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Außenhandel

Risikoabsichernde Maßnahmen

01. Wozu dienen Garantien bzw. Bürgschaften bei Außenhandelsgeschäften?

Garantien bzw. Bürgschaften mindern die Risikofolgen bei Außenhandelsgeschäften. Somit wird es vor allem auch kleineren und mittleren Unternehmen möglich, ebenfalls Außenhandelsgeschäfte zu tätigen. Ohne die Verringerung der Risikofolgen würden diese Unternehmen möglicherweise nicht exportieren, wenn sie befürchten müssten, dass der Risikofall die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet. Garantien bzw. Bürgschaften beleben somit den Wettbewerb und sind zugleich ein erprobtes Instrument der Exportförderung.

02. Wer garantiert für den Zahlungseingang?

Die Bundesrepublik Deutschland garantiert deutschen Exporteuren, dass die aus den Exportgeschäften resultierenden Forderungen auch (größtenteils) zu Zahlungseingängen führen. Mit anderen Worten: Zahlt der ausländische Kunde nicht, begleicht der deutsche Steuerzahler den größten Teil der offenen Forderung. Ein Restrisiko muss der Exporteur allerdings selbst tragen.

03. Wer bürgt für wen?

Die Bundesrepublik Deutschland bürgt deutschen Exporteuren gegenüber für die Zahlungsfähigkeit ausländischer Staatshandelsunternehmen bzw. ausländischer Staaten. Mit anderen Worten: Bleibt ein ausländisches Staatsunternehmen einem deutschen Exporteur die Zahlung schuldig, begleicht der deutsche Steuerzahler den größten Teil der offenen Forderung. Ein Restrisiko muss der Exporteur aber selbst übernehmen.

04. Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Bürgschaft?

Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften unterscheiden sich nicht in der Höhe des Risikos für das ggf. die Bundesrepublik Deutschland einspringt. Der Unterschied besteht lediglich in den Kunden eines Exporteurs. Handelt es sich um staatliche Kunden oder um ausländische Staatsunternehmen, so bürgt die Bundesrepublik dem deutschen Exporteur. Handelt es sich hingegen um privatwirtschaftliche Kunden, so übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Garantien.

05. Worauf erstrecken sich Garantien bzw. Bürgschaften?

Die Gewährleistungen in Gestalt einer Garantie oder einer Bürgschaft erstrecken sich auf die Absicherung von

  • Krediten, die dem Kunden seitens des Lieferers gewährt wurden (Liefererkredite); abgesichert sind sowohl wirtschaftliche als auch politische Risiken. Jedoch wird das Risiko niemals zu 100 % übernommen; der Exporteur muss sich in einem gewissen Umfang am Risiko beteiligen. Diese Selbstbeteiligungsquote ist bei wirtschaftlichen Risiken natürlich höher als bei politischen Risiken. Durch die Selbstbeteiligung am Risiko wird der Exporteur zu einem rationalen Verhalten gezwungen. Umfasst der Exportauftrag z. B. ein Volumen von 1 Mio. € und beträgt die Selbstbeteiligungsquote 10 %, so muss der Exporteur den Ausfall von 0,1 Mio. € verkraften können. Würde das seine Existenz gefährden, darf er diesen Auftrag nicht annehmen!

  • Krediten, die dem Besteller seitens des Lieferers gewährt wurden (Bestellerkredite); Bestellerkredite sind gebundene Finanzkredite. Die Bank des Exporteurs (selten der Lieferer selbst) gewährt dem Kunden des Lieferers einen Kredit, der aber zweckgebunden ist, d. h. der Kunde darf ihn nur dazu verwenden, die Rechnung seines Lieferers für gelieferte Waren zu begleichen. Für den Exporteur ist das eine feine Sache, entpuppt sich sein Exportauftrag dadurch doch als Bargeschäft. Es ist seine Bank, die sich hier absichert, wobei sie 5 % der Kreditsumme aber als Selbstbeteiligungsquote tragen muss, die sie auch nicht auf den Exporteur abschieben darf.

  • Fabrikationsrisiken: Unter diesen Risiken versteht man alle Situationen, die bereits vor dem Versenden der Ware eintreten können und dann die Lieferung unmöglich machen. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein deutscher Großhändler für Nutzfahrzeuge einen Auftrag von einem Kunden in Aserbeidschan erhält. Der Großhändler ordert die Nutzfahrzeuge bei einem oder mehreren Nutzfahrzeugherstellern. Noch bevor die Fahrzeuge geliefert werden können, kommt es in Aserbeidschan zu einem Putsch und die neue Regierung verhängt ein Transferverbot. Der deutsche Händler weiß nun, dass der Kunde die Fahrzeuge nicht bezahlen können wird und liefert sie erst gar nicht aus. Aber nun sitzt er auf Nutzfahrzeugen, die er in Auftrag gegeben hat und bezahlen muss. Hier springt die Fabrikationsrisiko-Deckung ein. Die Deckung springt auch ein, wenn der Kunde den Auftrag stornieren würde und der Exporteur im Vertrauen auf die Vertragstreue des Kunden bereits Verpflichtungen eingegangen wäre. Beim Fabrikationsrisiko werden allerdings immer nur die Selbstkosten gedeckt; entgangene Gewinne werden nicht aufgefangen.

  • Sonderrisiken
    Bestimmte Geschäfte bergen spezifische Risiken, die im Einzelfall gedeckt werden:

    • Absicherung von Konsignations-, Messe-, Zoll- und Auslieferungsläger im Ausland gegen das politische Risiko der Beschlagnahme und Plünderung

    • Absicherung eines Leasinggebers, dass der Leasingnehmer im Ausland innerhalb der Grundmietzeit die Leasingraten nicht begleicht (das Leasingobjekt befindet sich ja beim Leasingnehmer)

    • Absicherung (gegen wirtschaftliche und politische Risiken) deutscher Bauunternehmen, die im Ausland Baustellen einrichten, damit Material und Gerät sich dort befinden.

    • Sind im Kaufvertrag Preisgleitklauseln vereinbart worden, kann es infolge eines Preisverfalls zu Erlöseinbußen beim Exporteur kommen, die u. U. – sobald der realisierbare Verkaufspreis unter den Einstandspreis gesunken ist – sogar zu einem Verlustgeschäft führen. Hiergegen kann sich der Exporteur absichern. Ebenso kann ein Importeur das den Preisgleitklauseln immanente Risiko absichern, dass die Beschaffungspreise höher ausfallen als kalkuliert.

    • Joint Ventures, Direktinvestitionen im Ausland und Kapitalanlagen im Ausland können gegen politische Risiken abgesichert werden.

    • Absicherung von Krediten für Projektfinanzierungen im Ausland gegen wirtschaftliche und politische Risiken. Vorab musste der Kreditgeber aber nachgewiesen haben, dass das Projekt sich selbst tragen kann. Er kann für Verluste aus einem unrentablen Projekt keine Deckung aus Garantie oder Bürgschaft beanspruchen.

06. Wann muss der Exporteur die Garantie bzw. Bürgschaft beantragen?

Grundsätzlich gilt, dass Garantien bzw. Bürgschaften nicht rückwirkend gewährt werden. Das bedeutet, dass ein deutscher Exporteur, der ein geplantes Exportgeschäft über Garantie bzw. Bürgschaft absichern will, den Garantie- bzw. Bürgschaftsantrag stellen muss, bevor er den Exportauftrag angenommen hat. Das Datum der Vertragsunterzeichnung muss also später als der Deckungsantrag liegen.

07. Bei wem beantragt der Exporteur die Garantie bzw. die Bürgschaft?

Es handelt sich zwar um eine staatliche Garantie (weil die Bundesrepublik Deutschland garantiert, dass der Exporteur im Risikofall seine Zahlung erhält) bzw. Bürgschaft (weil die Bundesrepublik Deutschland dem Exporteur gegenüber für die Zahlung des ausländischen Staates bürgt), Ansprechpartner des Exporteurs ist aber nicht die Bundesregierung, sondern die mit der Abwicklung betrauten Unternehmen Euler Hermes SA oder PricewaterhouseCoopers AG. Exporteure, die die staatlichen Garantien bzw. Bürgschaften in Anspruch nehmen wollen, stellen ihren Antrag bei einem dieser Unternehmen. Tritt der Risikofall ein, wickeln die Unternehmen den Fall ab. Die zur Deckung des Risikofalls notwendigen Mittel stammen aber aus dem Bundeshaushalt und sind staatliche Ausgaben.

08. Wie funktionieren die Hermes-Absicherungen?

Alljährlich stellt der Bundesminister der Finanzen einen bestimmten Betrag zur Absicherung von Außenhandelsrisiken in den Bundeshaushalt ein. Ein interministerieller Ausschuss, in dem die Ministerien für Finanzen, für Wirtschaft und Technologie, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und das Auswärtige Amt vertreten sind, empfiehlt, welche Risiken gegenüber welchen Ländern abgesichert werden sollen. Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, können bei der Euler-Hermes Kreditversicherungs-AG eine Ausfuhrgarantie bzw. -bürgschaft beantragen. Tritt der Risikofall ein, wird die Garantie bzw. Bürgschaft eingelöst, d. h. abzüglich der Selbstbeteiligungsquote zahlt die Versicherung aus den vom Bundeshaushalt bereitgestellten Mitteln. Übersteigen die eingetretenen Risikofälle den Haushaltsposten, wird es entweder eine Umschichtung im Bundeshaushalt geben oder es wird ein Nachtragshaushalt eingebracht oder bestimmte Risiken werden künftig nicht mehr abgesichert.

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09. Wie kann man Risiken generell verringern?

Generell verringern sich Risiken, wenn man

  • sich vor Geschäftsabschluss kundig macht, den Auslandsmarkt analysiert und sich über den Vertragspartner informiert, damit man das Risiko überhaupt einschätzen kann;

  • private Versicherungen abschließt.

10. Wie kann man speziell dem Währungsrisiko begegnen?

  • Währungsrisiko ausschließen, indem man als Exporteur in Euro fakturiert bzw. als Importeur darauf besteht, dass die Rechnung in Euro gestellt wird.

  • Währungsrisiko verringern, indem man im Inland oder im Ausland ein Fremdwährungskonto führt. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn man nicht nur gelegentlich im Außenhandel aktiv ist. Ist man sowohl Exporteur als auch Importeur, verfügt man mit dem Fremdwährungskonto durch Deviseneingänge bereits über Devisen, um Importrechnungen begleichen zu können. Nicht benötigte Devisen können zu einem Zeitpunkt in Euro gewechselt werden, wenn einem der Wechselkurs passt.

  • Währungsrisiko verringern, indem man ein Devisentermingeschäft abschließt.

    Beispiel

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    Beispiel 1:

    • Vertragspartner: deutscher Importeur, ausländischer Lieferer

    • Vertragsabschluss: 23.04. d. J.

    • Rechnungsbetrag: 15,000.00 $

    • zahlbar 31.08. d. J.

    Der deutsche Importeur kauft am 23.04. bei seiner Bank 15,000.00 $, die ihm von der Bank aber erst am 31.08. zur Verfügung gestellt werden. Der Importeur und seine Bank vereinbaren am 23.04. bereits den Preis, d. h. den Kurs, der am 31.08. für die 15,000.00 $ zu zahlen sein wird.

    Der Importeur weiß also bereits am 23.04., wie viele Euro er aufwenden muss. Auf den tatsächlichen Kurs am 31.08. kommt es jetzt nicht mehr an. Das Devisentermingeschäft ist für ihn eine Sicherheit, dass er auf gar keinen Fall mehr Euro benötigt als am 23.04. vereinbart. Natürlich kann es sein, dass der Kurs, der am 31.08. tatsächlich gilt, für ihn viel günstiger wäre als der Kurs, den er mit seiner Bank vereinbart hat.

    Beispiel 2:

    • Vertragspartner: deutscher Exporteur, ausländischer Kunde

    • Vertragsabschluss: 23.04. d. J.

    • Rechnungsbetrag: 15,000.00 $

    • zahlbar 31.08. d. J.

    Der Exporteur verkauft am 23.04. die Devisen, die er erst am 31.08. bekommen wird, an eine Bank zu einem am 23.04. vereinbarten Kurs. Er weiß also bereits am 23.04., wie viel Euro er am 31.08. für die Dollar erhält – ganz egal, wie der Kurs am 31.08. tatsächlich ist. Natürlich könnte es ihm passieren, dass er für den Dollarbetrag viel mehr Euro bekäme, hätte er am 31.08. zum dann geltenden Kurs gewechselt.

    Devisentermingeschäfte schützen den Importeur davor, mehr Euro aufwenden zu müssen als kalkuliert und den Exporteur davor, weniger Euro zu erhalten als kalkuliert.

  • Währungsrisiko verringern, indem man ein Devisenoptionsgeschäft abschließt.

    Merke

    Hier klicken zum AusklappenDevisenoptionsgeschäfte funktionieren wie Devisentermingeschäfte. Der Unterschied besteht darin, dass bei den Optionsgeschäften dem Akteur bis kurz vor Fälligkeit eine Option (= Wahlmöglichkeit) bleibt, ob er das Devisengeschäft zum Tages- oder zum Terminkurs abschließen will.

11. Wie kann der Exporteur das Transportrisiko verringern?

  • Transportversicherung abschließen

  • geeigneten Incoterm auswählen

  • Abholhandel statt Zustellhandel.

12. Wie kann der Exporteur das Zahlungsausfallrisiko verringern?

  • Kreditversicherung abschließen

  • geeignete terms of payment vereinbaren

  • für den Fall, dass ein Kunde aus der EU in Zahlungsverzug ist: Europäisches Mahnverfahren anwenden.

13. Wie kann der Exporteur speziell das Annahmerisiko verringern?

Es muss Akkreditivzahlung vereinbart werden. In diesem Fall versendet der Exporteur die Ware erst, wenn die Bank seines Kunden die Zahlung zugesichert hat. Da die Zahlung zugesichert ist, ist es unwahrscheinlich, dass der Kunde die Ware – für die seine Bank die Zahlung bereits gewährleistet hat – nicht annimmt. Und selbst wenn: Der Exporteur bekommt sein Geld!

14. Wie kann man das Risiko verringern, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Vertragserfüllung kommt?

Exporteur und Importeur vereinbaren, im Streitfall das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce anzurufen und sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.

15. Wie schützt Compliance vor Risiken?

Compliance bezeichnet das firmeninterne Verhaltensregelwerk, das für die Mitarbeiter/-innen verbindlich ist. Es beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, sich an Recht und Gesetz zu halten – das ist eigentlich selbstverständlich –, sondern verpflichtet auch dazu, das zu unterlassen, was man als Firmenangehöriger nicht tut. Compliance spiegelt gleichsam den ethischen Kompass eines Unternehmens wider. Viele Unternehmen haben einen Compliance-Beauftragten installiert, dessen Aufgabe es ist, im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes beabsichtigtes Verhalten mit den Complianceregeln des Unternehmens in Einklang steht. Vor allem aber hat er dafür zu sorgen, dass die Complianceregeln fortgeschrieben werden und allen Unternehmensangehörigen im Bewusstsein bleiben. Den Führungskräften obliegt es, darauf zu achten, dass die Regeln ausnahmslos von allen eingehalten und Verstöße sanktioniert werden.

Je präziser die Complianceregeln formuliert sind, um so eindeutiger sind sie. Die Aussage „Eine Internetnutzung zu privaten Zwecken ist auf den firmeneigenen Computern und während der Arbeitszeit nicht gestattet“, ist zweifelsfrei und eindeutig. Hingegen lässt eine Aussage „Die Nutzung des Internets für private Zwecke ist auf firmeneigenen Computern und innerhalb der Arbeitszeit in geringfügigem Umfang gestattet“ Eindeutigkeit vermissen. Was heißt „in geringfügigem Umfang“? Misst man die Geringfügigkeit am Datenvolumen oder definiert man sie zeitlich? Unklare Regelungen sind nicht nur eine Quelle des Missverständnisses, sondern öffnen auch der Willkür Tor und Tür. Genau das sollen Complianceregeln aber verhindern.

Im Außenhandel helfen Complianceregeln, auf geschäftlichem Parkett nicht auszurutschen. Zwar sind Bestechung (aktiv) und Bestechlichkeit (passiv) auch heute schon Straftatbestände. Durch Compliance erhalten aber die Mitarbeiter/-innen des Verkaufs und des Einkaufs klare Entscheidungshilfen, was noch hinnehmbar ist und was als unerlaubte Einflussnahme zu gelten hat, auch wenn es nicht strafbar ist. Mitarbeiter/?-innen, die sich an die Complianceregeln halten, stehen immer auf der sicheren Seite. Selbst wenn ein Geschäft nicht zustande kommen sollte, weil die zuständigen Personen Bestechungswünschen widerstanden oder geforderte persönliche Vorteile nicht gewährten, sind sie keine Gescheiterten. Geben sie aber – entgegen den Complianceregeln – den Versuchen zur Bestechung nach, stehen sie nachher mutterseelenallein da, sollte herauskommen, dass ein Auftrag nur aktiver Bestechung zu verdanken sei. Das Unternehmen verweist auf die Complianceregeln und wird günstigstenfalls mit Abmahnung reagieren.

Compliance schließt also keineswegs die ökonomischen Risiken aus. Es verhindert aber, dass sich Mitarbeiter fehlverhalten und dadurch Geschäfte anfechtbar werden. Eindeutige Complianceregeln helfen den Unternehmensangehörigen, richtig und falsch zu unterscheiden. Umgekehrt verpflichtet es das Unternehmen auch, sich unmissverständlich hinter Mitarbeiter/-innen zu stellen, die die Complianceregeln einhalten. Somit festigt Compliance auch die gegenseitige Loyalität. Sie sind ein fundamentaler Baustein jeder modernen Unternehmenskultur.