Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

Rechtsbewusstes Handeln

Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

01. Welche Regelungen enthält das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)?

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist ein umfassendes Gesetz für die Sicherheit technischer Produkte. Es umfasst nicht nur technische Arbeitsmittel sondern auch Gebrauchsgegenstände. Es dient sowohl dem Schutz von Verbrauchern als auch dem Schutz der Beschäftigten.

Kernpunkt ist die Sicherheit der technischen Arbeitsmittel und der Verbraucherprodukte. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Benutzer nicht gefährden. In die Pflicht genommen werden Hersteller, Inverkehrbringer (auch Importeure) und Aussteller der Produkte.

 

02. Welche Bestimmungen enthält die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?

  • Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz

    • bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln

    • bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit

    • die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung regelt vor allem folgende Einzeltatbestände:

    • Gefährdungsbeurteilung

    • Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

    • Explosionsschutz inkl. Explosionsschutzdokument

    • Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

    • Schutzmaßnahmen

    • Unterrichtung/Unterweisung

    • Prüfung der Arbeitsmittel

    • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (Druckbehälter, Aufzüge, Dampfkessel).

  • Wie auch in allen anderen modernen Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen wurde die Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gerückt.

Die Verordnung dient der Umsetzung einer ganzen Reihe von europäischen Richtlinien in deutsches Recht und sorgt dafür, dass viele deutsche Einzelverordnungen abgeschafft werden konnten. Die Betriebssicherheitsverordnung ermöglicht es weiterhin, eine große Anzahl von speziellen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften außer Kraft zu setzen. Somit hat diese Verordnung eine große Bedeutung für die Rechtsvereinfachung auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und insgesamt für die Entbürokratisierung.

 

03. Welche Änderungen enthält die neue BetrSichV 2015?

In der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 01.06.2015 wurde die Gefährdungsbeurteilung in den Vordergrund gerückt:

  • Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist.

  • Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 eindeutiger und klarer formuliert. Daher ist die bisher schwierige Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig.

  • Die Prüfpflichten für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders prüfpflichtigen Arbeitsmittel bzw. Anlagen wie z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Krananlagen werden anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in den Anhängen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 geregelt.

  • Für Personen-Aufzugsanlagen ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die in der bisherigen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung eine Prüffrist von vier Jahren galt.