Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Brandschutz

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Brandschutz

01. Welche Brandschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen?


DGUV-Vorschrift 1, §§ 13, 55 ArbStättV, GefStoffV

Entsprechend der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Brandgefährdungen zu schützen. Einzelheiten dazu enthält u. a. die ASR A2.2 (bisher BGR 133) „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ in Verbindung mit § 13 ArbStättV.

Zu den Brandschutzmaßnahmen gehören vor allem:

  1. Bereitstellung von Feuerlöschern bzw. Feuerlöscheinrichtungen:

    • Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach der Brandgefahr und der Größe des Betriebes; die Berufsgenossenschaft berät den Arbeitgeber. Dies gilt ebenso für Art/Inhalt der Feuerlöscher (z. B. Pulverlöscher in Büroräumen, Kohlesäurelöscher bei EDV-Anlagen).

    • Die Feuerlöscher müssen an gut sichtbarer Stelle im Betrieb angebracht und regelmäßig gewartet werden.

      imported
    • Es empfiehlt sich, den Umgang mit Feuerlöschern in geeigneten Zeitabständen zu üben; meist wird die Wirkungsdauer der Feuerlöscher von ungeübten Personen überschätzt (kurze Löschzeiten).

  2. Aufstellung eines Alarmplans:

    • Der Inhalt des Alarmplans ist vorgeschrieben, z. B. Verhalten im Brandfall, Meldung an entsprechende interne/externe Stellen mit Telefonangaben.

    • Muster dazu hält die Berufsgenossenschaft bereit (vgl. DGUV-I 205-001).

    Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren
    1. Unfall meldenWo geschah es?
    Was geschah?
    Wie viele Verletzte?
    Welche Arten
    von Verletzungen?
    Warten auf Rückfragen!
    1. Brand meldenFeuerwehr Telefon Nr.
    Wer meldet?
    Was ist passiert?
    Wie viele sind betroffen/verletzt?
    Wo ist es passiert?
    Warten auf Rückfragen!
    2. Erste HilfeAbsicherung des
    Unfallortes
    Versorgen der Verletzten
    Anweisungen beachten
    2. In Sicherheit bringenGefährdete Personen
    mitnehmen
    Türen schließen
    Gekennzeichnetem
    Fluchtweg folgen
    Keinen Aufzug benutzen
    Auf Anweisungen achten
    3. Weitere MaßnahmenKrankenwagen oder Feuerwehr einweisen Schaulustige entfernen3. Löschversuch unternehmenFeuerlöscher benutzen
  3. Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege (§ 55 ArbStättV)

    imported
  4. Kennzeichnung der feuergefährlichen Stoffe (vgl. GefStoffV) und Beschilderung der Rauchverbote

    imported

 

02. Welche Bestimmungen gelten für Flucht- und Rettungswege im Rahmen des Brandschutzes?

  • Türen (Fluchtwege) müssen gekennzeichnet, immer zugänglich und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.

  • Fluchtwege müssen in sichere Bereiche führen.

  • Flucht- und Rettungswege müssen ausgehängt werden.

  • Die Zufahrtswege für die Rettungsfahrzeuge müssen frei gehalten werden.

 

03. Welche Regelungen enthält die novellierte Fassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

Wie eine Arbeitsstätte eingerichtet und betrieben werden muss, regelt die Arbeitsstättenverordnung.

  • Geregelt werden:

    • Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten,

    • besondere Anforderungen (spezielle Arbeitsstätten),

    • Nichtraucherschutz (völlig neue Regelung),

    • Arbeits- und Sozialräume.

  • Ein Anhang in fünf Abschnitten konkretisiert die Verordnung zu:

    • allgemeinen Anforderungen (Abmessungen von Räumen, Luftraum, Türen, Tore, Verkehrswege)

    • Schutz vor besonderen Gefahren (Absturz, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge)

    • Arbeitsbedingungen (Beleuchtung, Klima, Lüftung)

    • Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Toiletten

    • Arbeitsstätten im Freien (z. B. Baustellen).

Die Regelungen der neuen Arbeitsstättenverordnung sind mit mehr Flexibilität und mehr Gestaltungsspielraum versehen worden.

  • Für den Praktiker waren bislang die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) wichtig, die die Verordnung konkretisieren. Diese Richtlinien sind noch nicht erneuert worden und deshalb momentan noch gültig.

  • In der Neugestaltung befindet sich ein „Regelwerk Arbeitsstätten“. Der Ausschuss „Arbeitsstätten“ erarbeitet dieses Regelwerk und ist beauftragt, es aktuell zu halten. Die derzeitig gültigen Arbeitsstättenrichtlinien werden nach und nach durch das neue Regelwerk ersetzt.

Die Novellierung der ArbStättV mit Wirkung zum 01.01.2015 brachte folgende Änderungen:

  • Anpassung an andere Arbeitsschutz-Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung), um Doppelregelungen zu vermeiden.

  • Die BildscharbV fließt komplett in die ArbStättV ein und tritt mit Inkrafttreten der neuen ArbStättV außer Kraft.

  • Die Regelungen für Telearbeitsplätze werden mit in die neue ArbStättV aufgenommen.

 

04. Welche Befugnisse haben Behördenvertreter im Rahmen des Arbeitsschutzes?

Die Befugnisse der Behördenvertreter (z. B. Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes, TÜV und Dekra) sind weitreichender als die der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der 5. Abschnitt des ArbSchG enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Auszug aus dem ArbSchG – Fünfter Abschnitt
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.