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Bilanz nach Steuerrecht - Festwertverfahren nach § 240 III HGB

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Bilanz nach Steuerrecht

Festwertverfahren nach § 240 III HGB

Das Festwertverfahren nach § 240 III HGB eröffnet die Möglichkeit, einen festen Wert anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens
  • sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • bei regelmäßiger Ersetzung der Gegenstände
  • und nur bei geringen Veränderungen des Bestandes in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung
  • und bei nur nachrangiger Bedeutung des Gesamtwerts für das Unternehmen
  • und körperlicher Bestandsaufnahme alle drei Jahre verbunden mit einer Bewertung.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenVermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die mittels des Festwertverfahrens in ihrem Wert bemessen werden, sind bspw.
  • Gabeln im Hotelbetrieb, 
  • Teller und Gläser in einem Gaststättenbetrieb, 
  • Schmierstoffe für eine Produktionsanlage in einem Industriebetrieb.

Erleichterung der Inventur

Das Festwertverfahren erleichtert die Inventur und die Bewertung erheblich, da hierdurch neue Zugänge der genannten Vermögensgegenstände als Aufwand unmittelbar verbucht werden, Fragen der Aktivierung sind damit dann nicht mehr zu beantworten.

Wichtig ist, dass erst nach einer bestimmten Zeit, d.h. erst nach einer bestimmten Verweildauer der Gegenstände das Festwertverfahren angewendet werden darf. Es kann also nicht schon bei Anschaffung bzw. beim Herstellen der Güter und auch nicht schon bei Gründung des Unternehmens zu einer Festbewertung kommen, sondern erst, wenn sich die Gegenstände der fraglichen Vermögenssituation altersmäßig gemischt haben.

Bewertung nach Maßgabe des Niederstwertprinzips

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Festwert geändert werden muss, wenn bei der körperlichen Bestandsaufnahme (die alle drei Jahre notwendig ist) ein um mehr als 10 % gegenüber dem bisherigen Festwert erhöhter Wert festgestellt wird (R 5.7 IV EStR). Im gegenteiligen Fall, also der Verminderung des Festwertes, festgestellt durch eine Inventur, muss die Wertminderung im vollen Umfang berücksichtigt werden nach Maßgabe des Niederstwertprinzips.

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