Inhaltsverzeichnis
01. Welche Merkmale gelten für die gesetzliche Krankenversicherung (KV, SGB V)?
Die Krankenversicherung erstattet für die Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die Verhütung, Früherkennung und Behandlung bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Private Krankenversicherung (PKV). Die gesetzliche Krankenversicherung darf einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, haben ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können ihre Krankenkasse wechseln.
Die gesetzliche Krankenversicherung
ist nach folgenden Prinzipien organisiert: Sachleistungs-, Kosten-, Selbstverwaltungs-, Solidaritätsprinzip und Prinzip der gegliederten Kassenarten
ist Auskunftsstelle für alle sozialen Angelegenheiten des SGB
übernimmt das Meldewesen der Sozialdaten und den Einzug der Gesamt-SV-Beiträge
entscheidet über Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der SV
erstattet ggf. AG-Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung an kleinere Betriebe
unterliegt hinsichtlich der Kassenwahl der Wahlfreiheit.
Eine Krankenversicherungspflicht
besteht für alle Arbeitnehmer
Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (ALG I, II; Rente, Krankengeld, Studierende)
bestimmte Familienangehörige von Pflichtversicherten (Familienversicherung).
Versicherungsfrei und damit nicht pflichtversichert sind nach § 6 SGB V:
alle Arbeitnehmer, deren jährliches Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese Personen haben die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Beamte, Selbstständige und geringfügig Beschäftigte
u. a.
Gesundheitsfond:
Die Beiträge der Mitglieder werden über die Krankenkassen an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Dieser verteilt die Beitragseinnahmen in Form von Zuweisungen an die einzelnen Krankenkassen. Die Höhe der Zuweisung richtet sich hauptsächlich nach Alter und Morbidität (Krankheitszustand) der Versicherten einer Krankenkasse. Die früher vorhandene paritätische Finanzierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde mit der Einführung eines Sonderbeitrags aufgehoben.
Zusatzbeiträge:
Die Krankenkassen dürfen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, haben ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können ihre Krankenkasse wechseln. Die Zusatzbeiträge dienen neben den Zuweisungen durch den Gesundheitsfonds zur Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen.
Zuzahlungen:
Für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen haben die Versicherten in bestimmten Bereichen Zuzahlungen zu leisten: die Zuzahlung im Krankenhaus (10 € pro Tag für max. 28 Tage) und die Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Seit 01.01.2013 ist die Praxisgebühr ersatzlos entfallen.
Bürgerentlastungsgesetz:
Die vom Versicherten getragenen Beiträge zur KV können unbegrenzt als Sonderausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Männer und Frauen müssen nur noch einheitliche Beiträge für Krankenversicherungen bezahlen (so genannte Unisex-Tarife für Neukunden; vgl. EuGH).
Aufgaben:
Leistungen zur Krankheitsverhütung (Aufklärung, Beratung, Früherkennung)
Leistungen bei Krankheit (ärztliche/zahnärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln)
Leistungen bei Mutterschaft (Schwangerschaft, Abbruch der Schwangerschaft, Mutterschaftshilfe)
Leistungen der Rehabilitation im Anschluss an eine Erkrankung
Kinderuntersuchungen zur Früherkennung.
Überblick:
Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) | |
Träger | Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Ersatzkassen, Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Beiträge |
|
Sätze | 14,6 % der Beitragsbemessungsgrenze; Zuzahlungen nach § 61 SGB V (zum Arzneimittelpreis, bei Krankenhausaufenthalten) |
Leistungen | Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch, Kostenerstattung, Krankengeld, Vorsorgeleistungen, häusliche Krankenpflege, Reha-Maßnahmen |
Versicherungspflichtig sind | alle Bundesbürger |
Versicherungsfrei sind | z. B. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten |
02. Welche Bestimmungen gelten für „Krankengeld“?
Anspruch | besteht im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder stationär in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung behandelt wird. Der Anspruch ist für Familienversicherte ausgeschlossen. Ab 01.07.2015 knüpft der Krankengeldanspruch an den Tag der ärztlichen Feststellung an (Ausstellungstag). Für jedes erkrankte und versicherte Kind unter 12 Jahren besteht Anspruch von bis zu zehn Tagen Krankengeld pro Jahr. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung. |
Dauer | Maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. |
Höhe | 70 % des Regelentgeltes (beachte Beitragsbemessungsgrenze) bis max. 90 % des Nettolohns. |
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