Kursangebot | Außenhandel | Bestimmungen nach AWG und AWV

Außenhandel

Bestimmungen nach AWG und AWV

01. Wofür stehen die Abkürzungen AWG bzw. AWV?

AWG ist die Abkürzung für Außenwirtschaftsgesetz.

AWV ist die Abkürzung für Außenwirtschaftsverordnung.

Die jeweils letzte Fassung ist unter www.juris.de downloadbar.

02. In welchem Verhältnis stehen AWG und AWV zueinander?

Kennzeichnend für einen demokratischen Staat ist die Teilung der Staatsgewalt in die gesetzgebende Gewalt (Legislative = Deutscher Bundestag), in die die Gesetze ausführende Gewalt (Exekutive = Bundesregierung und nachgeordnete Behörden) und in die richterliche Gewalt (Judikative = Gerichte). Judikative und Exekutive sind an die Gesetze gebunden und die Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Ob exekutives Handeln gesetzmäßig ist, lässt sich vor Gerichten überprüfen; ob Gesetze dem Grundgesetz entsprechen, kann vor dem Bundesverfassungsgesetz überprüft werden.

Im Sinne dieser Gewaltenteilung ist das Außenwirtschaftsgesetz vom Parlament verabschiedet. Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz die Exekutive berechtigt, zu genau im AWG definierten Bereichen Rechtsverordnungen zu erlassen. Nur insofern der Gesetzgeber eine Ermächtigung ins Gesetz hineingeschrieben hat, darf die Regierung Rechtsverordnungen erlassen. Um eine solche Rechtsverordnung handelt es sich bei der Außenwirtschaftsverordnung.

Merke

Hier klicken zum AusklappenBeachte: Auf europäischer Ebene gilt eine andere Terminologie. Eine EVO (= Europäische Verordnung) gilt in allen EU-Staaten als Gesetz, sobald der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die EVO beschlossen haben. Die nationalen Parlamente sind damit nicht mehr befasst. Eine EVO ist im deutschen Sinne also Gesetz, keine Rechtsverordnung!

03. Wozu ermächtigt das AWG die Bundesregierung?

§ 2 Abs. 1 AWG ermächtigt die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, die Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge) oder Handlungen (z. B. Auslandsüberweisungen) generell oder unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig macht oder sogar verbietet. Grundsätzlich ist allerdings gemäß § 1 Abs. 1 AWG der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit anderen Volkswirtschaften frei und unterliegt keiner Genehmigungspflicht.

04. Gibt es generell Einfuhr- bzw. Ausfuhrverbote?

Ja, es gibt sie aufgrund internationaler Abkommen (z. B. Washingtoner Artenschutzabkommen, Kernwaffensperrvertrag, Kriegswaffenkontrollgesetz).

05. Woher weiß man, welche Waren genehmigungspflichtig sind oder genehmigungsfrei ex- bzw. importiert werden dürfen?

Für Waren, deren Ein- bzw. Ausfuhr verboten ist (vgl. Frage 04.), sind im folgenden Überblick über die Ausfuhr- bzw. Einfuhrverfahren nicht enthalten. Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungen kann es nur für die Waren geben, die prinzipiell ex- bzw. importierbar sind.

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06. Was beinhaltet die Ausfuhrliste?

Die Ausfuhrliste liegt der AWV als Anlage AL bei und kann durch Rechtsverordnung angepasst werden. Sie enthält Embargolisten und Embargowaren.

Embargolisten:

  • Waffen, Munition, Rüstungsmaterial und Spezialgerät zur Fertigung von Rüstungsmaterial

  • sonstige Güter (z. B. Elektroschocker)

  • Dual-Use-Produkte, d. h. Produkte, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Es liegt auf der Hand, dass diese Liste die politisch am meistumstrittene ist. Schließlich kann fast jede Technik sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden.

Embargowaren:

  • Waren pflanzlichen Ursprungs

  • Nichtedelmetalle, Eisen- und Stahlerzeugnisse, die zwingend benötigt werden, um den inländischen Bedarf zu decken

  • Waren, die infolge multilateraler Abkommen nicht ohne Weiteres exportiert werden dürfen

  • minderwertige ernährungs- und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

07. Was ist die Einfuhrliste?

Die Einfuhrliste ist eine Anlage zum AWG (nicht zur AWV, wie die Ausfuhrliste). Sie umfasst zum einen eine Liste ehemaliger Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) (auch Montan-Union genannt). Aufgelistet sind die Produkte mit ihren Zolltarifnummern. Die Einfuhrliste umfasst zum anderen eine in fünfzehn Abschnitte unterteilte Liste, deren Systematik sich an die Systematik der Außenhandelsstatistik anlehnt.

► Abschnitt I:Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
► Abschnitt II:Waren pflanzlichen Ursprungs
► Abschnitt III:tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
► Abschnitt IV:Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
► Abschnitt V:Mineralische Stoffe
► Abschnitt VI:Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
► Abschnitt VII:-
► Abschnitt VIII:-
► Abschnitt IX:-
► Abschnitt X:-
► Abschnitt XI:Spinnstoffe und Waren daraus
► Abschnitt XII:-
► Abschnitt XIII:-
► Abschnitt XIV:-
► Abschnitt XV:Unedle Metalle und Waren aus unedlen Metallen

08. Wer genehmigt Einfuhren?

Genehmigungsbehörden sind je nach Produktart entweder

  • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de), Frankfurter Str. 29 - 35, 65760 Eschborn oder

  • die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de), Marktstr. 10, 50968 Köln.

09. Welche Beschränkungen lt. AWG/AWV sind noch von Bedeutung?

In §§ 26, 26a AWG wird die Regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Meldepflichten für Rechtsgeschäfte und Handlungen einzuführen, die infolge von Zahlungsvorgängen die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen. Es geht hierbei also um statistische Meldungen. In den §§ 56 ff. AWV sind entsprechende Regelungen erlassen.

Eine besondere Meldepflicht gibt es für Waren und Technologien im kerntechnischen, biologischen oder chemischen Bereich der Ausfuhrliste. Geschäfte, die in diese Kategorie fallen, sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

10. Für welche Zahlungen sind Meldepflichten zu beachten?

Unternehmen in Deutschland haben gemäß § 59 AWV Zahlungen aus dem Ausland und Zahlungen ins Ausland zu melden, sofern sie 12.500 € (= Freigrenze) überschreiten und nicht aus Warenex- bzw. -importgeschäften resultieren.

11. An wen sind die Zahlungen zu melden?

Da es um die deutsche Zahlungsbilanz geht, sind sie der Deutschen Bundesbank auf dem in der AWV vorgeschriebenen Weg zu melden. Entsprechende downloads sind z. B. unter der Infomail: aussenwirtschaft@lzb-nrw.bundesbank.de abrufbar. Überdies gibt es eine gebührenfreie Telefon-Hotline zur Deutschen Bundesbank unter 0800/1 23 41 11.

12. Welche Zahlungen müssen nicht gemeldet werden?

Für Außenhandelsunternehmen von besonderer Bedeutung ist § 59 Abs. 2 AWV, weil dort die Zahlungen genannt werden, die von der Meldepflicht ausgenommen sind:

  • Zahlungen unter der Freigrenze von 12.500 €

  • Zahlungen für Warenimporte und Warenexporte

  • Zahlungseingänge infolge eines im Ausland aufgenommenen Kredits, dessen Laufzeit längstens ein Jahr beträgt

  • Zahlungsausgänge zur Tilgung eines im Ausland aufgenommenen Kredits, dessen Laufzeit nicht länger als ein Jahr beträgt

  • Zahlungen von einem oder auf ein im Ausland geführtes Konto, dessen Kündigungsfrist nicht länger als ein Jahr ist.