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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Umweltschutz

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Umweltschutz

Inhaltsverzeichnis

 

01. Was versteht man unter dem Begriff „Umweltschutz“?

Der Umweltschutz umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Pflanzen und Tieren.

Der Umweltschutz ist in Deutschland ein Staatsziel. Er ist deshalb in Art. 20a des Grundgesetzes festgeschrieben. Im Gegensatz zum Arbeitsschutzrecht zielt der Begriff nicht nur auf den Schutz von Menschen als Lebewesen, sondern schließt den Schutz von Tieren und Pflanzen sowie den Schutz des Lebensraumes der Bürger ein.

 

02. Welche Aufgabe verfolgt die Umweltpolitik?

Aufgabe der Umweltpolitik im engeren Sinne ist der Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der ökonomischen Aktivitäten des Menschen auf die Umwelt.

Hierbei haben sich herausgebildet:

  • die Maßnahmen zur Bewahrung von Boden und Wasser vor Verunreinigung durch chemische Fremdstoffe und Abwasser

  • die Reinhaltung der Luft

  • die Reinhaltung der Nahrungskette

  • die Lärmbekämpfung

  • die Müllbeseitigung, die Wiedergewinnung von Abfallstoffen (Recycling)

  • mit besonderer Aktualität der Strahlenschutz.

Ferner gehören hierzu Vorschriften und Auflagen zur Erreichung größerer Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln. In der Textilindustrie und dem Handel kommt deshalb dem Umweltschutz eine große und vielfältige Bedeutung zu.

 

03. Nach welchen Gesichtspunkten lässt sich der Umweltschutz unterteilen?

Unterteilen kann man den Umweltschutz in die Bereiche:

  • Medialer Umweltschutz:

    → Schwerpunkt ist der Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft.

  • Kausaler Umweltschutz:

    → Schwerpunkt ist die Prävention von Gefahren.

  • Vitaler Umweltschutz:

    → Naturschutz, Landschaftsschutz und Waldschutz zählen zum vitalen Umweltschutz.

 

04. Welche Sachgebiete des Umweltschutzes gibt es?

Als Sachgebiete des Umweltschutzes gelten:

  • Immissionsschutz

  • Landschaftspflege

  • Gewässerschutz

  • Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung

  • Naturschutz

  • Strahlenschutz

  • Wasserwirtschaft.

 

05. Welche Prinzipien gelten im Umweltschutz und daraus folgend im Umweltrecht?

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Beispiele für technische Maßnahmen der …
VorsorgeReduzierung des Energie- und Stoffverbrauch (Abwärmerückgewinnung, Änderung der Energieart, Kaskadenspülung), Stoffsubstitution (z. B. Einsatz wasserlöslicher Lacke), Abfallvermeidung/-verminderung, Mehrwegverpackung/Verpackungsrücknahme, geänderte Produktpolitik (z. B. Einsatz unproblematischer Rohstoffe)
NachsorgeEinsatz von Filteranlagen (Rauchgas, Staub) und chemischer Reaktionen (Fällung, Neutralisation), Kläranlagen

 

06. Welche Rechtsvorschriften prägen das Umweltrecht?

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07. Was unterscheidet Emissionen von Immissionen?

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Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind:

  • Emissionen alle von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen

  • Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser sowie die Atmosphäre einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche und ähnliche Belastungen.

 

08. Welcher Zusammenhang lässt sich zwischen Produktion, Konsum und Umweltbelastungen herstellen?

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09. Welches ist der wesentliche Berührungspunkt zwischen Umweltschutz und Arbeitsschutz?

Die Immissionen, also die Einwirkungen von Belastungen aus der Umwelt (hier Arbeitsumwelt) auf die Menschen, ist der wesentliche Berührungspunkt zwischen Arbeitsschutz und Umweltschutz.

Berührungspunkte in der Praxis der Produktion sind:

  • Luftverunreinigungen, die von Arbeitsprozessen verursacht werden.

    Beispiel

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    Schweißrauche in der Metallindustrie wirken als Schadstoffe auf die Atmungsorgane der Schweißer.

  • Lärm, der durch den Arbeitsprozess verursacht wird.

    Beispiel

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    Lärm, der durch Pressen und Stanzen in der Metallfertigung entsteht, wirkt langfristig schädigend auf das Hörvermögen der Mitarbeiter – die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit kann entstehen.

    Immissionsschutz und Arbeitsschutz haben besonders in der Industrie einen engen Zusammenhang.

 

10. Warum ist ein betriebliches Umweltmanagement erforderlich und was versteht man darunter?
→ EU-Öko-Audit-Verordnung, DIN EN ISO 14001, EMAS-Verordnung

Es hat sich gezeigt, dass das Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen der Unternehmen zum Umweltschutz allein nicht ausreichend ist. Umweltschutz muss in das Management integriert werden. Weiterhin zeigt die Erfahrung, dass der betriebliche Umweltschutz nur sicher und wirtschaftlich gelenkt werden kann, wenn er systematisch betrieben wird.

Umweltmanagement ist eine besondere Form der Betriebsorganisation, bei der alle Mitarbeiter dem Ziel der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes verpflichtet werden (Öko-Audit). Damit sich das Engagement der Mitarbeiter nicht in kurzfristigen Aktionen erschöpft und über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden kann, soll das Umweltmanagementsystem als automatisch ablaufender Prozess im Unternehmen integriert werden. Kriterien für ein fortschrittliches Umweltmanagement enthalten die EU-Öko-Audit-Verordnung und die DIN EN ISO 14001.

Das Umweltmanagement berücksichtigt bei der Planung, Durchsetzung und Kontrolle der Unternehmensaktivitäten in allen Bereichen Umweltschutzziele zur Verminderung und Vermeidung der Umweltbelastungen und zur langfristigen Sicherung der Unternehmensziele. Mit der EMAS-Verordnung der EU und der ISO 14000-Normenreihe wurde eine umfassende, systematische Konzeption für das betriebliche Umweltmanagement vorgelegt und zugleich normiert. Der Grundgedanke der Verordnung ist Ausdruck einer geänderten politischen Haltung: Weg von Verboten und Grenzwerten, hin zu marktwirtschaftlichen Anreizen. Betriebliche Eigenverantwortung und Selbststeuerung sollen (aufgrund der besseren Ausbildung aller Mitarbeiter) in Zukunft für globale Veränderungen (Verbesserungen) mehr bewirken als unflexible staatliche Top-down-Steuerungen.

Modern geführte Industrieunternehmen haben schon lange Umweltschutzmanagementsysteme implementiert, die der Norm DIN EN ISO 14001 entsprechen.

Zwischen der EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) und der DIN ISO 14001 ff. gibt es viele Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede:

MerkmaleEMASDIN ISO 14001 ff.
Gültigkeiteuropaweit,
bestimmte Wirtschaftszweige
weltweit,
alle Wirtschaftszweige
staatliche Anerkennungjanein
GeltungEUweltweit
Strukturim Inhalt ausformuliertablauforientiert gegliedert
Branchenproduzierendes Gewerbe (Dienstleistung in Vorbereitung)alle Branchen
InformationUmwelterklärung ist verpflichtendUmwelterklärung ist formal nicht verpflichtend
Werbungmit EG-Öko-Audit-Zeichen nicht zulässigist zulässig

 

11. Was sind integrierte Managementsysteme?

Integrierte Managementsysteme fassen zwei oder mehrere einzelne Managementsysteme zusammen, um Synergieeffekte zu erzielen. Sehr häufig werden Arbeitsschutz- und Umweltmanagementsysteme zusammengefasst. Durch die natürlichen Berührungspunkte zwischen beiden Gebieten ist diese Variante sehr praktikabel.

Voll integrierte Managementsysteme fassen das Qualitätsmanagement, das Umwelt- und das Arbeitsschutzmanagement für das gesamte Unternehmen in einem System zusammen und erzielen damit sehr hohe Synergieeffekte.

Praktisch ist dabei, dass sich die Methoden der einzelnen Managementsysteme sehr gleichen. Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme sind weltweit genormt. Für Arbeitsschutzmanagementsysteme gibt es bislang nur Ansätze von einzelnen wenigen nationalen Normungsgremien. Harmonisierte EN-Normen gibt es für Arbeitsschutzmanagementsysteme bisher nicht.

 

12. Warum muss bei der Betrachtung der Kosten des Umweltschutzes zwischen betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher sowie kurz- und langfristiger Sichtweise differenziert werden?

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Dazu einige Thesen:

Maßnahmen des Umweltschutzes …

  • sind betriebswirtschaftlich zunächst Kosten bzw. führen zu einem Kostenanstieg; dies kann kurzfristig zu einer Wettbewerbsverzerrung führen

  • können langfristig vom Betrieb als Wettbewerbsvorteil genutzt werden – bei verändertem Verhalten der Endverbraucher (z. B. Gütesiegel, Blauer Engel, chlorarm, ohne Treibgas, biologisch abbaubar)

  • werden z. T. nicht verursachergerecht umgelegt – je nach den politischen Rahmenbedingungen, z. B.:

    • Die Nichtbesteuerung von Flugbenzin wird beklagt.

    • Es wird argumentiert, dass die durch die Lkws verursachten Straßenschäden nicht verursachergerecht belastet werden und es deshalb zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen „Straße und Schiene“ kommt.

  • werden nicht in erforderlichem Umfang durchgeführt; das führt kurzfristig zu einzelwirtschaftlichen Gewinnen und langfristig zu volkswirtschaftlichen Kosten (z. B.: Atomenergie und die bis heute ungeklärten Kosten der Entsorgung von Brennstäben; Altlastensanierung der industriellen Produktion in den Gebieten der ehemaligen DDR).

 

13. Welche Bedeutung hat das europäische Umweltrecht?

Die Umweltpolitik besitzt innerhalb der EU eine hohe Bedeutung. Mit dem Vertrag von Maastricht wurden der EU umfangreichere Regelungskompetenzen übertragen. Zurzeit existieren etwa 200 europäische Rechtsakte mit umweltpolitischem Bezug. Diese Rechtsakte regeln nicht nur das Verhältnis zwischen den Staaten, sondern sie sind auch verbindlich für den einzelnen Bürger und die Unternehmen. Die europäischen Rechtsakte haben allerdings einen sehr unterschiedlichen Verbindlichkeitscharakter:

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  • EU-Richtlinien werden von den Mitgliedstaaten der EU innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt (z. B. UVP-Richtlinie → UVP-Gesetz).

  • EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; gegebenenfalls werden sie durch nationales Recht ergänzt (z. B. Öko-Audit-Verordnung).

 

14. Welche deutschen Rechtsvorschriften sind beim Umweltschutz vom Unternehmer zu beachten?

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15. Welchen Inhalt hat das Umwelthaftungsrecht?

Es regelt die zivilrechtliche Haftung bei Umweltschädigungen. Hier können auch juristische Personen verklagt und in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche gliedern sich in drei Bereiche:

  • Gefährdungshaftung

  • Verschuldenshaftung

  • nachbarrechtliche Ansprüche.

 

16. Welchen Inhalt hat das Umweltstrafrecht?

Das Umweltstrafrecht wurde 1980 in das Strafgesetzbuch eingearbeitet. Bestraft werden können nur natürliche Personen. Straftatbestand kann ein bestimmtes Handeln, aber auch ein bestimmtes Unterlassen sein. Die Geschäftsleitung haftet stets in umfassender Gesamtverantwortung.

Bestraft werden z. B. folgende Tatbestände:

  • Verunreinigung von Gewässern

  • Boden- und Luftverunreinigung

  • unerlaubtes Betreiben von Anlagen

  • Umwelt gefährdende Beseitigung von Abfällen.

 

17. Welche Rechtsnormen existieren im Bereich der Luftreinhaltung?

Rechtsnormen zur LuftreinhaltungStichworte zum Inhalt
► BundesimmissionsschutzgesetzLeitgesetz zur Luftreinhaltung
► Verordnung über genehmigungsbedürftige AnlagenSpezielle Regelungen
► EmissionserklärungsverordnungSpezielle Regelungen
► Verordnung über das GenehmigungsverfahrenKonkretisierung des Genehmigungsverfahrens
► Verordnung über Immissionsschutz undStörfallbeauftragteSpezielle Regelungen
► TA LuftVerwaltungsvorschrift (Emissions-/Immissionswerte)

 

18. Welche Rechtsnormen existieren im Bereich des Gewässerschutzes?

Rechtsnormen zum GewässerschutzStichworte zum Inhalt
► WasserhaushaltsgesetzNutzung von Gewässern
► KlärschlammverordnungAufbringen von Klärschlamm, Grenzwerte
► AbwasserabgabengesetzAbgabe für Direkteinleiter
► Allgemeine Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in GewässerKonkretisierung von Anforderungen

 

19. Welche Rechtsnormen existieren im Bereich der Abfallwirtschaft?

Rechtsnormen der AbfallwirtschaftStichworte zum Inhalt
► KreislaufwirtschaftsgesetzLeitgesetz für den Abfallbereich
► Verordnung über Betriebsbeauftragte für AbfallPflicht zur Bestellung eines Beauftragten
► VerpackungsverordnungVerpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen
► AbfallbestimmungsverordnungZusammenstellung spezieller Abfallarten
► ReststoffbestimmungsverordnungZusammenstellung spezieller Reststoffe
► TA Abfall, Teil 1Vorschriften zur Lagerung, Behandlung, Verbrennung usw.

 

20. Welchen wesentlichen Zweck und Inhalt haben die Vorschriften zur Vermeidung von Arbeits- und Verkehrslärm?
→ BImSchG, IV Teil, TA-Lärm, ArbStättV

  • Lärm vermindert die Konzentration, macht krank und kann zur Schwerhörigkeit führen.

    Weitere Einzelaspekte:

    • die akustische Verständigung wird durch Lärm behindert

    • Schreckreaktionen können zu Unfällen führen

    • die kritische Grenze liegt bei 80 dB(A), ab 85 dB(A) wirkt Lärm gesundheitsschädigend

    • ab 85 dB(A) sind Gehörschutzmittel zu verwenden; außerdem besteht die Verpflichtung zu Gehörvorsorgeuntersuchungen.

  • Vorschriften über den Lärmschutz finden sich:

    • im BImSchG, IV. Teil (Betrieb von Fahrzeugen, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrslärmschutz)

    • in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm; sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und legt Richtwerte für das Betreiben von Anlagen fest)

    • in der Arbeitsstättenverordnung

    • in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibraArbSchV); sie kennt hinsichtlich des Lärms sogenannte Auslösewerke; unterer Auslösewert = 80 dB(A), oberer Auslösewert = 85 dB(A)

    • ab 85 dB(A) sind Gehörschutzmittel zu verwenden; außerdem besteht die Verpflichtung zu Gehörvorsorgeuntersuchungen.

  • Der Vorgesetzte sollte es sich daher zur Aufgabe machen, den Lärmpegel in der Produktion so gering wie möglich zu halten; z. B.:

    • durch technische Maßnahmen

      (z. B. beim Neukauf von Anlagen; nur lärmarme Maschine)

    • durch Schallschutzmaßnahmen

      (z. B. Einsatz von Schallschutzhauben)

    • durch organisatorische Maßnahmen

      (zeitliche Verlagerung lärmintensiver Arbeiten; Vermeidung von Lärm während der Nachtarbeit)

    • durch persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz).

 

21. Welchen wesentlichen Zweck und Inhalt hat das Chemikaliengesetz?

Das Chemikaliengesetz (ChemG; Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen) gilt sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Bereich und soll Menschen und Umwelt vor gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen schützen. Stoffe bzw. Zubereitungen sind dann gefährlich, wenn sie folgende Eigenschaften haben (§ 4 GefStoffV): explosionsgefährlich, brandfördernd, giftig, sehr giftig, reizend, entzündlich, hoch entzündlich usw.

Hersteller und Handel

  • haben die Eigenschaften der in Verkehr gebrachten Stoffe zu ermitteln und

  • entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen.

Mit der Einführung der (neuen) Arbeitsplatzgrenzwerte und der (neuen) biologischen Grenzwerte hat sich der Gesetzgeber von den Jahrzehnte lang geltenden MAK-Werten (Maximale Arbeitsplatzkonzentration), BAT-Werten (Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte) und TRK-Werten (Technische Richtkonzentration) abgewendet.

  • Arbeitsplatzgrenzwert:

    Der mit Abstand häufigste Weg in den menschlichen Körper führt über die Atmungsorgane in die Lunge des Menschen. Daher sind die meisten Grenzwerte Luftgrenzwerte, also Werte, bei denen der Beschäftigte im Allgemeinen gesund bleibt.

  • Biologischer Grenzwert:

    Gemessen wird bei diesem Grenzwert die Konzentration von Gefahrstoffen oder ihrer Metaboliten in Körperflüssigkeiten. Wird dieser biologische Grenzwert eingehalten, bleibt der Beschäftigte nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Allgemeinen gesund.

Auch zum ChemG gibt es ein umfangreiches Regelwerk, z. B.:

ChemVerbotsVDie Chemikalienverbotsverordnung untersagt das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, z. B. Asbest, DDT, Formaldehyd, Dioxin.
ChemOzon-SchichtVDie Chemikalien-Ozonschichtverordnung verfolgt die Zielsetzung, den Einsatz ozonschädigender Stoffe zu reduzieren, z. B. die Verwendung von Kohlenwasserstoffverbindungen als Kältemittel in Kühl- und Klimaanlagen.
GefStoffVDie Gefahrstoffverordnung ist die bedeutendste Regel für den sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen für Industrie und Handwerk in Deutschland. Die Gefahrstoffverordnung ist dem deutschen Chemikaliengesetz als Leitvorschrift nachgeordnet.
EU-Verordnung Nr. 1907/2006 „Reach“Am 1.07.2007 ist eine der bedeutensten Vorschriften im Bereich des Chemikaliengesetzes unter dem Namen REACH in Kraft getreten (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals; dt.: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). Diese Verordnung, die unmittelbar auf die Mitgliedstaaten wirkt, hat die Zielsetzung, alle vor 1981Stoffe, die nach 1981 produziert und in Verkehrgebracht wurden, unterlagen bereits einem Zulassungsrecht. in der EU hergestellten und in Verkehr gebrachten, chemischen Stoffen zu registrieren und deren Zulassung zu prüfen. Nach dem Motto „No Data, No Market“ dürfen künftig nur noch Stoffe in Verkehr gebracht und verwendet werden, zu denen ein umfangreicher Datensatz vorliegt. Das heißt konkret: Etwa 30.000 im Handel erhältliche Stoffe müssen in der europäischen Chemikalienagentur in Stockholm erfasst werden und bis zu 1.500 besonders kritische Chemikalien werden zulassungspflichtig.