Inhaltsverzeichnis
01. Was ist ein Gefahrstoffkataster?
→ § 6 Abs. 10 GefStoffV
Jeder Arbeitgeber hat ein vollständiges Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dies bestimmt § 6 Abs. 10 GefStoffV. Dieses Verzeichnis enthält alle Informationen über den Stoff, wie und wo er im Betrieb verwendet wird und welche Mengen verbraucht werden. Die Informationen über den Stoff aus dem Sicherheitsdatenblatt sind Bestandteil des betrieblichen Gefahrstoffkatasters. Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und deren Vertretern zugänglich sein. Unternehmen, die eine große Anzahl von Gefahrstoffen verarbeiten, führen die Gefahrstoffkataster rechnergestützt.
Informationen über die im jeweiligen Meisterbereich verwendeten Gefahrstoffe sind für den Industriemeister meist über die Sicherheitsfachkraft des Betriebes erhältlich. Sehr große Unternehmen verfügen über betriebliche Spezialisten, die sich ausschließlich mit Gefahrstoffen befassen.
02. Was ist eine Betriebsanweisung?
→ § 14 GefStoffV, TRGS 555
Betriebsanweisungen sind Anweisungen des Betreibers von Einrichtungen, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und damit des Anwenders von Stoffen und Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie sind grundsätzlich schriftlich abzufassen. Ganz klar einbezogen ist der Umweltschutz. Betriebsanweisungen werden oft mit Betriebsanleitungen verwechselt, obwohl es zwischen beiden Begriffen einen großen Unterschied gibt. Das Wort Betriebsanleitung klingt nur ähnlich, es hat mit der Betriebsanweisung wenig zu tun.
Betriebsanleitungen sind Anleitungen des Herstellers an den Betreiber. Sie sind dem Sinne nach eigentlich Benutzerinformationen.
Der § 14 der Gefahrstoffverordnung legt fest, dass für die Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden müssen. Die Betriebsanweisungen müssen für die Beschäftigten in Form und Sprache verständlich abgefasst werden. Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen müssen mindestens folgenden Inhalt haben:
Informationen über den Stoff, wie Bezeichnung, Kennzeichnung und Gefährdungen
Informationen über Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen, Tragen und Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen für die Beschäftigten selbst und für Rettungsmannschaften
Hygienevorschriften
Informationen zur Verhütung von Expositionen
Informationen zum Tragen und Verwenden von PSA.
Die Betriebsanweisung muss an den Arbeitsplätzen, an denen Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen, zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung ist die Grundlage der Unterweisung für die Mitarbeiter. Die Betriebsanweisungen sind meist kurz und knapp abgefasst. Die Größe einer DIN A4-Seite hat sich als zweckmäßig erwiesen und ist heute Standard.
In der Metallindustrie, aber auch in anderen Branchen hat sich ein Formblatt mit einheitlicher Gliederung durchgesetzt. Das Formblatt für Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen ist leuchtend orange gerändert und so gut als solches erkennbar.
Das Formblatt für Betriebsanweisungen für das Betreiben von Maschinen und Anlagen ist dagegen blau gerändert.
Beispiel einer Betriebsanweisung für Säuren und Laugen:
Sauberkeit am Arbeitsplatz
Spritzschutz anbringen
sofortige Möglichkeit der Augenspülung
Beachtung der Gebots- und Verbotszeichen
möglichst Abzüge benutzen
schwere Teile nur mit Hebezeug bewegen
ausreichende Distanz einhalten (Exposition vermindern)
Gefahrenbereich absperren
PSA anlegen (z. B. Brille)
Reste entsorgen
nur geeignete Gefäße verwenden.
Die Berufsgenossenschaften bieten in ihren Internet-Auftritten eine Vielzahl gängiger Betriebsanweisungen zum kostenfreien Download an. Zusätzlich enthält die jährlich zu erscheinende Präventions-DVD der Metall-Berufsgenossenschaften eine große Menge an gängigen Beispielen.
03. Wie erfolgt die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen?
Die Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand des Inhalts der Betriebsanweisung vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden.
Die unterwiesenen Mitarbeiter müssen die Unterweisung schriftlich quittieren.
Die Beschäftigten und ihre Vertreter müssen über die Verwendung von Gefahrstoffen durch den Unternehmer unterrichtet werden.