Inhaltsverzeichnis
Methode
Das Eigenkapital ist nach § 266 Abs. 3 HGB in die folgenden Komponenten zu untergliedern:
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. Gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene Anteile
3. Satzungsmäßige Rücklagen
4. Andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Das Eigenkapital hat in der Bilanz einen besonderen Stellenwert. Die Ermittlung des bilanziellen Eigenkapitals erfolgt rein rechnerisch. Es ergibt sich aus der Differenz aller Vermögenspositionen und aller Schuldpositionen (außer Eigenkapital).
Die rein rechnerische Ermittlung ist dadurch begründet, dass die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite wertmäßig gleich sein müssen. Aus diesem Grund wird als rechnerisches Hilfsmittel meist die Bilanzsumme von der Aktivseite abzüglich aller Schuldpositionen zur Berechnung verwendet. Das bilanzielle Eigenkapital enthält häufig stille Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und zu dem bilanziellen Eigenkapital hinzugerechnet werden, erhält man das effektive Eigenkapital.
Beispiel
Das bilanzielle Eigenkapital berechnet sich durch die Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich der Summe aller Schulden. In diesem Fall besitzt das Unternehmen ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe von 165.000 €.
Das gezeichnete Kapital
Das gezeichnete Kapital (auch: Haftkapital) setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen. Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder GmbH haften nur bis zu ihrer Einlage. Diese Einlagen stellen eine Sicherheit gegenüber den Gläubigern des Unternehmens (Banken, Unternehmen etc.) dar, falls das Unternehmen insolvent gehen sollte. Bei einer Aktiengesellschaft beträgt das gezeichnete Kapital mindestens € 50.000, während es bei einer GmbH nur € 25.000 beträgt. Das gezeichnete Kapital hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen.
Neben dem gezeichnetem Kapital, werden unter anderem auch das Jahresergebnis, die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen als Unterkonten des Eigenkapitals ausgewiesen.
Rücklagen
Rücklagen gelten als "variables" Eigenkapital, da sie sich von Jahr zu Jahr durch Auflösungen oder Erhöhungen ändern können. Dies zeigt den Gegensatz zum gezeichneten Kapital, welches sich nur sehr selten ändert. Rücklagen werden aus reiner Vorsicht gebildet, um bestimmte Risiken extra abzusichern.
Kapitalrücklage
Einer der Rücklagenpositionen stellt die Kapitalrücklage dar. Nach § 272 Abs. 2 HGB ist diese für Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben und wird dem Eigenkapital zugerechnet. Der Kapitalrücklage zugerechnet werden das Agio bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, Wandelanleihen und Optionen sowie Zuzahlungen, die Gesellschafter geleistet haben, um einen Vorzug für ihre Anteile gewährleisten zu können. Die Kapitalrücklage stellt somit den Betrag dar, den die Gesellschafter zusätzlich zum Nennwert der neu ausgegebenen Aktien zahlen und welcher somit nicht dem gezeichneten Kapital zugeordnet werden kann.
Gewinnrücklage
Gewinnrücklagen werden nach § 272 Abs. 3 HGB aus dem Gewinn eines Unternehmens (nach Abführung von Steuern) gebildet. Die Gewinnrücklagen werden unterteilt in
gesetzliche Gewinnrücklagen
satzungsmäßige Gewinnrücklagen und
andere Gewinnrücklagen.
Gesetzliche Gewinnrücklagen
Aktiengesellschaften müssen eine gesetzliche Gewinnrücklage bilden. § 150 Abs. 2 AktG besagt, dass 5 % des Jahresüberschusses (gemindert um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr) den gesetzlichen Rücklagen zugeführt werden müssen, solange bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht haben.
Merke
Zuführung zu der gesetzlichen Gewinnrücklage = 0,05 * (JÜ - VV)
Solange bis:
Gesetzliche Rücklage >= 10 % * (gesetzliche Rücklage + Kapitalrücklage)
Beispiel
Die erste Frage die sich stellt ist, ob die gesetzlichen Rücklagen mindestens 10 % betragen. Es muss also ermittelt werden, welchen Anteil die gesetzlichen Rücklagen an der Summe aus Kapitalrücklagen und gesetzlichen Rücklagen ausmachen.
% = Gesetzliche Rücklagen / (gesetzliche Rücklagen + Kapitalrücklage) * 100
= 2.000 / (2.000 + 25.000) * 100
= 7,4 %
Da die gesetzlichen Rücklagen unter 10 % liegen, muss das Unternehmen 5 % des Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages den gesetzlichen Rücklagen zuführen:
Zuführung = 0,05 * (150.000 - 5.000)
= 7.250 €
Rücklagen für eigene Anteile
Erwirbt ein Unternehmen Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, so sind diese einerseits auf der Aktivseite als "Anteile an verbundenen Unternehmen" im Umlaufvermögen auszuweisen, andererseits ist gleichzeitg auf der Passivseite bereits bei Aufstellung der Bilanz in gleicher Höhe eine Rücklage zu bilden (§ 272 Abs. 4 HGB).Die Rücklage darf aus frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden, wie z.B. aus dem Jahresüberschuss, dem Gewinnvortrag oder anderen Gewinnrücklagen. Aufgelöst werden darf die Rücklage, wenn die Anteile an anderen Unternehmen veräußert, eingezogen oder ausgegeben wurden.
Aktiva Passiva | |
B. Umlaufvermögen | A. Eigenkapital |
Satzungsmäßige Rücklagen
Satzungsmäßige Rücklagen sind aufgrund entsprechender Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages zu bilden.
Andere Gewinnrücklagen
In die andere Gewinnrücklagen sind alle Beträge einzustellen, die nicht in die gesetzlichen Rücklagen, in die Rücklagen für eigene Anteile oder in die satzungsmäßigen Rücklagen eingestellt werden.
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