Inhaltsverzeichnis
- 01.Was ist bei der Lieferantenauswahl zu beachten?
- 02.Welche Gesichtspunkte sind für die Wahl der Lieferanten entscheidend?
- 03.Welche Bedeutung hat die Anfrage?
- 04.Was sollte eine Anfrage beinhalten?
- 05.Was ist bei der formellen Prüfung von Angeboten zu beachten?
- 06.Welche Bedingungen sind bei der materiellen Angebotsprüfung zu beachten?
- 07.Welche Ziele werden bei einer Vergabeverhandlung (Abschlussverhandlung) verfolgt?
- 08.Was ist das Ziel von allgemeinen Einkaufsbedingungen?
- 09.Was ist unabdingbarer Bestandteil einer Bestellung?
- 10.Wie kommt ein Vertrag zustande?
- 11.Was beinhaltet der Grundsatz der Vertragsfreiheit?
- 12.Welche Vertragsarten sind in der Praxis von besonderer Bedeutung?
- 13.Welche speziellen Kaufvertragsarten sind zu unterscheiden?
- 15.Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung, Garantie und Kulanz?
- 16.Ist ein Ausschluss der Gewährleistungspflicht möglich?
- 17.Ist eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht möglich?
- 18.Welchen Arten von Leistungsstörungen im Kaufvertrag gibt es?
- 19.Welche Mangelarten gibt es nach § 434 f. BGB?
- 20.Wann liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB)?
- 21.Was ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB)?
- 22.Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln (Schlechtleistung; § 437 BGB)?
- 23.Was besagt die unverzügliche kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht?
- 24.Innerhalb welcher Fristen verjähren Mängelansprüche?
- 25.Wann ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (Unmöglichkeit nach § 275 BGB) und welche Rechte hat in diesem Fall der Käufer?
- 26.Wann kommt der Schuldner in Verzug nach § 286 BGB?
- 27.Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferungsverzug?
- 28.Welche Rechte hat der Verkäufer bei Zahlungsverzug?
01.Was ist bei der Lieferantenauswahl zu beachten?
Für einen Handelsbetrieb ist die Auswahl der Lieferanten eine der schwierigsten und folgenreichsten Aufgaben. Werden Erwartungen enttäuscht, so kann der ganze geschäftliche Erfolg ausbleiben, finden die Waren keinen Anklang, so bleiben die Kunden weg. Hat man die falschen Lieferanten ausgewählt, so dürfte es in vielen Fällen nicht einfach sein, zur Konkurrenz überzuwechseln. Es ist daher entscheidend, die Wahl der Lieferanten sorgfältig vorzubereiten und sich von vornherein über einige wesentliche Probleme im Klaren zu sein:
Welche Preisklassen und Qualitäten sollen geführt werden?
In welcher Breite und Tiefe soll das Sortiment beschaffen sein?
Welche Waren sind notwendig, um das notwendige Grundsortiment führen zu können?
Auf welche Hersteller soll man sich konzentrieren?
Welche Hersteller oder Marken müssen nicht geführt werden?
Welches Randsortiment muss zusätzlich geführt werden?
Welche Artikel müssen in Saisonsortimente aufgenommen werden?
Außerdem stellt sich die Frage, welche Waren bzw. Hersteller von der Konkurrenz geführt werden und ob man die gleichen Marken bzw. Artikel wie die Konkurrenz führen will oder muss bzw. wie man sich von der Konkurrenz unterscheiden kann.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Kapiteln: Transportprozesse, Entscheidungen für Lagerprozesse und Lagerorganisation.
02.Welche Gesichtspunkte sind für die Wahl der Lieferanten entscheidend?
Solche Faktoren können sein:
Qualität
Einhaltung von Lieferterminen
kurzfristige Bestell- und Liefermöglichkeiten
Einräumung von Mengenrabatten
Kundendiensterfahrungen
Großzügigkeit bei Mängelrügen
gute Form bei technischen Geräten usw.
03.Welche Bedeutung hat die Anfrage?
Die Anfrage ist eine Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots, mit dem Ziel, durch einfache Annahme den Vertragsschluss zu bewirken.
Die Anfrage ist für den Einkäufer eine Befragung von potenziellen Lieferanten, ob sie bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen und Bedingungen erbringen können.
04.Was sollte eine Anfrage beinhalten?
Eine ordnungsgemäße Anfrage sollte folgende Punkte beinhalten:
präzise Bedarfs- bzw. Problembeschreibung
genaue Mengen (ggf. Toleranzen angeben)
Materialart (möglichst präzise Beschreibung)
gewünschter Liefertermin
Angebotstermin
alle preisbeeinflussenden Bedingungen
ggf. Hinweis auf Zeichnungen und Muster
allgemeine Einkaufsbedingungen beifügen
Vertreterbesuche erwünscht (Ja/Nein)
Hinweis auf Verbindlichkeit und Kostenneutralität des Angebotes
Qualitätsanforderungen.
Der Angebotseingang ist zu überwachen.
05.Was ist bei der formellen Prüfung von Angeboten zu beachten?
Die formelle Angebotsprüfung ist eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der Anfrage. Zu prüfende Kriterien sind im Einzelnen:
Qualität
Menge
Lieferzeit
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Preise.
Muster und Proben sind sofort zu prüfen. Weiterhin ist festzulegen, wie mit abweichenden Angeboten, z. B. Alternativen oder Substitutionsgütern, zu verfahren ist.
06.Welche Bedingungen sind bei der materiellen Angebotsprüfung zu beachten?
Angebotsverbindlichkeit
Preise
Währung
Festpreise
Preisgleitklausel
Preisvorbehalte (z. B. freibleibend; unverbindlich)
Zuschläge
Legierungszuschlag
Mindermengenzuschlag
Rüstkosten
Werkzeugkosten
GGVSEB-Zuschläge (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
Teuerungszuschlag
Schnittkosten
Modellkosten
Altölabgabe
Abschläge/Nachlässe
Rabatte
Boni
Zahlungsbedingungen
Fristen
Vorauszahlungen
Skonti
Transportklauseln
ab Werk, Bahnstation, Grenze, Flughafen, Seehafen
frei ab hier
frachtfrei
frei dort
frei Werk, Empfangsstation, Haus, Verwendungsstelle, Grenze, Frachtbasis
Verpackungsklauseln
einschließlich/ausschließlich Verpackung
Gutschrift bei Rücksendung
Leihverpackung
Nebenkosten
Zölle
Garantie
Schulungskosten
Versicherungen
Abnahmekosten
Betriebskosten
Strom
Wasser
Druckluft
Gas
Öl
Folgekosten
Wartung
Ersatzteildienst
Reparaturen
Entsorgung
Lieferzeit
möglichst genau fixiert (nicht schnellstens, sofort etc.).
07.Welche Ziele werden bei einer Vergabeverhandlung (Abschlussverhandlung) verfolgt?
bessere Konditionen erreichen
Unklarheiten des Angebotes beseitigen
erforderliche Ergänzungen zum Angebot einholen
neue Lieferanten kennenlernen
08.Was ist das Ziel von allgemeinen Einkaufsbedingungen?
Sie geben höhere Sicherheit bei Vertragsabschluss
sie dienen der Rationalisierung von Beschaffungsabläufen
sie verhindern bereits im Vorfeld Einigungsmängel.
09.Was ist unabdingbarer Bestandteil einer Bestellung?
Hinweis „Bestellung“
Vertragsgegenstand (Artikelnummer, Produktname)
Preise (Festpreise, Gleitpreise)
Auftragswert
Hinweis „allgemeine Geschäftsbedingungen“
Lieferbedingungen
Gewährleistung
allgemeine Daten
Mengen
Zu-/Abschläge
Liefertermin
Zahlungsbedingungen
Vorauszahlungen
rechtsverbindliche Unterschrift
allgemeine Hinweise (Lieferadresse etc.).
10.Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf einen bestimmten Erfolg ausgerichtet sind, zustande:
Das kann
mündlich,
telefonisch,
schriftlich,
durch elektronische Kommunikationsmittel oder
durch konkludentes (= schlüssiges) Handeln
erfolgen. Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch Antrag und Annahme des Antrages zu Stande kommt.
11.Was beinhaltet der Grundsatz der Vertragsfreiheit?
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beinhaltet die:
Abschlussfreiheit: Mit wem schließe ich Verträge?
Inhaltsfreiheit: Was wird vertraglich vereinbart?
Die Verträge dürfen jedoch nicht gegen bestehende Gesetze und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen sowie nicht sittenwidrig sein.
12.Welche Vertragsarten sind in der Praxis von besonderer Bedeutung?
Vertragsarten | |||
Ziel und Inhalt des Vertrages | Rechte und Pflichten | ||
Kaufvertrag | Verkäufer: | Käufer: | |
entgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten | übergibt Sache/Recht mangelfrei | nimmt gekaufte Sache/Recht ab | |
Ziel: Eigentumsübertragung | nimmt den vereinbarten Kaufpreis an | zahlt den vereinbarten Kaufpreis | |
Werkvertrag | entgeltliche Leistung eines Werkes | Auftraggeber: | Auftragnehmer: |
Sache wird vom Auftraggeber eingebracht | Zahlung der Vergütung bei Erfolg der Leistung | Herstellung oder Veränderung einer Sache | |
Ziel: Erstellung eines Werkes mit geschuldetem Erfolg | Abnahme des Werkes | schuldet den herbeizuführenden Erfolg | |
Dienstvertrag | entgeltliche Leistung eines Dienstes | Leistender: | Leistungsempfänger: |
Dienst: Erstellung oder Veränderung einer Sache | erbringt Dienstleistung | zahlt den vereinbarten Kaufpreis, auch wenn der Erfolg nicht vorliegt | |
Ziel: Bewirkung einer Leistung (ohne geschuldetem Erfolg) | ohne Erfolgsgarantie | ||
Mietvertrag | entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache | Vermieter:(Eigentümer) | Mieter:(Besitzer) |
Mieter wird Besitzer | Überlassung der Sache | kann Sache nutzen | |
Ziel: Nutzungsüberlassung | erhält Mietzins | zahlt Mietzins | |
Leasingvertrag | entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache | Leasinggeber: | Leasingnehmer: |
Leasingnehmer wird Besitzer | überträgt Nutzungsrecht | erhält Nutzungsrecht; trägt Gefahr für den Untergang der Sache und Kosten der Instandhaltung | |
Ziel: Entgeltliche Nutzungsüberlassung | erhält Leasingraten (ggf. Sonderzahlung) | zahlt Leasingraten | |
Pachtvertrag | entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache | Verpächter:(Eigentümer) | Pächter:(Besitzer) |
Pächter wird Besitzer | Überlassung der Sache zur Nutzung | kann Sache nutzen und wird Eigentümer an dem durch die Nutzung erzielten Ertrag | |
Ziel: Nutzungsüberlassung mit Fruchtgenuss | erhält Pachtzins | zahlt Pachtzins | |
Lizenzvertrag | Nutzungsrechte | Lizenzgeber: | Lizenznehmer: |
Patente, Muster, Marken, Software usw. | erlaubt gewerbliche Nutzung | kann das Recht gewerblich nutzen | |
Ziel: Übertragung von Nutzungsrechten | erhält Lizenzgebühren | zahlt Lizenzgebühren, auch wenn er das Recht nicht nutzt | |
Kooperationsvertrag | Gegenstand der Zusammenarbeit kann z. B. sein: gemeinsame Büronutzung, gemeinsame Werbung/Markterschließung |
| |
Ziel: Auf Zusammenarbeit gerichteter Vertrag |
Unterschied zwischen Mieten und Leasen:
Mieter: Für den Mieter wäre der Kauf keine Alternative zum Mieten.
Leasingnehmer: Statt des Leasens käme auch alternativ ein fremdfinanzierter Kauf infrage.
13.Welche speziellen Kaufvertragsarten sind zu unterscheiden?
Spezielle Kaufverträge | |
Bürgerlicher Kauf | Parteien sind Nichtkaufleute oder Kauf ist kein Handelsgeschäft |
Handelskauf | Einseitiger Handelskauf:Kaufmann (Handelsgeschäft) + Nichtkaufmann |
Zweiseitiger Handelskauf:Kaufmann + Kaufmann (für beide: Handelsgeschäft) | |
Stückkauf | Kauf einer nicht vertretbaren (einmaligen) Sache. |
Gattungskauf | Kauf einer vertretbaren Sache (mehrfach vorhanden). |
Terminkauf | Lieferung zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer festgelegten Frist |
Fixkauf | Lieferung zu einem genau definierten Termin, keinesfalls früher |
Kommissionskauf | Käufer muss erst dann zahlen, wenn er die Sache selbst weiterverkauft hat. |
Verbrauchsgüterkauf | § 474 BGB: Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB). |
Kauf auf Probe | Der Kauf auf Probe ist der Abschluss eines Kaufvertrages unter der Bedingung, dass der Käufer die Ware billigt. |
Abrufvertrag | Preise und Mengen sind in der Regel festgelegt |
ein Zeitraum ist festgelegt | |
einzelne Abrufe gegen den Vertrag erfolgen individuell. | |
Sukzessivliefervertrag | Preise, Mengen, Zeitraum sind fest |
genaue Anliefertermine sind ebenfalls fest | |
Konsignationslagervertrag | Der Konsignationslagervertrag regelt die Einrichtung eines Konsignationslagers. Bei einem Konsignationslager werden im betriebseigenen Lager Vorräte gehalten, die bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentum des Lieferanten bleiben. |
Rahmenvertrag | Beim Rahmenvertrag sind die Vertragspartner bereit, einen Abschluss in dem alle Vertragspunkte bis auf die Mengen festgelegt sind, zu tätigen. Sollten dennoch Mengenangaben gemacht werden, sind diese als bloße Absichtserklärung zu sehen. |
Spezifikationskauf | Der Spezifikationskauf ist eine Rahmenvereinbarung über Art, Menge und Grundpreis der Waren. Erst beim Abruf werden alle weiteren Einzelheiten festgelegt. |
Bedarfsdeckungsvertrag | Der Bedarfsdeckungsvertrag ist ein Bindungsvertrag an einen Lieferanten über einen Gesamt- oder Teilbedarf eines bestimmten Gutes. |
15.Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung, Garantie und Kulanz?
Gewährleistung
Die Gewährleistung (gesetzliche Mängelhaftung) bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache (Recht) geliefert hat.
Die Gewährleistung ist eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung des Händlers oder Herstellers einer Sache. Der Verkäufer einer Sache muss sicherstellen, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe mangelfrei war.
Garantie
Die Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kunden (Händler-/Herstellergarantie). Die Garantie sichert eine absolute Schadensregulierung unabhängig vom Schadenshergang zu. Es wird die Haltbarkeit eines Kaufgegenstandes garantiert (auch Haltbarkeits-Garantie). Der Zustand des Kaufgegenstandes bei Übergabe spielt hierbei keine Rolle.
Kulanz
ist ein Entgegenkommen des Verkäufers über die Gewährleistungs- und Garantiepflicht hinaus (weder gesetzlich noch vertraglich erforderlich).
16.Ist ein Ausschluss der Gewährleistungspflicht möglich?
Ein Ausschluss ist u. U. nur beim bürgerlichen Kauf (Vertrag zwischen zwei Nichtkaufleuten) möglich. Das schließt aber nicht jede Haftung des Verkäufers aus. Eine Ausschlussklausel könnte wie folgt formuliert werden: „Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
17.Ist eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht möglich?
Bei einseitigen Handelskäufen neuer Waren ist eine Verkürzung auf weniger als zwei Jahre (ab Übergabe der Ware) nicht zulässig – auch nicht bei Online-Käufen. Bei bürgerlichen Käufen und bei zweiseitigen Handelskäufen kann die Frist verkürzt werden. Eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr ist bei gebrauchter Ware zulässig. „Ware zweiter Wahl“ oder „B-Ware“ gelten nicht als gebrauchte Ware, sondern sind Neuware, die Mängel enthalten kann. Das weiß der Kunde und kann deshalb keine einwandfreie Ware verlangen.
18.Welchen Arten von Leistungsstörungen im Kaufvertrag gibt es?
Leistungsstörungen im Kaufvertrag (§§ BGB)
Unmöglichkeit
Die Leistung kann vom Schuldner nicht erbracht werden, §§ 280 ff.
anfängliche Unmöglichkeit
nachträgliche Unmöglichkeit.
Verzug
Schuldnerverzug, z. B. Warenlieferung (= Lieferungsverzug) bzw. Zahlung (= Zahlungsverzug) erfolgt nicht, §§ 286 ff.
Gläubigerverzug, z. B. Ware (= Annahmeverzug) wird nicht oder nicht rechtzeitig angenommen, §§ 293 ff.
Mangel
Die Sache ist mit einem Mangel behaftet (Sach-/Rechtsmangel), §§ 434, 435
Positive Vertragsverletzung
Schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht, §§ 276, 280
Culpa in Contrahendo
Verschulden bei Vertragsanbahnung bzw. Aufnahme der Vertragsverhandlungen, §§ 280, 311
Störung der Geschäftsgrundlage
Eintreten schwerwiegender Umstände nach Vertragsabschluss, § 313
19.Welche Mangelarten gibt es nach § 434 f. BGB?
Das BGB unterscheidet zwischen
Sachmangel und
Rechtsmangel.
20.Wann liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB)?
Ein Sachmangel (im engeren Sinne)
liegt vor, wenn die gelieferte Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB):
fehlerhafter Ware
Abweichung von der vereinbarten Garantie.
Sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel (im engeren Sinne) dann vor, wenn
sich die Sache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet
sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist
die Eigenschaften der Sache von der umworbenen Qualität abweicht (Darstellung in der Werbung).
Ein Sachmangel (im weiteren Sinne) ist auch gegeben bei
unsachgemäßer Montage
mangelhafter Montageanleitung (sogenannte „IKEA-Klausel“)
Ein Sachmangel (im weiteren Sinne; „… einem Sachmangel steht es gleich …“) liegt ferner dann vor, bei
Falschlieferung („… eine andere Sache liefert …“)
zu-wenig-Lieferung (Es wird weniger geliefert als vereinbart war; die Lieferung einer größeren Menge ist hingegen kein Mangel, weil das Vereinbarte erfüllt wurde.)
21.Was ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB)?
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (in Bezug auf die Sache) keine oder nur laut Kaufvertrag übernommene Rechte geltend machen können.
22.Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln (Schlechtleistung; § 437 BGB)?
Im Einzelnen:
23.Was besagt die unverzügliche kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht?
Die Untersuchungs- und Rügepflicht ist in § 377 HGB geregelt und betrifft daher nur Kaufleute.
§ 377 Abs. 1 HGB
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Das heißt im Einzelnen, dass der Käufer einer Ware bei einem zweiseitigen Handelsgeschäft das gekaufte Gut unverzüglich auf seine äußere Beschaffenheit hin zu untersuchen hat und Mängel unverzüglich dem Verkäufer kundzutun hat. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt (vgl. § 377 Abs. 2 HGB).
24.Innerhalb welcher Fristen verjähren Mängelansprüche?
Verjährung bedeutet, dass ein Gläubiger seine Ansprüche nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich einklagen kann (§ 194 BGB). Der Schuldner hat das Recht der sogenannten „Einrede der Verjährung“, d. h. er kann die Leistungspflicht verweigern (obwohl der Anspruch de facto noch besteht).
Verjährungsfristen bei Sachmängeln | |
30 Jahre | bei dinglichen Rechten |
bei einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist | |
5 Jahre | bei einem Bauwerk |
bei einer Sache, die für ein Bauwerk verwendet worden ist | |
3 Jahre | für arglistig verschwiegene Mängel |
2 Jahre | für alle übrigen Mängel;Hauptfall der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Warenlieferung |
1 Jahr | bei gebrauchten Sachen im Fall des Verbrauchsgüterkaufs (Verkürzung auf ein Jahr möglich) |
Verjährungsfristen für sonstige Ansprüche | |
30 Jahre | rechtskräftig festgestellte Ansprüche |
Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden | |
Ansprüche aufgrund eines Insolvenzverfahrens | |
10 Jahre | Ansprüche bei Rechten aus einem Grundstück |
3 Jahre | Regelmäßige Verjährungsfrist:Forderungen aus Kauf-, Werk- und Mietverträgen sowie Lohn- und Gehaltsforderungen |
25.Wann ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (Unmöglichkeit nach § 275 BGB) und welche Rechte hat in diesem Fall der Käufer?
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Bei Unmöglichkeit der Leistung hat der Käufer – ohne Nachfristsetzung – folgende Rechte:
Rücktritt vom Vertrag
Schadensersatz statt Leistung.
Beim zweiseitigen Handelskauf (= der Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft) gelten ergänzende Bestimmungen des HGB (z. B. Prüfungs-, Rüge- und Aufbewahrungsfrist).
26.Wann kommt der Schuldner in Verzug nach § 286 BGB?
Unter der Voraussetzung, dass der Schuldner die verspätete Leistung zu vertreten hat (Vorsatz und Fahrlässigkeit), kommt er in Verzug …
durch Mahnung des Gläubigers (mit Fristsetzung)
ohne Mahnung, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Fix- und Termingeschäft)
der Schuldner die Leistung verweigert
ohne Mahnung generell spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang (bei einem Schuldner der Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn auf diese Rechtsfolgen besonders hingewiesen wurde).
27.Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferungsverzug?
28.Welche Rechte hat der Verkäufer bei Zahlungsverzug?