Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Maßnahmen im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Maßnahmen im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes

Entsprechend dem Rahmenplan ist in diesem Abschnitt kein neues Stoffgebiet zu bearbeiten, sondern aus dem gesamten Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ sind „typische“, relevante und konkrete Schutzmaßnahmen aus der Praxis des Industriemeisters Metall zu bearbeiten (Wiederholung anhand ausgewählter Fälle). Infrage kommen z. B.:

  • Vorkehrungen zur Ersten Hilfe

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen („STOP“)

  • Umgang mit Gefahrstoffen

  • Zuordnung und Einsatz der PSA

  • Vorsorgeuntersuchungen und Berufskrankheiten

  • Maßnahmen des Umweltschutzes am Arbeitsplatz

  • Einhaltung und Verbesserung der Schutzmaßnahmen als Führungsaufgabe.

Es wird empfohlen, diese Thematik im Lehrgang in Arbeitsgruppen und Kleinprojekten zu bearbeiten. Als Anregung dazu werden nachfolgend einige, geeignete Aufgabenstellungen behandelt.

 

01. Welche Maßnahmen zur Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind bei der Demontage einer Maschine erforderlich?

Eine Stanzmaschine für Anlasserritzel (Halbautomat mit automatischer Zuführung der Kühlflüssigkeit) hat nur noch Schrottwert und soll demontiert werden.

Beispiele für Schutzmaßnahmen:

  1. Gesundheitsschutz:

    • präzise Einweisung der Mitarbeiter in die Aufgabe

    • Unterweisung der Mitarbeiter (Sicherheitsmerkblatt)

    • PSA tragen (Kontrolle)

    • Sicherheitsvorschriften für Leckagen beachten

    • Vorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen (Kühlflüssigkeit);

      → GefStoffV, BG-Vorschriften und -Regeln

    • Demontage der Elektrik: nur Fachpersonal einsetzen

    • Betriebsanweisung beachten

    • geeignete Behälter und Transportmittel für die Entsorgung der Stoffe einsetzen.

  2. Umweltschutz:

    • Sortenreine Trennung und Entsorgung der Stoffe (z. B. Metalle, Öle, ölverschmierte Lappen und Handschuhe, Kühlflüssigkeit); vorgeschriebene Behälter verwenden; → KrWG, BbodSchG, WHG.

    • Prüfen, welche Stoffe ggf. betriebsintern recycelt werden können (z. B. verbrauchtes Öl, Alttextilien/Putzlappen); ansonsten Vorbereitung für externes Recycling (sortenrein trennen und in gesonderte Behälter füllen: z. B. Metallabfälle, Metallspäne, Elektroschrott).

 

02. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzes?

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verordnungen des Arbeitsschutzes verstößt (betrifft Arbeitgeber und Beschäftigte; § 25 ArbSchG).

  • Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in besonderen Fällen bis zu 25.000 € geahndet (§ 25 ArbSchG).

  • Wer dem Arbeitsschutz zu wider laufende Handlungen beharrlich wiederholt oder durch vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Auch seitens der Berufsgenossenschaften sind Rechtsfolgen zu erwarten, weil auch die Unfallverhütungsvorschriften z. T. bußgeldbewehrt sind. Neben der Ahndung von Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (OWiG) kann die Berufsgenossenschaft Personen in Regress nehmen, die einen schweren Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Gemäß § 110 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft in einem solchen Fall alle ihre Aufwendungen für den einzelnen Versicherungsfall von der Person, der das Verschulden nachgewiesen wird, fordern. Das Verschulden bezieht sich sowohl auf Handeln als auch auf Unterlassen.

Der angehende Industriemeister, der in seinem Meisterbereich die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz trägt, sollte wissen und beachten, dass auch die Herbeiführung eines schweren oder tödlichen Arbeitsunfalls mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

 

03. Welche Aufgaben ergeben sich für den Industriemeister aus der Betriebssicherheitsverordnung?

  • Gefährdungsbeurteilung organisieren.

  • Feststellen, welche Arbeitsmittel wie oft und wann wie geprüft werden müssen (Prüfkataster für „normale“ und überwachungsbedürftige Arbeitsmittel). Anhaltspunkte sind die Umstände, die die Beschaffenheit der Arbeitsmittel bei der Benutzung negativ beeinflussen.

  • Befähigte Personen, die die Prüfung durchführen können, ermitteln und beauftragen.

  • Unterweisungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln organisieren (siehe 6.3).

  • Nachrüstbedarf ermitteln, Instandhaltung organisieren.

  • Explosionssicherheit prüfen, Organisation des Ex-Schutzes prüfen.

  • Koordination der Maßnahmen überprüfen.

  • Ex-Schutz-Dokument erstellen.

  • Aufzeichnungen über die Prüfungen erstellen und bereithalten.

Für die Industriemeister Metall haben die §§ 10 und 11 der Betriebssicherheitsverordnung eine besondere Bedeutung. § 10 beschreibt die notwendigen Prüfungen von Arbeitsmitteln und die Aufzeichnungen, die über die Prüfung erstellt werden müssen.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird durch befähigte Personen vorgenommen. Welche Eigenschaften und welche Ausbildung, Fähigkeiten und Fertigkeiten eine solche befähigte Person auszeichnen, ist Bestandteil einer Regel zur Betriebssicherheitsverordnung.

Die Regeln für Betriebssicherheit werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und erstellt. Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen erfolgt durch sogenannte „Zugelassene Überwachungsstellen“. Bekannte, derzeit zugelassene Überwachungsstellen sind z. B. der TÜV und andere bislang unter dem Begriff „Sachverständigenorganisationen“ bekannte Unternehmen. Die Prüffristen ermittelt grundsätzlich der Betreiber der Anlage. Er zeigt diese der Aufsichtsbehörde an. Die Aufsichtsbehörde überprüft die Frist und korrigiert sie gegebenenfalls.

 

04. Wann ist die Prüfung von Arbeitsmitteln, die nicht überwachungsbedürftig sind, fällig?

  1. Wenn die sichere Funktion des Arbeitsmittels von der ordnungsgemäßen Montage abhängt:

    • nach der Montage

    • vor der ersten Inbetriebnahme

    • nach jeder neuen Montage, z. B. auf einer neuen Baustelle

    • an einem neuen Standort.

  2. Wenn Schäden verursachende Einflüsse vorhanden sind:

    • nach außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen

  3. Sind Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, die Rückwirkungen auf die Sicherheit haben könnten, muss das Arbeitsmittel geprüft werden.

 

05. Welchen Inhalt muss ein Explosionsschutzdokument haben?

  • Betriebsbereich, Erstellungsdatum

  • Verantwortliche für diesen Bereich

  • bauliche und geographische Gegebenheiten (Lageplan)

  • Verfahrensparameter (wo wird versprüht, wo entstehen Funken, wo greifen Mitarbeiter ein)

  • Stoffdaten (Sida-Blätter)

  • Gefährdungsbeurteilung, Entscheidung Ex-Schutz ja/nein

  • Schutzkonzept (Technik, Zoneneinteilung, organisatorische Maßnahmen, Koordinierung der Schutzmaßnahmen).