Inhaltsverzeichnis
Im vorigen Abschnitt hatten wir über den Wert von Vermögensgegenständen gesprochen, die angeschafft wurden (Anschaffungskosten). Im jetzigen Abschnitt reden wir hingegen über Vermögensgegenstände, die selbst erstellt sind (Herstellungskosten).
Unterschied zwischen Herstellungskosten und Herstellkosten
Verwechsle niemals die Begriffe Herstellungskosten und Herstellkosten. Der erste Begriff entstammt dem externen Rechnungswesen (= Jahresabschluss), letzterer, also der Begriff der Herstellkosten, ist vielmehr Teil des internen Rechnungswesens (= Kostenrechnung).
Zu den Herstellungskosten gehören nach § 255 II HGB bestimmte
- Pflichtbestandteile (nämlich die Einzelkosten eines Vermögensgegenstandes) und
- Wahlbestandteile (nämlich bestimmte Gemeinkosten).
Handelsrechtliche Pflichtbestandteile der Herstellungskosten
Zu den handelsrechtlichen Pflichtbestandteilen gehören die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung (§ 255 II, 2 HGB). Bei den Sondereinzelkosten der Fertigung handelt es sich um auftragsabhängige Größen nicht stückabhängige Größen. Ein wichtiges Beispiel für Sondereinzelkosten der Fertigung sind Spezialwerkzeuge. Weiterhin existieren weitere Pflichtbestandteile, nämlich die
- Materialgemeinkosten
- Fertigungsgemeinkosten
- Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst
Handelsrechtliche Wahlbestandteile der Herstellungskosten
Schließlich existieren Wahlbestandteile, die einbezogen werden können, aber nicht müssen:
- Kosten der allgemeinen Verwaltung
- Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
- Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
- Zinsen für Fremdkapital, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend.
All jene Positionen dürfen einbezogen werden in die Herstellungskosten, müssen es aber nicht. Insofern handelt es sich hier um Bewertungswahlrechte (keine Ansatzwahlrechte!). Interessant ist die Formulierung in § 255 II 3 HGB. Hier spricht das Gesetz davon, dass Kosten der allgemeinen Verwaltung etc. nicht eingerechnet zu werden brauchen.
Verständlich wird diese Formulierung also erst im Umkehrschluss: Sie brauchen zwar nicht eingerechnet zu werden, dürfen es aber. Insofern besteht ein Bewertungswahlrecht auf jene Positionen. Insbesondere nicht unmittelbar verständlich ist die Formulierung über die Fremdkapitalzinsen in § 255 III HGB. So spricht Satz 1 davon, dass Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungskosten gehören.
Im selben Atemzug, nämlich in Satz 2, wird diese Aussage aber relativiert, wenn nicht sogar zurückgenommen, da Zinsen für Fremdkapital, das zu Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, angesetzt werden dürfen, wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Ein explizites Verbot des Einbezugs in die Herstellungskosten enthält § 255 II 6 HGB, nach dem Vertriebskosten nicht einbezogen dürfen.
Berechnung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Obergrenze der Herstellungskosten
Durch den § 6 I Nr. 1b EStG sind die handels- und steuerrechtlichen Wertuntergrenzen als auch Wertobergrenzen für die Herstellungskosten identisch. Die einzelnen Bestandteile, sowohl Pflicht- als auch Wahlbestandteile, enthält nochmals folgende Übersicht:
Materialeinzelkosten |
+ Fertigungseinzelkosten |
+ Sondereinzelkosten der Fertigung |
+ unechte Gemeinkosten |
+ Materialgemeinkosten |
+ Fertigungsgemeinkosten |
+ Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst |
= Handels- und steuerrechtliche Untergrenze der Herstellungskosten |
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung |
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs |
+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen |
+ Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge |
+ Zinsen für Fremdkapital, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend |
und soweit das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung des |
Vermögensgegenstandes verwendet wird |
= Handelsrechtliche und steuerrechtliche Obergrenze der Herstellungskosten |
Ansatzverbot
Ein Ansatzverbot besteht für die Vertriebskosten. Die Höhe der Herstellungskosten beträgt also mindestens die Untergrenze und höchstens die Obergrenze.
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