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Bilanz nach Steuerrecht - Abschreibung (AfA) von Immobilien

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Bilanz nach Steuerrecht

Abschreibung (AfA) von Immobilien

Es gelten Besonderheiten bei den Abschreibungen von Gebäuden, also den Abschreibungen bei Immobilien. Grundsätzlich gilt, dass diese nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern nach festen Prozentsätzen bemessen werden.

Definition Gebäude

Unter einem Gebäude versteht man ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden ist sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (R 7.1 V 2 EStR).

Definition bewegliche Anlagegüter

Es handelt sich hingegen um bewegliche Anlagegüter bei Maschinen, maschinellen Anlagen und sonstigen Betriebsvorrichtungen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (R 7.1 III 2 EStR).

Expertentipp

Man spricht also nicht dann von beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn man den Gegenstand auch wirklich bewegen kann, sondern vielmehr, wenn der Gegenstand kein Gebäude ist.

Beispiel

Eine Maschine ist fest in den Grund und Boden einbetoniert.

Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

Zivilrechtlich liegt ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks vor. Steuerrechtlich hingegen handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut.

Gebäude, welche einheitlich genutzt werden, sind ein einziges Wirtschaftsgut und müssen deswegen einheitlich inklusive aller unselbstständigen Gebäudeteile (R 4.2 V EStR) abgeschrieben werden (R 7.1 I EStR). Wenn die Gebäudeteile hingegen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, so sind sie selbstständige Wirtschaftsgüter und gesondert abzuschreiben. Darüber hinaus sind für die einzelnen Gebäudeteile auch grundsätzlich unterschiedliche AfA-Methoden zulässig (R 7.1 VI EStR i.V.m. R 7.4 VI 2 EStR).

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