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Bilanz nach Steuerrecht - Bilanzierung von Außenanlagen

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Bilanz nach Steuerrecht

Bilanzierung von Außenanlagen

Außenanlagen sind keine Gebäudeteile, sondern vielmehr sonstige bauliche Maßnahmen wie Einfriedungen, Straßenzufahrten als auch Hof- und Bodenbefestigungen.

Die Anschaffungskosten von Außenanlagen gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Sie sind vielmehr als abnutzbare unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur linear abzuschreiben (§ 7 I EStG i.V.m. R 7.1 I Nr. 3 EStR).

Merke

Man erinnere sich, dass die degressive Abschreibung lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus den Jahren 2009 und 2010 möglich ist. Für unbewegliche steht daher nur die lineare Abschreibung zur Verfügung.
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