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Konzernabschluss nach IFRS - Lösung: Überprüfung des Konzernabschlusses

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Konzernabschluss nach IFRS

Lösung: Überprüfung des Konzernabschlusses

Für die Erstellung einer Konzernbilanz sind die Vermögenswerte und Schulden zunächst einheitlich anzusetzen und einheitlich zu bewerten. Dies bedeutet insbesondere, dass im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz II (HB II) einheitliche Ansatz- und Bewertungsmethoden angewandt werden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass dies nicht bedeutet, dass die Ansatz und Bewertungsmethoden der Mutter genutzt werden müssen. Vielmehr kann die Mutter auch entscheiden, dass konzernweit einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einer Tochter zur Anwendung kommen.

Es werden also nicht die Methoden der Mutter zwingend angewandt, sondern es wird von der Mutter entschieden, dass einheitlich eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anzuwenden ist. Wichtig ist lediglich, dass dies nach deutschen Bilanzierungsvorschriften erfolgen muss.

a) Das Durchschnittsverfahren ist konzernweit anzuwenden.

b) Eine Inflationierung ist nach deutschem Bilanzierungsrecht nicht zulässig. Vielmehr gilt das AK/HK Prinzip. Die Anschaffungs - oder Herstellungskosten dürfen demnach nicht überschritten werden. Sie bilden die absolute Höchstgrenze für die Bewertung.

c) Die Rückstellungsbildung ist bei Neuzusagen Pflicht.

d) Unterschiedliche Abschreibungsmethoden sind durchaus möglich, wenn die Umweltbedingungen und die technischen Einsatzbedingungen sehr unterschiedlich sind. Die Einheitlichkeit der Bewertung heisst also nicht, dass alles einheitlich abzuschreiben ist. Vielmehr sind in gewissen Ausnahmefällen auch unterschiedliche Bewertungsmethoden möglich.

e) Ein selbstentwickeltes Patent gehört zu den immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens, welche im vorliegenden Fall nicht entgeltlich erworben wurden. Es existiert hierfür ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot.

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