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Bilanz nach Steuerrecht - Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Lösung

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Bilanz nach Steuerrecht

Bilanzierung und Vermögenszuordnung - Lösung

Gefragt war nach der Bilanzierung des Druckers in den folgenden Konstellationen:

  1. Der Drucker gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Unternehmensvermögen.
  2. Der Drucker ist gewillkürtes Betriebsvermögen, kein Unternehmensvermögen.
  3. Der Drucker gehört zum Privatvermögen.
  4. Der Drucker gehört zum Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen.

1. Der Drucker wird steuerbilanziell nicht erfasst. Die Berücksichtigung der anteiligen betrieblichen Nutzung von 35 % erfolgt über eine Aufwandseinlage nach § 4 I EStG. Die private Nutzung von 65 % wird durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 IX a UStG erfasst. Vorsteuerabzug ist in voller Höhe möglich.

2. Der Drucker wird voll bilanziert. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 I EStG berücksichtigt. Ein Vorsteuerabzug kann nur insofern geltend gemacht werden, als dass die Vorsteuerbeträge unmittelbar mit der unternehmerischen Nutzung verbunden sind.

3. Die betriebliche Nutzung kann durch eine Aufwandseinlage nach § 4 I EStG berücksichtigt werden.

4. Der Drucker wird voll bilanziert. Es besteht vollständiger Vorsteuerabzug. Die Privatnutzung wird durch eine Aufwandsentnahme nach § 4 I EStG bzw. durch eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 IXa UStG erfasst.

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