Inhaltsverzeichnis
01. Wofür steht der Begriff Incoterms?
Incoterms ist die Kurzfassung für „International Commercial Terms of Trade“, also die Internationalen Handelsbedingungen.
02. Wer definiert die Incoterms?
Die Incoterms sind von der International Chamber of Commerce (ICC), also der Internationalen Handelskammer in Paris aus der Praxis für die Praxis entwickelt worden. Geschäftspartner können sie in ihren Kaufverträgen anwenden und haben damit Gewissheit, dass der Vertragspartner unter einem bestimmten Incoterm genau dasselbe versteht wie sie selbst. Die ICC will mit ihnen den internationalen Handel vereinfachen, indem sie praktische Lösungen anbietet und muss die Terms daher so definieren, dass sie auch auf längere Sicht praktikabel bleiben. Andererseits sind die Incoterms keine statische Größe, sondern müssen offen für Veränderungen im internationalen Handel sein. Deshalb werden die Incoterms von Zeit zu Zeit überarbeitet und ergänzt. Die ICC kennzeichnet die letzte Fassung, indem sie diese Jahreszahl mit angibt. Aktuell sind die Incoterms 2010. Von der ICC ist ausschließlich die englische Fassung autorisiert.
03. Was regeln die Incoterms?
Mit jedem Incoterm werden drei Sachverhalte geregelt:
Welche Kosten trägt bei einem bestimmten Incoterm der Exporteur und welche Kosten muss der Importeur übernehmen?
Wo ist der Gefahrenübergang, d. h. wo geht die Gefahr, dass die Ware untergeht oder beschädigt wird vom Exporteur auf den Importeur über?
Muss der Exporteur oder der Importeur den Beförderungsvertrag abschließen?
Die Incoterms haben drei Regelungsaspekte: Transportkosten i. w. S., Transportrisiko und Transportkapazität. Sie sind daher nicht vergleichbar mit den Lieferungsbedingungen im deutschen Handelsbrauch.
04. Wie unterscheiden sich die einzelnen Incoterms?
Es gibt vier Gruppen von Incoterms: E-Klauseln, F-Klauseln, C-Klauseln und D-Klauseln. Die Klauseln einer Gruppe unterscheiden sich zwar voneinander, haben aber etwas Gemeinsames, was sie von den Klauseln der anderen Gruppen abhebt. Kriterium für die Gruppierung sind ausschließlich die Kosten. Bei der Gruppe E entstehen dem Exporteur (Verkäufer) keinerlei Transportkosten. Sie belasten ausschließlich den Importeur (Kunden). Der einzige Incoterm in dieser Gruppe wird daher als Abholklausel beschrieben. Einigen sich Ex- und Importeur auf eine Klausel der Gruppe F, so trägt auch hier der Importeur den „Löwenanteil“ der Kosten, weil ihm die Kosten des Haupttransports zugerechnet werden. Der Exporteur muss lediglich die Transportkosten übernehmen, die von seinem Lager bis zur Versandstation (das kann ein See- oder ein Flughafen oder eine Bahnverladestation sein) entstehen.
Bei den Klauseln der Gruppe C übernimmt der Exporteur zusätzlich die Kosten des Haupttransports, sodass der Importeur lediglich die Kosten für den Transport vom Bestimmungshafen bzw. der Bahnentladestation bis zu seinem Lager trägt. Die D-Klauseln schließlich lassen die Gesamttransportkosten fast ausschließlich zu Lasten des Exporteurs gehen. Der Importeur wird kaum oder gar nicht belastet.
Incoterms enthalten stets eine Ortsangabe. Bei Seeklauseln ist entweder der Verschiffungshafen (port of shipment) oder der Bestimmungshafen (port of destination) anzugeben. In allen anderen Fällen ist statt von einem benannten Hafen (named port) von einem benannten Ort (named place) die Rede.
Incoterms 2010 | ||
Gruppe | Klausel | Beschreibung |
E | EXW | Ex Works (ab Werk) |
F | FCA | Free Carrier (frei Frachtführer benannter Ort) |
FAS | Free alongside ship (frei Längsseite Schiff) | |
F | FOB – geändert Neu bzw. geändert gegenüber Incoterms 2000. | Free on board (frei an Bord benannter Verladehafen) |
C | CFR – geändert Neu bzw. geändert gegenüber Incoterms 2000. | Cost & Freight (Kosten & Fracht benannter Bestimmungshafen) |
ClF – geändert Neu bzw. geändert gegenüber Incoterms 2000. | Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen) | |
C | CPT | Carriage paid to (frachtfrei benannter Bestimmungsort) |
CIP | Carriage and Insurance paid to (frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort) | |
D | DAP – neuNeu bzw. geändert gegenüber Incoterms 2000. | Delivered at place (geliefert benannter Ort) |
DAT – neu Neu bzw. geändert gegenüber Incoterms 2000. | Delivered at terminal (geliefert Terminal) | |
DDP | Delivered Duty paid (geliefert benannter Ort) |
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Merkmale und Unterschiede der Incoterms gegenüber. Sie ist entnommen aus: www.speedtrans.com. Zum besseren Verständnis sind vorab einige einschlägige Fachbegriffe erklärt:
Ausfuhr
Übernahme der Kosten der Ausfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Exportland.Import
Übernahme der Kosten der Einfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Importland.Durchfuhr
Übernahme der Kosten der Durchfuhr und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Transitland.Kostenteilung zwischen Verkäufer und Käufer bei der Durchfuhr der Waren bis bzw. ab dem benannten Bestimmungsort. Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahren die für den Transport bis zum Bestimmungsort erforderlichen Dokumente zu beschaffen, der Käufer ab dem benannten Bestimmungsort.
Transport
Der Vertragspartner, der für den Abschluss des Transportvertrages und für die Kosten des ordnungsgemäßen Transportes bis zum Ort des Kostenüberganges verantwortlich ist.Lieferort
Ort, an dem der Verkäufer zu liefern hat (genaue Bestimmung!).Gefahrenübergang
Übergang des Risikos vom Verkäufer auf den Käufer.Kostenübergang
Ort, an dem die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.Transportversicherung
Bei den Klauseln CIF und CIP muss der Verkäufer auf eigene Kosten zu Gunsten des Käufers eine Transportversicherung im Umfang der Mindestdeckung der Institut Cargo Clauses abschließen. Die Mindestversicherung muss den Kaufpreis zuzüglich 10 % (d. h. 110 %) decken und in der Währung des Kaufvertrages abgeschlossen werden.
Incoterms 2010Änderungen gegenüber 2000: Insgesamt wurde die Zahl der Klauseln in den Incoterms 2010 von 13 auf 11 reduziert. Vier Klauseln wurden gestrichen, zwei neue hinzugefügt. Die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU wurden aufgrund ihrer geringen Praxisrelevanz aus dem Regelwerk der Incoterms herausgenommen. | |||||||
Ausfuhr | Import | Durchfuhr | Transportvertrag und Kosten | Lieferort | Gefahrenübergang | Kostenübergang | |
EXW | Käufer | Käufer | Käufer | Käufer | Werk des Verkäufers | Lieferort | |
FCA | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | Ort der Übergabe an den Frachtführer | Lieferort | |
FAS | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | Längsseite Schiff im Verschiffungshafen | Lieferort | |
FOB | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | auf dem Schiff im Verschiffungshafen | nach Verladung auf das vom Käufer benannte Schiff | |
CFR | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Bestimmungshafen | wie bei FOB | Bestimmungshafen |
CIF | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Bestimmungshafen | wie bei FOB | Bestimmungshafen |
CPT | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer | Lieferort | Bestimmungsort |
CIP | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer | Lieferort | Bestimmungsort |
DAP | Verkäufer | Käufer | Verkäufer | Verkäufer | unentladen am Bestimmungsort | Bestimmungsort | |
DAT | Verkäufer | Käufer | Verkäufer | Verkäufer | entladen am Bestimmungsort | Terminal (nach Entladung) | |
DDP | Verkäufer | Verkäufer | Verkäufer | Verkäufer | Bestimmungsort | Bestimmungsort |
05. Wie wirken sich die Incoterms praktisch aus?
Beispiel
Beispiel 1:
Die WMBH-GmbH, Willich, hat Traktoren an die Cheney & Winthrop Ltd., Boston (USA), versandt. Die Ware wird von Willich nach Rotterdam gebracht und von dort nach Boston verschifft. Im Folgenden werden die Konsequenzen für den Exporteur und den Importeur aufgezeigt, die sich ergäben, wäre zwischen der WMBH-GmbH und der Cheney & Winthrop Ltd. der jeweilige Incoterm vereinbart worden.
Incoterm | Exporteur trägt Kosten bis … | Importeur trägt Kosten … | Gefahrenübergang |
EXW Willich | … die Ware der Cheney & Winthrop Ltd. in Willich zur Verfügung steht. Die Ware muss konkretisiert sein, d. h. es muss erkennbar sein, dass sie für den Käufer bestimmt ist. | … ab dem Moment, wo ihm die Ware zur Verfügung gestellt wurde einschließlich aller Zölle, Steuern und Aufwendungen, die bei Aus- und Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen. | Ab dem benannten Ort, an dem dem Käufer die Ware zur Verfügung gestellt wurde, tragen Cheney & Winthrop Ltd. das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht. |
FCA Willich FCA Rotterdam | … die Ware dem Frachtführer oder Spediteur übergeben ist. Im Kaufvertrag ist festzulegen, ob der Exporteur oder der Importeur den Frachtführer bzw. den Spediteur bestimmt. Dazu gehören auch die Verladekosten, wenn
In allen anderen Fällen hat der Exporteur geliefert, wenn die Ware vom Frachtführer bzw. Spediteur übernommen wurde. Wenn die Reederei die Ware bspw. erst in Rotterdam übernimmt, wird sie ihr erst dort übergeben. WMBH-GmbH müsste also die Transportkosten bis Rotterdam tragen. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | … ab dem Moment, wo die Ware geliefert ist, d. h. an den Frachtführer bzw. Spediteur übergeben (u. U. verladen – siehe linke Spalte) ist. Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | Der Importeur trägt das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht ab dort wo die Ware geliefert wurde, d. h. nachdem sie an den Frachtführer bzw. an den Spediteur übergeben (u. U. verladen) wurde. |
FAS Rotterdam | … die Ware an dem von Cheney & Winthrop benannten Ladeplatz im Verschiffungshafen Rotterdam längsseits des Schiffes liegt. Wie bei allen Incoterms muss auch hier die Ware durch den Exporteur konkretisiert worden sein. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | … ab dem Moment, an dem die Ware im Verschiffungshafen Rotterdam am von ihm benannten Ladeplatz längsseits liegt. Trifft das von ihm benannte Schiff nicht rechtzeitig ein, entstehen im Verschiffungshafen Kosten; diese Kosten trägt der Importeur als Käufer. Gleiches gilt, wenn er dem Exporteur nicht rechtzeitig Ladeplatz und Schiff mitgeteilt haben sollte. Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | Der Importeur trägt das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht ab dem Moment, wo sie im Liegeplatz des Verschiffungshafens vereinbarungsgemäß längsseits des Schiffes liegt. Verladung erfolgt also auf seine Gefahr. |
FOB Rotterdam | … die Ware im Verschiffungshafen Rotterdam an Bord des vom Cheney & Winthrop Ltd. benannten Schiffes verladen wurde. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | … ab dem Moment, ab dem die Ware im Verschiffungshafen Rotterdam auf das von ihm benannte Schiff verladen wurde; also nicht die Kosten für die Verstauung an Bord. Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | Die Gefahr, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, geht auf die Cheney & Winthrop Ltd. über, wenn die Ware auf das vom Käufer benannten Schiff verladen wurde. |
CFR Boston | … die Ware im Verschiffungshafen Rotterdam an Bord geliefert ist einschließlich der Verladekosten sowie die Kosten für die Frachtkosten bis Boston und die Kosten der Entladung (= Löschung) im Bestimmungshafen Boston, sofern diese Löschkosten beim Abschluss des Beförderungsvertrags von der Reederei erhoben werden. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | … die nach der Löschung in Boston anfallen. Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | wie bei FOB: Die Gefahr, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, geht auf die Cheney & Winthrop Ltd. über, wenn die Ware auf das vom Käufer benannten Schiff verladen wurde. |
CIF Boston | … die Ware im Verschiffungshafen Rotterdam an Bord geliefert ist einschließlich der Verladekosten sowie die Kosten für die Frachtkosten bis Boston und die Kosten der Entladung (= Löschung) im Bestimmungshafen Boston. Überdies muss die WMBH-GmbH eine Transportversicherung (nur zu den Mindestbedingungen) auf ihre Kosten abschließen und dem Importeur die Versicherungspolice zustellen. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | wie bei CFR: Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | wie bei FOB: Die Gefahr, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, geht auf die Cheney & Winthrop Ltd. über, wenn die Ware auf das vom Käufer benannten Schiff verladen wurde. |
CPT Boston | … die Ware dem Frachtführer bzw. dem Spediteur übergeben ist sowie die Kosten für die Frachtkosten bis Boston und die Kosten der Entladung am Bestimmungsort Boston, sofern diese Entladekosten beim Abschluss des Beförderungsvertrags vom Frachtführer/Spediteur erhoben werden oder in der Fracht enthalten sind. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | … alle Kosten, die nach dem Ausladen in Boston anfallen (die Entladekosten nur, wenn sie nicht bereits beim Abschluss des Beförderungsvertrags vom Exporteur erhoben wurden). Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | Cheney & Winthrop Ltd. tragen ab dem Moment das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, ab dem WMBH-GmbH die Warensendung an den Frachtführer bzw. an den Spediteur übergeben hat. |
CIP Boston Die CIP-Klausel ist statt der CIF-Klausel anzuwenden, wenn es bspw. um multimodale Transporte geht. | … die Ware dem Frachtführer bzw. dem Spediteur übergeben ist sowie die Kosten für die Frachtkosten bis Boston und die Kosten der Entladung am Bestimmungsort Boston, sofern diese Entladekosten beim Abschluss des Beförderungsvertrags vom Frachtführer/Spediteur erhoben werden oder in der Fracht enthalten sind. Überdies muss die WMBH-GmbH auf ihre Kosten eine Transportversicherung abschließen und die Police Cheney & Winthrop Ltd. zustellen. Soweit bei der Ausfuhr Kosten für Zollformalitäten anfallen, sind sie ebenfalls vom Exporteur zu tragen. | wie bei CPT: … alle Kosten, die nach dem Ausladen in Boston anfallen (die Entladekosten nur, wenn sie nicht bereits beim Abschluss des Beförderungsvertrags vom Exporteur erhoben wurden). Einfuhrzölle und Aufwendungen, die bei der Einfuhr oder beim Transit durch ein drittes Land entstehen, trägt er ebenfalls. | wie bei CPT: Cheney & Winthrop Ltd. tragen ab dem Moment das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, ab dem WMBH-GmbH die Warensendung an den Frachtführer bzw. an den Spediteur übergeben hat. |
DDP Boston | … bis die Ware verzollt am vereinbarten Ort (z. B. dem Bostoner Lager) dem Importeur Cheney & Winthrop Ltd. zur Verfügung gestellt wird. Alle Aufwendungen, die bei der Ausfuhr entstehen oder beim Transit durch dritte Länder anfallen und die Einfuhrzölle sind vom Exporteur zu bezahlen. | … die entstehen, nachdem ihm die Ware verzollt am vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt worden ist. | Nachdem die Ware Cheney & Winthrop Ltd. am vereinbarten Ort in Boston zur Verfügung gestellt wurde, tragen sie das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht. |
Beispiel 2:
Ein praktischer Fall: Ein Werkzeugmaschinenhersteller mit Sitz in Hannover erhält einen Auftrag über eine Spezialmaschine von einem Kunden aus Johannesburg (Südafrika). Die Ware wird per Lkw vom Montagewerk in Hannover zum Hamburger Containerhafen transportiert, dort auf ein Containerschiff verladen und über den Seeweg nach Durban (Südafrika) transportiert. Dort wird die Maschine vom Containerschiff entladen und per Lkw zum Kunden nach Johannesburg gebracht.
Anhand von vier ausgewählten Incoterms, sollen die unterschiedlichen Konsequenzen für den deutschen Exporteur aufgezeigt werden. (Hinweis: In der Praxis sollten Ort bzw. Hafen so genau wie möglich angegeben werden, z. B. genaue Anschrift, um keinen Spielraum für evtl. falsche Interpretationen zu lassen. Außerdem ist auf eine Übereinstimmung der Ortsangaben im Kaufvertrag und Frachtvertrag zu achten.)
Pflichten des Verkäufers | Vom Verkäufer zu tragende Kosten | Gefahrenübergang | |
FOB Hamburg |
|
| nach Verladung an Bord des Schiffs im Hamburger Hafen |
CIF Durban | Pflichten aus FOB, zusätzlich
| Kosten wie FOB, zusätzlich
| wie bei FOB |
DAT Durban | Pflichten aus FOB sowie
| wie bei FOB, zusätzlich
| nach Entladen am vereinbarten Terminal im Hafen von Durban |
DDP Johannesburg | Pflichten wie bei DAT, zusätzlich
| wie bei DAT, zusätzlich
| am vereinbarten Bestimmungsort in Johannesburg |