Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Sicherheitstechnik

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Sicherheitstechnik

 

01. Wie unterscheiden sich die Maßnahmen der unmittelbaren, mittelbaren und hinweisenden Sicherheitstechnik?

Sicherheitstechnik
Unmittelbare
Sicherheitstechnik
ist konstruktiv integrierte Sicherheitstechnik, die Gefährdungen ausschließt.Beispiele
konstruktiv vermiedene Scher- und Klemmstellen; Einsatz möglichst geringer Kräfte und Energien.
Mittelbare
Sicherheitstechnik
Es besteht eine Gefährdung, aber durch technische Einrichtungen wird das Unfallereignis vermieden.Beispiele
mechanische Schutzabdeckung, Auffangen wegfliegender Teile durch Schutzvorrichtungen; räumliche Absperrung.
Hinweisende
Sicherheitstechnik
gilt für Restgefährdungen und beinhaltet die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung mithilfe eines Schildes, einer Farbe eines Leucht- oder Schallzeichens, aber auch der Sprache oder eines Handzeichens.Beispiele
Gefahrstoffsymbole, Verbotszeichen, Warnzeichen, Piktogramme, Betriebs-/Bedienungsanweisung usw.

 

02. Welche Richtlinien bilden die Grundlage der Sicherheit von Maschinen und Anlagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)?

Dies sind im Wesentlichen folgende Richtlinien:

Zentrale Richtlinien zur Sicherheit von Maschinen und Anlagen im EWR
EG-Maschinenrichtlinie (MRL)EG-NiederspannungsrichtlinieEMV-RichtlinieArbeitsschutz-Richtlinien gem. Art. 137 EG-Vertrag
   
  • CE-Kennzeichnung
  • ProdSG

 

03. Welche zentralen Bestimmungen enthält die EG-Maschinenrichtlinie (MRL)?

Die wichtigste Richtlinie für den Industriesektor des Maschinenbaus ist die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen. Diese Richtlinie wird im normalen Sprachgebrauch „EG-Maschinenrichtlinie“, kurz MRL, genannt. Sie zählt zu den wichtigsten sog. „Binnenmarktrichtlinien“ im EWR und soll dafür sorgen, dass Maschinen und Anlagen im EWR frei gehandelt werden können. Die MRL hat sich im Laufe der Jahre durchaus bewährt. Teilweise zeigte sich jedoch, dass Änderungen und Ergänzungen notwendig waren. Diese Diskussionen haben dazu geführt, dass zum 17.05.2006 die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit umfangreichen Änderungen unterzeichnet und am 09.06.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Sie musste ohne Übergangsfrist bis zum 29.06.2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

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Seit 2009 müssen alle Produkte die Anforderungen der neuen MRL 2006/42/EG erfüllen.

  • Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat den Begriff der „Gefahrenanalyse“ durch den Begriff „Risikobeurteilung“ ersetzt.

  • Für alle Phasen der Lebensdauer einer Maschine oder Anlage müssen

    • die möglichen Gefahrstellen und die dort vorhandenen Gefährdungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung ermittelt werden

    • für jede identifizierte Gefährdung eine Risikobeurteilung durchgeführt werden

    • Schutzziele formuliert, Schutzmaßnahmen ausgewählt und Restrisiken ermittelt werden.

  • Die voraussichtliche Lebensdauer eine Maschine umfasst:

    1. Bau und Herstellung
    2. Transport und Inbetriebnahme
    • Aufbau
    • Installation
    • Tests
    • Messungen
    • Einstellungen
    • Versuche
    • Probeläufe.
    3. Einsatz/Gebrauch (Verwendung)
    • Einrichten
    • Umrüsten
    • Einstellen
    • Programmieren
    • Testen
    • Betrieb
    • Fehlersuche
    • Störungsbeseitigung
    • Reinigung
    • Instandhaltung
    4. Außerbetriebnahme, Demontage, ggf. Entsorgung
  • Der Gesetzgeber führt dabei im Anhang I der Maschinenrichtlinie (in Deutschland Maschinenverordnung) genau aus, was er vom Hersteller (Vertreiber, Importeur) hinsichtlich der Berücksichtigung der Risikobeurteilung bei Konstruktion und Bau der Maschine verlangt:

    Der Hersteller (Vertreiber, Importeur) muss
    die Grenzen der Maschine bestimmenDies schließt die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung und auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ein.
    die Gefährdungen ermittelninkl. möglicher Gefährdungssituationen, die von der Maschine ausgehen können
    die Risiken abschätzenunter Berücksichtigung der möglichen Schwere der Verletzungen, Gesundheitsschäden und Wahrscheinlichkeit des Eintritts
    die Risiken bewertenStimmen sie mit den Zielen der Maschinenrichtlinie überein oder ist eine Minderung der Risiken erforderlich?
    die Gefährdungen ausschaltendurch Anwendung probater Schutzmaßnahmen; dabei gilt ein Vorrangprinzip für die technischen, vom Konstrukteur mit der sicheren Konstruktion zu schaffenden Maßnahmen.

 

04. Welche Aussage ist mit der CE-Kennzeichnung von Maschinen/Anlagen verbunden?

Äußeres Zeichen dafür, dass eine Maschine den grundlegenden Forderungen der Maschinenrichtlinie entspricht, ist das gut sichtbare dauerhaft angebrachte und leserliche CE-Zeichen. Der Anhang III der Richtlinie beschreibt genau, wie die vorschriftsmäßige Kennzeichnung aussehen muss.

Ist die CE-Kennzeichnung vorhanden, muss der Richtlinie folgend eine ausführliche Dokumentation zur Maschine vorhanden sein, die auch die Angaben zur Risikobeurteilung enthält.

Zur Maschine gehört stets die Technische Dokumentation und eine Betriebsanleitung.

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Wer eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder ein CE-Kennzeichen anbringt, ohne die Durchführung einer Risikobezeichnung nachweisen zu können, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Wer die Konformitätsverantwortung trägt, muss in diesen Fällen mit Rechtsfolgen rechnen. Dies gilt immer besonders dann, wenn ein Sicherheitsmangel die Ursache für einen schweren Unfall ist.

Es sollte immer daran gedacht werden, dass die Inbetriebnahme einer Eigenbaumaschine überall im EWR ein Inverkehrbringen im Sinne der Maschinenrichtlinie ist.

Weitere Ausführungen finden sich dazu z. B. in der DGUV-I 209-066. Ausgenommen von der CE-Kennzeichnungspflicht sind z. B. Lebensmittel, Gefahrstoffe und Fahrzeuge (die verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen).

 

05. In welchen Fällen ist beim Führen von Transport- und Verkehrseinrichtungen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorgeschrieben?

  • Beim Führen/Steuern von Kraft- oder Schienenfahrzeugen jeglicher Art, Flurförderfahrzeugen mit Fahrsitz/-stand, mitgängergesteuerten Flurförderfahrzeugen mit Hubeinrichtung, Regalbedienungsgeräte, Hebezeugen und Kranen, Hubarbeitsbühnen, Montagewinden und selbstfahrenden Baumaschinen ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (geistige und körperliche Eignung) vorgeschrieben.

  • Keine Notwendigkeit für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung besteht u. a. bei mitgängergesteuerten Flurförderfahrzeugen ohne Hubeinrichtung, Schleppern und fahrbaren Arbeitsmaschinen geringer Leistung, ortsgebundenen Kranen für die Maschinenbestückung, einfachen Winden, Hebebühnen mit geringer Hubhöhe und kleinen Abmessungen.

 

06. Was sind Krane?

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“, DGUV Vorschrift 52, § 2 Abs. 1 definiert: „Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.“

 

07. Welche Anforderungen werden an Kranführer gestellt?

An den Kranführer werden hohe Anforderungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“, DGUV Vorschrift 52, trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer § 29 Abs. 1 der DGUV:

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder der Instandhaltung eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben

  • die körperlich und geistig geeignet sind

  • die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. Die genannten Bestimmungen gelten nicht für handbetriebene Krane.

Der DGUV-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (DGUV-G 309-003) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.

 

08. Was sind Flurförderfahrzeuge?

Flurförderfahrzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind Fördermittel, die

  • mit Rädern auf Flur laufen

  • frei lenkbar sind

  • sich auf Wegen zwischen den gelagerten Gütern bewegen

  • sich zum Befördern, Ziehen und Schieben von Lasten eignen

  • überwiegend innerbetrieblich eingesetzt werden.

Stapler sind die am häufigsten eingesetzten Flurförderfahrzeuge. Bei ihnen erfolgt der Lastangriff außerhalb der Radbasis.

 

09. Welche Anforderungen werden an Gabelstaplerfahrer gestellt?

Gabelstaplerfahrer müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein

  • geistig und körperlich geeignet sein

  • theoretisch und praktisch ausgebildet sein

  • eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben

  • vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers soll vom Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“; vgl. 01.) festgestellt werden.

Vgl. zu weiteren Einzelheiten die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderfahrzeuge“ DGUV D27.

 

10. Was sind Hubarbeitsbühnen?

Die DIN EN 280 definiert eine fahrbare Hubarbeitsbühne als fahrbare Maschine, die dafür vorgesehen ist, Personen zu Arbeitsplätzen zu befördern, an denen sie von der Arbeitsbühne aus Arbeiten verrichten. Die Arbeitsbühne darf nur an einer festgelegten Zugangsstelle betreten und verlassen werden.

Hubarbeitsbühnen sind je nach der konstruktiven Ausbildung des Fahrgestells im Gelände, auf Straßen und/oder auf Schienen einsetzbar und dienen der Durchführung von Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen.

Hubarbeitsbühnen bestehen in der Regel aus

  • einer Abstützvorrichtung

  • einem Untergestell

  • einer Hubeinrichtung

  • einem Arbeitskorb mit Steuereinrichtung.

 

11. Welche Anforderungen werden an die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne gestellt?

An die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Voraussetzungen gestellt: Sie muss

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

  • sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein

  • ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben

  • eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen

  • im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis bei Teilnahme am Straßenverkehr sein

  • für Arbeiten im Baumdienst entsprechende Fachkunde nachweisen, welche z. B. in einem einwöchigen Lehrgang bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft erlangt werden kann.

Weitere grundsätzliche Anforderungen für eine schriftliche Beauftragung sind, dass die Bedienperson

  • körperlich und geistig geeignet ist

  • gut räumlich sehen kann, um die Arbeitsbühne im freien Raum sicher an die vorgesehenen Arbeitsplätze heranzuführen

  • gut hören kann, um akustische Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen zu können

  • schnell und sicher reagieren kann.

Um diese Voraussetzungen abzuklären empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung.

Vgl. zu weiteren Einzelheiten die DGUV-I 2018-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“.

 

12. Welche Vorschriften müssen für Verkehrswege eingehalten werden?

  • Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

  • In Räumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Verkehrswege. Es empfiehlt sich, Fahr- und Gehwege zu trennen.

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  • Verkehrswege sind kein Ersatz für Lagerflächen! Verkehrswege müssen ausreichend breit angelegt sein. Bei Benutzung durch kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden sein. Bei gleichzeitigem Personenverkehr sind die Sicherheitsabstände zu vergrößern.

  • An Ausgängen und Treppenaustritten zu Verkehrswegen mit Fahrzeugverkehr ist ein Abstand von 1 m erforderlich; andernfalls muss eine Absicherung durch Umgehungsschranken erfolgen.