Inhaltsverzeichnis
- 01. Wie hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchzuführen?
- 02. Welche Gefährdungspotenziale nennt § 5 Abs. 3 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)?
- 03. Welcher Unterschied besteht zwischen der direkten und der indirekten Gefährdungsbeurteilung?
- 04. In welchen methodischen Einzelschritten ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
- 05. Welche Inhalte hat die Gefährdungsbeurteilung?
01. Wie hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchzuführen?
Um sicherzustellen, dass wirklich geeignete und auf die Arbeitsplatzsituation genau zugeschnittene wirksame Maßnahmen ergriffen werden, schreibt § 5 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber
die Gefährdungen im Betrieb ermitteln und
die Risiken bewerten muss.
Dazu ist vorgeschrieben, dass die Beurteilung der Gefährdungen nach Art der einzelnen Tätigkeiten, die im Unternehmen ausgeübt werden, vorgenommen werden muss. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Unterlagen, in denen die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist, muss der Unternehmer so vorhalten, dass sie von den überwachenden Stellen, z. B. der Berufsgenossenschaft, auf Wunsch eingesehen werden können. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer dann überarbeitet werden, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten so geändert haben, dass sich die Gefährdungslage ganz oder teilweise verschoben hat. Dies bezieht sich nicht nur auf eine Erhöhung des Niveaus der Gefahren, sondern gilt auch besonders dann, wenn neue oder andere Gefährdungen in den Arbeitsablauf Eingang gefunden haben. Zusammengefasst ist eine Gefährdungsbeurteilung also in folgenden Fällen durchzuführen bzw. zu überarbeiten:
als Erstbeurteilung
bei Veränderungen der Vorschriften
bei Veränderungen in der Technik
bei Erweiterung/Umbau der Einrichtung/Maschine
bei veränderter Nutzung der Einrichtung/Maschine
bei Anschaffung neuer Einrichtungen/Maschinen
bei Änderungen der Arbeitsorganisation
nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Verdacht auf Berufskrankheit.
02. Welche Gefährdungspotenziale nennt § 5 Abs. 3 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)?
Gefährdungspotenziale nach § 5 Abs. 3 ArbSchG | |
1. Arbeitsstätte | z. B. Sauberkeit, Platz, Beleuchtung |
2. Einwirkungen | z. B. physikalisch, chemisch, biologisch |
3. Arbeitsmittel | Gestaltung/Auswahl/Einsatz und Umgang von/mit Arbeitsmitteln: z. B. Stoffe, Maschinen, Geräte, Anlagen |
4. Arbeits-/Fertigungsverfahren | Gestaltung/Zusammenwirken von Arbeits-/Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen/-zeiten |
5. Beschäftigte | z. B. unzureichende Qualifikation, unzureichende Unterweisung |
Beispiel
Gefährdungspotenziale bei der Bedienung einer Drehmaschine
Gefährdungspotenziale – Schwerpunkte – | Einzelaspekte |
Gefährdung durch | |
1. Arbeitsstätte/ Arbeitsplatz: |
|
2. Einwirkungen: |
|
3. Arbeitsmittel: |
|
4. Arbeitsverfahren/-abläufe: |
|
Gefährdung durch | |
5. Beschäftigte: |
|
03. Welcher Unterschied besteht zwischen der direkten und der indirekten Gefährdungsbeurteilung?
04. In welchen methodischen Einzelschritten ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Methodische Einzelschritte der Gefährdungsbeurteilung | ||
1. | Abgrenzung des Betrachtungsobjekts |
|
2. | Ermittlung der Gefährdungen | anhand der Gefährdungspotenziale:
|
3. | Schutzziele ermitteln und festlegen, ggf. Risikobewertung | entsprechend den
|
4. | Erforderliche Schutzmaßnahmen ableiten, planen und durchführen | in der Reihenfolge STOP:
|
5. | Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen; Erreichen der Schutzziele sicherstellen | Kontrolle der Maßnahmen:
|
05. Welche Inhalte hat die Gefährdungsbeurteilung?
Inhalte der Gefährdungsbeurteilung:
Arbeitsplatzbeschreibung
Art der Belastungen/Anforderungen
Beurteilung der Anlagen und der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Auswirkungen auf den/die Mitarbeiter
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
festgelegte Maßnahmen (Art/Termin)
Nennung des Verantwortlichen
Dokumentation.
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