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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Gesundheitsschutz

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz

Inhaltsverzeichnis

 

01. Welche generelle Bedeutung hat der Gesundheitsschutz?

Gesundheitsschutz wird in allen Ländern Europas als gesamtstaatliche Gemeinschaftsaufgabe angesehen und ist somit als gesamtgesellschaftliche Zielstellung systematisch im gesellschaftlichen Gefüge fest verankert.

Gesundheit ist weit mehr, als das Fehlen von Krankheiten. Gesundheit umfasst

  • körperliches,

  • geistiges,

  • seelisches und

  • soziales Wohlbefinden des Menschen.

Der Schutz der Gesundheit wird demzufolge von vielen Einflussfaktoren tangiert und ist komplexer Natur. Der Schutz der menschlichen Gesundheit wird

  • bevölkerungsbezogen,

  • umweltbezogen,

  • architekturbezogen und

  • arbeitsplatzbezogen

betrieben.

Der arbeitsplatzbezogene Gesundheitsschutz findet seinen Ansatzpunkt in den Arbeitsbedingungen. Sie haben eine überragende Bedeutung für die Gesundheit des arbeitenden Menschen. Insofern ist es für den künftigen Industriemeister Metall wichtig, die wesentlichen Einflussfaktoren der Arbeit auf den arbeitenden Menschen und die Grundbegriffe einer menschengerechten Arbeitsgestaltung zu kennen, um sie in seiner zukünftigen Tätigkeit als Orientierungshilfe in der Betriebsorganisation erfolgreich nutzen zu können.

 

02. Welche Bedeutung hat der Gesundheitsschutz für das Unternehmen?

Grundvoraussetzung für den Erfolg eines Unternehmens sind Gesundheit und Einsatzbereitschaft seiner Mitarbeiter.

  • Nur gesunde Mitarbeiter schaffen ein „gesundes Unternehmen“.

  • Nur gesunde Mitarbeiter können einen wirksamen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit leisten.

  • Nur mit gesunden und leistungsfähigen Mitarbeitern kann der Arbeitsprozess ständig optimiert werden.

  • Die innerbetrieblichen Arbeitsprozesse sind in modernen Metallunternehmen so eng miteinander verzahnt, dass der Ausfall von Mitarbeitern sehr schnell zum Erliegen der Prozesse führen kann.

Der Industriemeister ist in der Führung eines Betriebes das wichtigste Bindeglied zwischen der Betriebsleitung und den Mitarbeitern. Er organisiert täglich die Arbeitsprozesse vor Ort und hat es zu einem großen Teil selbst in der Hand, den Produktionsprozess gesundheitsförderlich zu lenken.

Der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter wird zunehmend zu einem wichtigen Faktor der Zukunfts- und Standortsicherung der Unternehmen.

 

03. Welche Elemente des Arbeitssystems berühren den Gesundheitsschutz?

Der künftige Industriemeister Metall muss wissen, dass der betriebliche Gesundheitsschutz ein wesentlicher Teil des Arbeitsschutzes ist und ständig an Bedeutung gewinnt.

Moderne Arbeitssysteme besitzen sehr komplexe Wechselwirkungen der Maschinen und Anlagen untereinander; Wechselwirkungen zwischen Menschen und Maschinen aber auch Wechselwirkungen von Menschen untereinander.

Aus allen Wechselwirkungen entstehen Belastungen für den Mitarbeiter. Diese Belastungen nimmt der Mitarbeiter als Beanspruchung wahr. Können die Belastungen des Mitarbeiters nicht so in das Arbeitssystem eingeordnet werden, dass die Beanspruchungen im Normalfall die Erträglichkeitsgrenzen des Mitarbeiters nicht dauerhaft überschreiten, besteht die Möglichkeit, dass Arbeit krank machen kann.

Merke

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  • Wechselwirkungen im Arbeitssystem

  • Belastungen für den Mitarbeiter

  • bei dauerhaftem Überschreiten der Erträglichkeitsgrenzen Möglichkeit der Gesundheitsschädigung („Die Arbeit macht krank!“).

Die Beanspruchung des Mitarbeiters äußert sich natürlich sehr unterschiedlich, da die Erträglichkeitsgrenzen der Menschen individuell angelegt sind.

Fehlbeanspruchungen, die krank machen, treten in der betrieblichen Praxis nicht nur als Überforderung auf. Auch ständige Unterforderung kann krank machen.

 

04. Welches Ziel verfolgt der betriebliche Gesundheitsschutz?

Der betriebliche Gesundheitsschutz sieht sein Ziel darin, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und zu fördern.

Dabei wird das gesamte Belastungsspektrum der Arbeitswelt konkret auf die betrieblichen Belange bezogen, analysiert und die Gefährdung ermittelt.

  • Gefährdungen für die Gesundheit sollen vermieden oder minimiert werden.

  • Die Arbeitsbedingungen sollen vorausschauend gesundheitsgerecht gestaltet werden.

  • Gesunde und sichere Arbeitsplätze sind das Ziel des Gesundheitsschutzes.

Der Gesundheitsschutz erfordert eine effektive Organisation und eine systematische Arbeitsweise aller betrieblichen Akteure. Sie müssen mit den Einrichtungen des außerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes eng zusammen arbeiten, um erfolgreich zu sein.

 

05. Was versteht man unter arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren?

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind Einwirkungen bei der Arbeit oder aus der Arbeitsumwelt, die Gesundheitsstörungen nachvollziehbar verursachen, begünstigen oder in sonstiger Weise beeinflussen können.

Der Grad der Gesundheitsstörung ist im Ergebnis dieser Gefahren meist geringer, als es bei den in Kap. 6.1.1. behandelten Berufskrankheiten der Fall ist.

Im Sozialgesetzbuch VII ist den Berufsgenossenschaften per Gesetz auferlegt, aktiv die Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in den Betrieben voranzutreiben. Sie sind dabei beauftragt, eng mit den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.

Zu den Belastungen, die mit arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verbunden sind, gehören z. B.:

  • Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates durch Heben und Tragen von Lasten

  • Belastungen der Atemorgane durch Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz

  • Belastungen durch Haut schädigende Stoffe am Arbeitsplatz oder Lärmbelastungen

  • Zunehmende Tendenzen zeigen psychische Belastungen der Mitarbeiter und auch soziale Belastungen. Belastende Arbeitszeiten, Zeitdruck, hektische Arbeitsabläufe, häufige Änderungen der Organisation, Konflikte mit Vorgesetzten, aber auch unter den Mitarbeitern sowie Arbeitsverdichtung können, wenn sie dauerhaft sind, Stressreaktionen hervorrufen, deren Folge arbeitsbedingte Erkrankungen sein können.

  • Ein breites Spektrum an arbeitsbedingten Erkrankungen kann durch unergonomische Bildschirmarbeit hervorgerufen werden.

Als arbeitsbedingte Erkrankungen treten am häufigsten Muskel- und Skeletterkrankungen (Rückenkrankheiten) auf. Immer häufiger werden psychische Beschwerden registriert. Die jährlichen Verluste durch Fehlzeiten in Folge arbeitsbedingter Erkrankungen in der gewerblichen Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit 28 Milliarden Euro beziffert.

 

06. Welche gesetzlichen Bestimmungen enthalten Regelungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz?

Den groben Rahmen, die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Gesundheit der Mitarbeiter Sorge zu tragen, setzt das Arbeitsschutzgesetz.

Die wesentlichen, unmittelbaren Gesundheitsgefahren im modernen Produktionsbetrieb sind bei

  • der manuellen Handhabung von Lasten,

  • den Bedingungen der Arbeitsstätten mit ihren Wechselwirkungen auf den Menschen,

  • der Arbeit am Bildschirm und

  • letztlich auch bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

zu finden.

Abgeleitet aus diesen Gefahren gelten als Umsetzung europäischer Einzelrichtlinien des Arbeitsschutzes (siehe Kap. 6.1.1/06.) die

► LastenhandhabungsverordnungLasthandhabV
► ArbeitsstättenverordnungArbStättV
► BildschirmarbeitsverordnungDie BildscharbV wurde in die ArbStättV integriert.BildscharbV und die
► PSA-BenutzungsverordnungPSA-BV.

Das Arbeitsschutzgesetz sowie die vorstehend genannten Verordnungen sind sehr moderne, kurze und prägnante Regelungen.

Hinweis: Bitte lesen Sie den Text des Arbeitsschutzgesetzes und der gen. Verordnungen. Sie sind wenige Seiten kurz und über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit günstig als Broschüre erhältlich.

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 und die dazugehörige BG-RegelDGUV-R 100-001, Grundsätze der Prävention“ enthalten ebenfalls allgemeine Regelungen zum Gesundheitsschutz.

Der Gesundheitsschutz wird aber auch wesentlich durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) tangiert. Hier ist, wie schon in Kap. 6.1.1/16 angesprochen, ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, die arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeiter geregelt.

Bestimmungen zum Gesundheitsschutz sind auch wesentlicher Bestandteil der kürzlich novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Rahmenvorschrift. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder und konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung.

Technische Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Seit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung sind die Arbeitsstättenregel A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie die Arbeitsstättenregel A 2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan bekannt gemacht worden.

Die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der BG Holz und Metall konkretisiert die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes für die Anwendung in den Holz- und Metallbetrieben.

Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz (Überblick):

GesetzeVerordnungenVorschriften/Richtlinien/Regeln
  • ArbSchG
  • ASiG
  • LasthandhabV
  • ArbStättV
  • BildscharbV
  • DGUV-Vorschrift 1
  • DGUV-Vorschrift 2
  • PSA-BV
  • ASR
  • DGUV-R 100-001

 

07. Wann muss ein Betriebsarzt bestellt werden?

→ § 2 ASiG, DGUV V1

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, einen Betriebsarzt bestellen. Diese Verpflichtung erwächst dem Unternehmer, genau wie die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften, aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (vgl. §§ 2 ff. ASiG).

Die Berufsgenossenschaften regeln mit der DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, wie viele Betriebsärzte für welche Einsatzzeit bestellt werden müssen und konkretisieren damit die Rahmenbedingungen für die betriebsärztliche Tätigkeit.

Sehr kleinen Unternehmen räumt die DGUV V2 die Möglichkeit ein, anstelle der Bestellung eines Betriebsarztes (Regelmodell) ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen.

 

08. Wer darf als Betriebsarzt bestellt werden?

→ § 4 ASiG

Als Betriebsarzt darf nur ein Mediziner bestellt werden, der über die arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt; in der Regel ist der Betriebsarzt Facharzt für Arbeitsmedizin.

Betriebsärzte sind, sofern sie nicht Angestellte des Unternehmens sind, für das sie arbeiten, entweder freiberuflich tätig oder in Arbeitsmedizinischen Diensten angestellt. Diese arbeiten sowohl regional als auch überregional – große Dienste sogar bundesweit.

Große Unternehmen verfügen über angestellte Betriebsärzte, in sehr großen Unternehmen arbeiten sogar mehrere Betriebsärzte in firmeninternen arbeitsmedizinischen Einrichtungen. Kleine und mittlere Unternehmen haben in der Regel Betriebsärzte vertraglich verpflichtet.

 

09. Welche Aufgaben haben die Betriebsärzte?

Die Betriebsärzte (BA) haben die Aufgabe, den Unternehmer/Arbeitgeber und die Fachkräfte in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie sind bei dieser Tätigkeit genauso beratend tätig wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

  • Betriebsärzte sind gehalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren.

  • Sie sollen die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb beobachten und sind eine wichtige Hilfe für den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

  • Sie eröffnen dem Unternehmer die Thematik aus arbeitsmedizinischer Sicht und unterstützen ihn natürlich bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

  • Sie arbeiten in der Regel eng mit den Sicherheitsfachkräften zusammen und sind für den Industriemeister ein wichtiger Partner.

Zu den Aufgaben des Arbeitsmediziners gehört es ausdrücklich nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

 

10. Was muss der Unternehmer/Arbeitgeber für die Erste Hilfe tun?

→ § 10 ArbSchG, DGUV-Vorschrift 1, DGUV-R 100-001

Die Pflicht, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, erwächst dem Unternehmer allgemein aus § 10 ArbSchG, der die allgemeine Fürsorgepflicht des Unternehmers vertieft.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV-Vorschrift 1 beschreibt die Unternehmerpflichten für die Erste Hilfe genauer:

  • Der 3. Abschnitt dieser Vorschrift gibt dem Unternehmer auf, dass er in seinem Unternehmen Maßnahmen

    • zur Rettung aus Gefahr und

    • zur Ersten Hilfe

    treffen muss.

  • Er hat dazu

    • die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie

    • das erforderliche Personal

    zur Verfügung zu stellen und organisatorisch deren funktionelle Verzahnung zu gewährleisten.

  • Er muss weiterhin dafür sorgen, dass

    • nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird

    • Verletzte sachkundig transportiert werden

    • die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst

    • die Erste Hilfe dokumentiert wird.

Die BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ DGUV-R 100-001 beschreibt als Orientierungshilfe genau, was zu tun ist, was zu den notwendigen Einrichtungen und Sachmitteln zählt und was zu veranlassen sowie zu dokumentieren ist.

 

11. Wie viele Ersthelfer müssen bestellt werden und wie werden sie aus- und fortgebildet?

  • Arbeiten in einem Unternehmen 2 bis 20 Mitarbeiter, muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.

  • Bei mehr als 20 Mitarbeitern müssen 5 % der Belegschaft als Ersthelfer zur Verfügung stehen, wenn der Betrieb ein Verwaltungs- oder Handelsbetrieb ist.

  • In Handwerks- und Produktionsbetrieben, hierzu zählen die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie, müssen 10 % der Belegschaft Ersthelfer sein.

Ersthelfer sind Personen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft zur Ausbildung von Ersthelfern ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

Ausbildende Stellen sind z. B. das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe sowie der Malteser Hilfsdienst. Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang dauert acht Doppelstunden. Hinweis: Die kurze Schulung (Sofortmaßnahmen am Unfallort), die Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erhalten, reicht als Ausbildung nicht aus!

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Die Fortbildung besteht aus der Teilnahme an einem vier Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Training. Wird die 2-Jahres-Frist überschritten, ist ein neuer Lehrgang erforderlich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften übernehmen die Kosten für Ersthelfer-Lehrgänge und -trainings.

 

12. Welche Einrichtungen und Sachmittel zur Ersten Hilfe müssen im Betrieb vorhanden sein (Erste-Hilfe-Ausrüstung)?

→ DGUV-Vorschrift 1, DGUV-R 100-001, DIN 13169, 13175

§ 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV-Vorschrift 1 schreibt allgemein die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vor; in der Regel BGR A1 sind sie näher bezeichnet:

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  • Wesentliche Einrichtungen sind die Meldeeinrichtungen. Über sie wird sichergestellt, dass

    • Hilfe herbeigerufen und

    • an den Einsatzort geleitet werden kann.

    Zu den Meldeeinrichtungen zählen vor allem die allgemein gebräuchlichen, mittlerweile in ihrer Ausführung breit gefächerten modernen Kommunikationsmittel bis hin zu Personen-Notsignal-Anlagen.

  • Zu den wichtigsten Sachmitteln gehören die allgemein bekannten Verbandskästen. Sie enthalten Erste-Hilfe-Material in leicht zugänglicher Form und in ausreichend gegen schädigende Einflüsse schützender Verpackung. Die Baugrößen, die der Vertrieb bereit hält, sind in Deutschland genormt.

    • Es gibt den „kleinen“ Verbandskasten nach DIN 13157 und

    • den „großen“ Verbandskasten nach DIN 13169.

    Richtwerte, wann der „kleine“ und wann der „große“ Verbandskasten zur Anwendung kommen muss, liefert die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV-R 100-001 (bisher BGR A1). Wichtigste Hilfsgrößen zur Ermittlung sind dabei die Anzahl der Mitarbeiter und die Art des Betriebes (Verwaltung, Handwerk/Produktion, Baustelle).

  • Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefährdungen besondere Maßnahmen erforderlich werden. Beispiele dafür sind:

    • Gefahrstoffunfälle

    • Höhenrettung

    • Rettung aus tiefen Schächten

    • Gefahren durch extrem heiße oder kalte Medien.

    Zu den Rettungsgeräten gehören z. B.:

    • Notduschen

    • Rettungsgurte

    • Löschdecken

    • Sprungtücher

    • Atemschutzgeräte.

  • Wichtige Sachmittel sind auch Rettungstransportmittel. Sie dienen dazu, den Verletzten dort hin zu transportieren, wo ihn der Rettungsdienst übernehmen kann. Die einfachsten Rettungstransportmittel sind Krankentragen.

 

13. Wann muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?

  • Ein Sanitätsraum muss vorhanden sein, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.000 Beschäftigte arbeiten.

  • Gleichfalls muss ein Sanitätsraum vorhanden sein, wenn in der Betriebsstätte nur zwischen 100 und 1.000 Mitarbeiter tätig sind, aber die Art und Schwere der zu erwartenden Unfälle einen solchen gesonderten Raum erfordern.

  • Arbeiten auf einer Baustelle mehr als 50 Mitarbeiter, schreibt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 ebenfalls einen Sanitätsraum vor.

Der Sanitätsraum muss mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbar sein.

 

14. Wann muss ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen und wie werden Betriebssanitäter ausgebildet?

→ DGUV-G 304-002

  • Arbeiten in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Mitarbeiter, muss ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen.

  • Gleiches gilt für Betriebsstätten zwischen 250 und 1.500 Mitarbeitern, wenn die Art und Schwere der zu erwartenden Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern.

  • Arbeiten mehr als 100 Mitarbeiter auf einer Baustelle, muss ein Sanitäter zur Verfügung stehen.

Betriebssanitäter nehmen an einer Grundausbildung von 63 Unterrichtseinheiten und einem Aufbaulehrgang von 52 Unterrichtseinheiten teil. Die Anforderungskriterien sind im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz DGUV-G 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ zusammengefasst.

 

15. Wie ist die Erste Hilfe zu dokumentieren?

→ § 24 Abs. 6, DGUV-Vorschrift 1, DGUV-I 204-020

Die Erste-Hilfe-Leistungen sind lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gemäß § 24 Abs. 6 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fünf Jahre lang aufzubewahren. Für die Dokumentation eignet sich das sogenannte Verbandsbuch. Verbandsbücher sind im Fachhandel erhältlich.

Hinweis

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ACHTUNG

Die Daten sind vertraulich zu behandeln und müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden.

 

16. Auf welche Art und Weise trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Gesundheitsschutz bei?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zielen darauf ab,

  • bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder

  • beim Umgang mit gefährlichen Stoffen

vorbeugenden Gesundheitsschutz zu betreiben und rechtzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen.

 

17. Welche Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es?

→ ArbMedV, ArbSchG, ASiG

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Die Forderungen für die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge sind im Arbeitssicherheitsgesetz sowie in § 11 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Die wichtigsten speziellen Forderungen enthält die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedV) aber auch einige andere Gesetzesvorschriften, z. B. die GefStoffV, die BioStoffV oder die LärmVibrations-ArbschV, nehmen auf die arbeitsmedizinische Vorsorge Bezug.

 

18. Wer führt die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge und die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch?

Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt in der Regel durch den Betriebsarzt. Wie bereits oben dargestellt (vgl. 6.1.2/07. ff.) ist der Betriebsarzt ein Facharzt für Arbeitsmedizin, also entsprechend ausgebildet und befähigt. Zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört die Beurteilung der Arbeitsplätze aus arbeitsmedizinischer und ergonomischer Sicht.

Der Betriebsarzt berät aufgrund der von ihm durchgeführten Beurteilung der Arbeitsplätze den Arbeitgeber, die Vorgesetzten, die Sicherheitsfachkraft, den Betriebsrat aber auch den Mitarbeiter.

 

19. Welchen Umfang hat die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge?

→ ArbMedV

Den Umfang der speziellen arbeitsmedizinische Vorsorge regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie kommt für alle Beschäftigten in Betracht, die bestimmten gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind oder waren.

Nach der Art der Gefährdung unterscheidet die Verordnung:

  • Pflichtuntersuchungen

  • Angebotsuntersuchungen

  • Wunschuntersuchungen.

Dabei gilt:

  • Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber veranlassen.

  • Angebotsuntersuchungen sind anzubieten.

  • Wunschuntersuchungen sind gem. § 11 ArbSchG zu ermöglichen.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind jedoch auch in weiteren Regelungen des staatlichen Rechts verankert, wie z. B. die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten im Lärm. Hier gelten z. B. die Maßgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.

Nach dem Zeitpunkt der Durchführung gibt drei Arten der Untersuchung:

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  • Erstuntersuchung:

    Sie erfolgt nicht später als 12 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, um zu prüfen, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.

    Beispiel

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    Es ist wissenschaftlich belegt, dass sich 25 % der Berufsanfänger in der Freizeit schon vor Beginn ihrer Ausbildung einen manifesten Gehörschaden zugezogen haben (Disco, MP3-Player bzw. Smartphone).

    In der Industrie und im Handwerk gibt es nach wie vor die Gefährdung durch gesundheitsgefährliche Lärmpegel. Es ist deshalb nicht ratsam, dass ein junger Mensch, der bereits einen Gehörschaden „mitbringt“, eine Tätigkeit in der Metall- oder Elektrobranche antritt.

  • Nachuntersuchung:

    Es wird geprüft, ob die gesundheitliche Unbedenklichkeit fortbesteht. Die Nachuntersuchungsfristen sind je nach Gefährdung unterschiedlich lang.

    Beispiel

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    Bei der Gehörvorsorgeuntersuchung, die normalerweise alle drei Jahre erfolgt, stellt der Arzt eine geringfügige Verschlechterung des Gehörs fest. Der Arzt verkürzt zur Sicherheit die Frist auf 12 Monate.

  • Nachgehende Untersuchung:

    Sie erfolgen nach Aufgabe der Tätigkeit, z. B. durch Arbeitsplatzwechsel, Berentung u. Ä.. und finden z. B. Anwendung, wenn der Beschäftigte mit Krebs erzeugenden Stoffen oder Asbest gearbeitet hat. Die Berufsgenossenschaften kommen für diese nachgehenden Untersuchungen auf und haben dafür spezielle Einrichtungen geschaffen. Beschäftigte, die mit Krebs erzeugenden Stoffen gearbeitet haben, werden im Rahmen des Organisationsdienstes für nachgehende Untersuchungen (ODIN) betreut. ODIN ist bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (RCI) in Heidelberg angesiedelt.

    Beschäftigte, die Umgang mit Asbest hatten, werden nachgehend durch die GVS (Zentrale Dienstleistungsorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die gesundheitliche Vorsorge; vormals ZAS) betreut. Die GVS befindet sich bei der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (ETEM) in Augsburg.

 

20. Welche Ärzte führen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch?

Den Auftrag, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach der ArbMedV, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) bzw. der Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzVerordnung (LärmVibrationsArbSchV) durchgeführt werden müssen, darf der Arbeitgeber nur Ärzten erteilen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.

 

21. Welche Gruppen von Beschäftigten sind durch den Gesetzgeber besonders geschützt?

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22. Welche Regelungen enthält das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)?

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Es ersetzt ab Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist ein umfassendes Gesetz für die Sicherheit technischer Produkte. Es umfasst nicht nur technische Arbeitsmittel sondern auch Gebrauchsgegenstände. Es dient sowohl dem Schutz von Verbrauchern als auch dem Schutz der Beschäftigten.

Kernpunkt ist die Sicherheit der technischen Arbeitsmittel und der Verbraucherprodukte. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Benutzer nicht gefährden. In die Pflicht genommen werden Hersteller, Inverkehrbringer (auch Importeure) und Aussteller der Produkte. Auf Grundlage des neuen Gesetzes hat der Bund inzwischen eine ganze Reihe spezieller Verordnungen zum ProdSG (ProdSV) erlassen.