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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Persönliche Schutzausrüstung

 

01. Welchen Zweck haben persönliche Schutzausrüstungen?

Persönliche Schutzausrüstungen gehören zu den personengebundenen Schutzmaßnahmen. Sie sind in der Wirkung technischen und organisatorischen Maßnahmen nachrangig. Sie sind vom Wissen, Wollen und Können des Benutzers sehr stark abhängig. Sie sind jedoch unverzichtbar zur Abdeckung der Restrisiken und schließen oft Lücken, die die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen lassen. Auch in der Freizeit werden zum Körperschutz persönliche Schutzausrüstungen selbstverständlich verwendet.

 

02. Welche gesetzlichen Regeln gibt es für persönliche Schutzausrüstungen (PSA)?

Die gesetzlichen Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen sind durch eine EU-Richtlinie, die sog. PSA-Richtlinie, europaweit einheitlich geregelt. In den Mitgliedstaaten dürfen nur PSA gehandelt werden, die dieser Richtlinie entsprechen. Einheitlich sind

  • sicherheitstechnische Merkmale

  • Prüf- und Zertifizierungsverfahren.

 

03. Welchen Kategorien werden persönlichen Schutzeinrichtungen zugeordnet?

Es gibt die Kategorien I, II und III. Je her das Risiko, bei dem die PSA zum Einsatz kommt, desto höher ist die Kategorie. Sie reicht von Kategorie I (einfach) bis zur Kategorie III (tödliche Gefahren). Die PSA der Kategorien II und III erkennt man daran, dass hinter dem CE-Zeichen der PSA eine vierstellige Zahlenfolge angebracht ist. Diese dient zur Identifizierung der Prüfstelle, die die jeweilige PSA geprüft hat.

 

04. Wer bezahlt die persönliche Schutzausrüstung?

Persönliche Schutzausrüstungen müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gefährdung im Betrieb besteht und das Restrisiko der Verletzung von Körperteilen besteht. Existiert die Gefahr von Kopfverletzungen, muss Kopfschutz zur Verfügung gestellt werden, besteht die Gefahr von Augenverletzungen, müssen Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden usw. Die Kosten müssen vom Unternehmer getragen werden.

 

05. Welches sind die wichtigsten persönlichen Schutzausrüstungen in der Metallindustrie?

Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Schutzhelme, Schutzschuhe und Gehörschutzmittel gehören in der Metallindustrie zu den wichtigsten persönlichen Schutzausrüstungen.

Die nachfolgende Aufstellung zeigt beispielhaft einige Zuordnungen von „Arbeitsplatz und vorgeschriebener PSA“:

Arbeits­platzSicherheits­schuheSicherheits­helmSchutzbrilleHandschu­heAtemschutzGehör­schutzGesichts­schutzSchürze
Spritz­lackiererxxxxx   
Universal­dreherx x  x  
Universal­schleiferx xx xx 
Betriebs­schlosserxxxx x  
Werkzeug­macherx xx x x
Universal­schweißerxxxx xxx
Blech­schlosserxxxx x x

 

06. Was ist entscheidend für die Wirksamkeit der persönlichen Schutzausrüstung?

Die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) wirken nur unter der Voraussetzung, dass die Person, die geschützt werden soll, sie auch wirklich verwendet. Es ist eine wesentliche Aufgabe des Vorgesetzten, dafür zu sorgen, dass die PSA am Arbeitsplatz auch getragen wird. Der Meister muss ständig dafür sorgen, dass die oftmals kostenintensiven PSA, die vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind, auch getragen werden und so ihren vorgesehenen Zweck erfüllen.

Merke

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PSA, die nicht verwendet werden, erzeugen Kosten, ohne Nutzen zu stiften.

 

07. Welche Ursachen können dazu führen, dass persönliche Schutzausrüstungen nicht verwendet werden?

Das entscheidende Merkmal für die Akzeptanz, die die Mitarbeiter einer bestimmten PSA entgegenbringen, ist die Tragequote. An dieser Quote kann der Meister in seinem Verantwortungsbereich schnell erkennen, welche PSA von den Mitarbeitern akzeptiert wird und welche nicht.

Persönliche Schutzausrüstungen bieten generell den Vorteil, dass sie den Körper der Mitarbeiter vor Verletzungen schützen. Dazu sind sie konstruiert und gefertigt.

Neben diesem ganz wesentlichen Merkmal besitzen jedoch alle persönliche Schutzausrüstungen auch Nachteile; sie äußern sich immer in den Trage- und Verwendungseigenschaften. Grundsätzlich ist jeder zusätzliche Ausrüstungsgegenstand, den der Mitarbeiter für seine Arbeit benutzen muss, hinderlich. Außerdem kann der Mitarbeiter den Nutzen der PSA nicht immer unmittelbar erkennen.

Hinweis

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Gehörschutz ist für den Mitarbeiter sehr wichtig. Aber: Selbst wenn man den „besten“ Gehörschutz verwendet – mit Gehörschutz ist es immer ein wenig unbequemer als ohne. Es dauert etwa zwei bis drei Wochen bis man sich an den Gehörschutz gewöhnt hat. Der Vorteil beim Tragen ist für den Mitarbeiter nicht unmittelbar erkennbar, denn er wird ja nicht sofort lärmschwerhörig, sondern erst nach sehr langer Zeit. Insgesamt motiviert dies den Mitarbeiter nicht, Gehörschutz zu tragen. Die Akzeptanz ist also primär gering.

Daneben muss gesagt werden, das sich die persönlichen Schutzausrüstungen, die am Markt angeboten werden, hinsichtlich ihrer Trage- und Verwendungseigenschaften mitunter deutlich unterscheiden. Nicht selten lassen sich gute und weniger gute Eigenschaften am Preis festmachen. Die Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen nur nach preislichen Gesichtspunkten stellt sich oft als Fehlentscheidung heraus.

 

08. Was muss der Vorgesetzte tun, damit die persönlichen Schutzausrüstungen von den Mitarbeitern verwendet werden?

  • Der Vorgesetzte muss konsequent sein. Er muss das Tragen der PSA ständig einfordern.

    Merke

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    Wenn der Meister in seinem Verantwortungsbereich duldet, dass die PSA nicht verwendet wird, dann wird sie von vielen Mitarbeitern auch nicht verwendet!

  • Die Verwendung der PSA muss ständig kontrolliert werden. Der Meister darf keine Ausnahmen zulassen und muss jedem Mitarbeiter konsequent klar machen, dass er es nicht duldet, wenn gegen die Tragepflicht verstoßen wird.

  • Der Meister muss in diesen Angelegenheiten aber auch immer gut argumentieren können. Wichtig ist, dass er dabei den persönlichen Vorteil, den der Mitarbeiter hat, wenn er die Schutzausrüstung verwendet, argumentativ überzeugend herausstellen kann.

  • Der Meister sollte Rückmeldungen seiner Mitarbeiter, die sich auf die Trage- und Verwendungseigenschaften der persönlichen Schutzausrüstungen beziehen, sehr ernst nehmen und dies den Mitarbeitern gegenüber auch zeigen.

  • In modern geführten Metall-Unternehmen werden die Mitarbeiter an der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen beteiligt und die Ausrüstungen werden vor Einführung am Arbeitsplatz ausreichend erprobt. Stellt es sich heraus, dass eine bestimmte Schutzausrüstung extrem schlechte Eigenschaften hat, muss der Vorgesetzte bei seiner übergeordneten Führungsebene darauf drängen, dass besser geeignete beschafft werden.

  • Der Einkauf besserer, möglicherweise sogar preiswerterer persönlicher Schutzausrüstungen ist eine sehr anspruchsvolle Arbeit. Der Markt für persönliche Schutzausrüstungen ist groß, die Zahl der Anbieter und der Produkte ebenso. Das Sortiment ist schwer zu überschauen. Hilfe erhält der Meister bei der Auswahl der geeigneten Ausrüstungen von der Sicherheitsfachkraft des Unternehmens. Sie verfügt über genügend spezielles Fachwissen und Kenntnisse hinsichtlich der aktuellen Angebote und Anbieter. Die Anbieter von persönlichen Schutzausrüstungen sind gerne bereit, für die Unternehmen auch sehr spezielle, individuelle Lösungen anzubieten.

 

09. Was muss der Vorgesetzte tun, wenn er den Mitarbeiter bei der Arbeit ohne die vorgeschriebene PSA antrifft?

  1. Die Arbeit des Mitarbeiters sofort unterbrechen.

  2. Dem Mitarbeiter die Maßnahme erklären und Folgen des Nichttragens der PSA nennen.

  3. Gegebenenfalls Abmahnung.

  4. Vorfall für die nächste Unterweisung zum Anlass nehmen.

 

10. Welche Folgen kann das Nichttragen der PSA haben?

Das Nichttragen der PSA kann insbesondere bei einem Unfall zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Folgekosten für den Betrieb, z. B.

    Ausfall des Mitarbeiters und evtl. Neueinstellung eines anderen Mitarbeiters – bei lang andauernder Krankheit; Erhöhung der Umlage der Berufsgenossenschaft; Geldbuße für den Arbeitgeber

  • Arbeitsrechtliche Folgen für den Mitarbeiter, z. B.

    Abmahnung oder ggf. Kündigung

  • Gesundheitliche Folgen für den Mitarbeiter, z. B.

    ggf. bleibende, körperliche Beeinträchtigung

  • Finanzielle Folgen für den Mitarbeiter, z. B.

    ggf. Einschränkung der berufsgenossenschaftlichen Leistung (z. B. geringere Erwerbsunfähigkeitsrente)