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Außenhandel

Nicht-Tarifäre Handelshemmnisse

01. Was sind nicht-tarifäre Handelshemmnisse?

Alle Maßnahmen, die den freien Handel behindern, ohne direkt auf die Preise zu wirken, stellen nicht-tarifäre Handelshemmnisse dar. Hierzu gehören neben den klassischen Fällen eines Import- oder Exportverbots und eines Embargos vor allem Vorschriften, die bei Import bzw. Export eingehalten werden müssen, z. B. Kennzeichnungspflichten und die Vorgabe technischer Normen. Nicht in jedem Fall ist damit allerdings die Absicht verbunden, den freien Handel zu behindern und Importe bzw. Exporte zu erschweren. Was immer auch die Absicht bestimmter Vorschriften sein mag: In der Wirkung sind sie immer handelshemmend.

Nicht fassbar sind hingegen Hemmnisse infolge schleppender Zollbehandlung, umständlicher Genehmigungsverfahren, nicht bekannter Vorschriften, unverständlicher Formulare usw. Die handelshemmende Wirkung bürokratischer Verfahren ist zwar unstrittig, aber ob dahinter auch eine handelshemmende Absicht steckt, ist schlicht nicht nachweisbar.

02. Was sind Embargos?

Ein Embargo richtet sich nicht gegen einzelne Unternehmen, sondern gegen Staaten. Mit einem Land, gegen das ein Embargo verhängt ist, dürfen keine Handelsbeziehungen unterhalten werden. Unternehmen dürfen aus dem Embargoland weder Waren importieren noch dorthin exportieren (Totalembargo) oder nur die Waren beziehen oder liefern, die vom Embargo ausdrücklich ausgenommen sind (Teilembargo).

Welche Waren betroffen sind, ergibt sich aus der Ausfuhrliste im Anhang der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

03. Wann wirkt eine Kennzeichnungspflicht handelshemmend?

In der EU gibt es unter anderem die Vorschrift, dass technische Produkte, die auf dem Binnenmarkt angeboten werden, den technischen Sicherheitsstandard erfüllen müssen, der auf dem Binnenmarkt gilt und in verschiedenen technischen Normen und Europäischen Verordnungen seinen Niederschlag findet. Zum Nachweis, dass die importierten Produkte diesen Mindeststandard erfüllen, muss der ausländische Hersteller, der seine Produkte in den Binnenmarkt exportieren will, für seine Produkte die Konformitätserklärung abgeben. Sichtbar wird das am Produkt selbst, weil ihm das CE-Zeichen eingeprägt wird. Der Hersteller erklärt damit, dass sein Produkt mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften, die er präzise auflisten muss, konform geht. Produkte, für die es in der EU-Sicherheitsvorschriften gibt, und die nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, sind auf dem Binnenmarkt schwer verkäuflich.

Die Konformitätserklärung dient der Sicherheit der Verbraucher. Dieses Motiv überwiegt den scheinbaren Nachteil, dass Anbieter, die die Konformitätserklärung nicht abgeben können, in ihren Handelsaktivitäten beeinträchtigt seien, weil sie ihre Ware in der EU nicht anbieten können.

04. Kann eine Kennzeichnungspflicht den Außenhandel auch fördern?

Die Kennzeichnungspflicht kann durchaus den Export bestimmter Ware begünstigen, wenn die Nachfrager, die Kennzeichnung als Qualitätsmerkmal ansehen. Das gilt auch dann, wenn Kennzeichnungspflicht selbst mit durchaus handelhemmender Absicht eingeführt wurde. So verpflichtete die britische Regierung 1927 die britischen Unternehmen, aus Deutschland importierte Waren mit „made in Germany“ zu versehen. Die Erwartung war, dass die britischen Konsumenten – den wenige Jahre zurückliegenden 1. Weltkrieg noch in Erinnerung habend – statt deutscher Produkte dann lieber britische Fabrikate kaufen würden. Das Gegenteil trat ein. Die britischen Kunden konnten deutsche Produkte jetzt leichter identifizieren und sahen in diesen Produkten Qualitätserzeugnisse. Die deutschen Hersteller zogen daraus die Konsequenzen und prägten allen in Deutschland produzierten Erzeugnissen „made in Germany“ auf. Der deutsche Export wurde also durch eine Maßnahme beflügelt, die genau die entgegengesetzte Absicht verfolgte.

05. Gibt es weitere in der Praxis erprobte nicht-tarifäre Handelshemmnisse?

Außer der Bürokratie gibt es weitere Maßnahmen, die sich in einer Grauzone bewegen. Sie haben nicht unbedingt die Absicht, den internationalen freien Handel zu behindern, können aber dennoch die Chancen ausländischer Anbieter beeinträchtigen.

  • Patente
    Wenn ein Staat das Patentrecht dergestalt ändert, dass Patente oder Verwertungslizenzen nicht an Unternehmen im Ausland verkauft werden dürfen, beeinträchtigt das natürlich indirekt auch den freien Handel. Das Patent kann von Firmen im Ausland nicht verwertet werden. Sie können allenfalls Substitutionsprodukte exportieren oder auf dem fremden Markt Niederlassungen oder Joint Ventures gründen, um dann als Inländer Patentrechte erwerben zu können.

  • Kampagnen
    „Buy british“ war einmal eine Kampagne der britischen Wirtschaft, um die Konsumenten dazu zu bewegen, weniger importierte und stattdessen mehrbritische Waren zu kaufen. Die Kampagne richtete sich nicht gegen ausländische Produkte, sondern war eine Kampagne für einheimische Erzeugnisse. Tatsächlich hemmte diese Kampagne den britischen Import und damit die Exportchancen ausländischer Anbieter kaum. Das hat mehrere Gründe und dürfte auch ähnliche Kampagnen in anderen Ländern wirkungslos bleiben lassen:

    • der „Nationalappell“ verfängt nicht, wenn Konsumenten Preis und Qualität als Kaufkriterien anlegen

    • Produkte werden heutzutage nie komplett in einem Land hergestellt; das Endprodukt enthält Bauteile aus aller Herren Länder und womöglich wurde es sogar im Ausland endmontiert.