Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

 

01. Welches Konzept verfolgt die überarbeitete Gefahrstoffverordnung?

Achtung: Die Gefahrstoffverordnung ist völlig überarbeitet und neu gestaltet worden Sie gehört damit zu den jüngsten Gesetzen im Themenkreis Arbeits- und Umweltschutz und ist im November 2010 in Kraft getreten.

Die (neue) GefStoffV setzt die Gefahrstoffrichtlinie der EU für Deutschland um. Sie ergänzt das Arbeitsschutzgesetz und baut auf dessen Schutzzielen auf. Die Verordnung enthält Maßnahmen in gefährdungsorientierter Abstufung und schließt in das Schutzkonzept auch Stoffe ohne Grenzwert ein.

Im Gegensatz zur alten Verordnung beruht das Grenzwertkonzept nur noch auf gesundheitsbasierenden Luftgrenzwerten. Vorsorgeuntersuchungen auf Wunsch der Beschäftigten werden möglich. Ausgangspunkt aller Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 GefStoffV und § 5 ArbSchG.

Die Beurteilung der Gefährdungen wird im Betrieb nach folgenden Gesichtspunkten durchgeführt:

  1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe (auch Zubereitungen physikalisch-chemische Wirkungen)

  2. Informationen des Herstellers (auch Inverkehrbringers) zum Gesundheitsschutz (Sicherheitsdatenblatt)

  3. Art und Ausmaß der Exposition, Expositionswege, Messwerte, andere Ermittlungen

  4. Möglichkeit des Ersatzes von Gefahrstoffen durch weniger gefährliche oder ungefährliche Stoffe

  5. Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Menge der Gefahrstoffe

  6. Grenzwerte

  7. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

  8. medizinische Erkenntnisse, Ergebnisse der medizinischen Vorsorge.

 

02. Welche Schutzmaßnahmen schreibt die neue GefStoffV vor?

Grundlage aller Handlungen, die der Unternehmer in Gang setzen muss, ist, wie im Arbeitsschutzgesetz gefordert, die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss dokumentiert werden.

Die anzuwendenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem Gefährdungsgrad, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde.

Die Schutzstufen umfassen

  • allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV)

  • zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV)

  • besondere Schutzmaßnahmen (§ 10 GefStoffV).

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen:

    § 8 GefStoffV beschreibt die Grundmaßnahmen, die in jedem Fall ergriffen werden müssen. Die Reihenfolge der Maßnahmen gliedert sich in:

    • Beseitigung der Gefährdung

    • Verringerung der Gefährdung auf ein Mindestmaß

    • Substitution des Stoffes durch weniger gefährliche Stoffe.

    Greifen diese Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend, müssen

    • technische oder verfahrenstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ergriffen werden

    • kollektive Schutzmaßnahmen in Gang gesetzt werden und organisatorische Maßnahmen als Ergänzung umgesetzt werden

    • individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen, PSA) ergänzen die vorstehend aufgeführten.

    Die Schutzmaßnahmen umfassen:

    • Arbeitsplatzgestaltung, Organisation

    • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel

    • Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter

    • Begrenzung der Dauer und Höhe der Exposition

    • Hygienemaßnahmen, Reinigung der Arbeitsplätze

    • Begrenzung der Menge des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz

    • Anwendung geeigneter Arbeitsm ethoden und -verfahren (Gefährdung so gering wie möglich)

    • Vorkehrungen zur sicheren Handhabung, Lagerung und sicherem Transport (inkl. der Abfälle).

Es besteht die Pflicht zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. In Arbeitsbereichen, in denen eine Kontamination besteht, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Es müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, wenn Arbeiten mit Gefahrstoffen von Mitarbeitern allein ausgeführt werden müssen.

  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen:

    Sie geht von Tätigkeiten mit hoher Gefährdung aus. Hier sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig wie

    • Verwendung in geschlossenen Anlagen und Systemen

    • technische Maßnahmen der Luftreinhaltung

    • besondere Entsorgungstechniken

    • Messen von Gefahrstoffkonzentrationen

    • Bereitstellung von besonders geeigneter PSA

    • Evtl. müssen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- bzw. Schutzkleidung und Straßenkleidung bereitgestellt werden.

    • Reinigung der kontaminierten Kleidung muss durch den Arbeitgeber zu seinen Lasten veranlasst werden.

    • wirksame Zutrittsbeschränkungen zu gefährdeten Arbeitsbereichen

    • Aufsicht (auch Aufsicht unter Zuhilfenahme technischer Mittel).

    Insbesondere Tätigkeiten, bei denen mit Überschreitungen von Grenzwerten zu rechnen ist, erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen.

  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen:

    Hier werden zusätzlich sehr wirksame technische Lösungen, besondere Schutzkleidungen usw. notwendig und die Dauer der Exposition für die Beschäftigten darf nur ein absolutes Minimum darstellen. Abgesaugte Luft darf unabhängig von ihrem Reinigungsgrad nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückgeführt werden.

    Besondere Schutzmaßnahmen sind im Einzelnen:

    • exakte Ermittlung der Exposition (schnelle Erkennbarkeit von erhöhten Expositionen muss möglich sein, z. B. bei unvorhersehbaren Ereignissen, Unfällen)

    • Gefahrbereiche sicher begrenzen (z. B. Verbotszeichen für Zutritt, Rauchverbot)

    • Beschränkung der Expositionsdauer

    • PSA mit besonders hoher Schutzwirkung (Tragepflicht für die Mitarbeiter während der gesamten Expositionsdauer)

    • keine Rückführung abgesaugter Luft an den Arbeitsplatz

    • Aufbewahrung der genannten Stoffe unter Verschluss.

  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische und chemische Einwirkungen – insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen:

    Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische und chemische Einwirkungen – insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen – notwendig sind, eignen sich folgende Schutzmaßnahmen:

    • Tätigkeiten vermeiden und verringern

    • gefährliche Mengen und Konzentrationen vermeiden

    • Zündquellen vermeiden

    • Schädliche Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf die Sicherheit der Mitarbeiter und anderer Personen verringern. Dies geschieht i. d. R. durch besondere technische Einrichtungen, die durch organisatorische Maßnahmen unterstützt werden.

Im Überblick: Die Schutzmaßnahmen der neuen GefStoffV 2010:

§ 7Grundpflichten bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen
 § 8+ Allgemeine Schutzmaßnahmen, die bei geringer und „normaler“ Gefährdung ausreichen
  § 9+ Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei „erhöhter“ Gefährdung
   § 10+ Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2
+ Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische und chemische Einwirkungen – insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen

 

03. Wie ist die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen geregelt?

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber auf dessen Rechnung zu veranlassen. Sie gliedern sich gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Plicht- und Angebotsuntersuchungen.

  • Der Arbeitgeber muss Pflichtuntersuchungen in regelmäßigen Abständen als Erst- und Nachuntersuchung veranlassen. Ein Anhang der ArbMedVV bestimmt genau, wann Pflichtuntersuchungen angeboten werden müssen.

    Im Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ sind im Teil I die Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen alphabethisch geordnet (von Acrylnitril bis Xylol).

    Pflichtuntersuchungen sind z. B. zwingend vorgeschrieben, wenn:

    • der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird

    • die Gefahrstoffe durch die Haut in den Körper eindringen können (hautresorptiv)

    • bei Feuchtarbeit über vier Stunden am Tag

    • Schweißen und Trennen von Metallen mit drei oder mehr mg/m3 Schweißrauch in der Atemluft

    • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird (PUR-Schäume, PUR-Lache)

    • Exposition gegenüber unausgehärteten Epoxidharzen.

  • Auch Angebotsuntersuchungen sind derzeit genau aufgelistet. Sie sollten auch dann angeboten werden, wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden.

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen
    • Schweißrauchkonzentration unter 3 mg/m3 Luft

    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Begasungen.

Darüber hinaus müssen alle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aber auch für die Beschäftigten auf deren Wunsch angeboten werden. Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen und die Untersuchungsergebnisse bis zur Beendigung der Tätigkeit wie Personalunterlagen aufbewahren.