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Betriebstechnik

Funktionsnotwendige Bedingungen beim Aufstellen von Anlagen und Einrichtungen

 

01. Welche Bedeutung hat die Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen für das Unternehmen?

Das Unternehmen kann durch die Auswahl und Aufstellung sowie Inbetriebnahme einer Maschine wesentlich darüber entscheiden, ob diese auf Dauer wirtschaftlich, sicher und gesundheitsgerecht verwendet werden kann. Jede Auswahl und Bereitstellung von MaschinenDer Begriff „Maschinen“ wird in diesem Kapitel synonym für „Anlagen und Einrichtungen“ verwendet sollte daher als interdisziplinäres Projekt (Zusammenarbeit mehrerer Fachabteilungen) bearbeitet werden:

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Nur durch diese projektorientierte Vorgehensweise können Fehlentscheidungen und damit ökonomische, ökologische sowie sicherheitsgefährdende Fehlentwicklungen vermieden werden (Stillstandszeiten, teure Nacharbeit, Personenschäden, unfallbedingte Ausfallzeiten usw.).

 

02. Welche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sind bei der Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen einzuhalten?

 

  • Maschinensicherheitsnorm DIN EN 12100:2011

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)

  • Vorschriften/Regeln der Berufsgenossenschaften, z. B. über „Lärm“, „Geräuschminderung“, PSA 

  • Spezielle Rechtsquellen zum Umweltschutz

  • Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

    enthält Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Es ersetzt seit Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

  • Je nach Besonderheit der Maschine sind ggf. zu beachten:

    • Spezielle Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen

    • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG).

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

    Die letzte Novellierung der ArbStättV von 2015 brachte folgende Änderungen:

    • Anpassung an andere Arbeitsschutz-Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung), um Doppelregelungen zu vermeiden.

    • Die BildscharbV fließt komplett in die ArbStättV ein und tritt mit Inkrafttreten der neuen ArbStättV außer Kraft.

    • Die Regelungen für Telearbeitsplätze werden mit in die neue ArbStättV aufgenommen.

  • Technische Unterlagen des Herstellers (Aufstell-, Inbetriebnahme- und Abnahmevorschriften, Betriebsanleitung).

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Sie regelt vor allem folgende Einzeltatbestände:

    • Gefährdungsbeurteilung

    • Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

    • Explosionsschutz inkl. Explosionsschutzdokument

    • Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

    • Schutzmaßnahmen

    • Unterrichtung/Unterweisung

    • Prüfung der Arbeitsmittel

    • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (Druckbehälter, Aufzüge, Dampfkessel).

 

03. Wann ist die Prüfung von Arbeitsmitteln, die nicht überwachungsbedürftig sind, grundsätzlich durchzuführen?

 

  1. Wenn die sichere Funktion des Arbeitsmittels von der ordnungsgemäßen Montage abhängt:

    • Nach der Montage

    • vor der ersten Inbetriebnahme

    • nach jeder neuen Montage z. B. auf einer neuen Baustelle

    • an einem neuen Standort.

  2. Wenn Schäden verursachende Einflüsse vorhanden sind:

    • Nach außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen.

  3. Sind Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, die Rückwirkungen auf die Sicherheit haben könnten, muss das Arbeitsmittel geprüft werden.

 

04. Welche Bedingungen sind bereits im Vorfeld der Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen zu prüfen und zu gestalten?

Die Arbeitsweise der Maschine soll nach der Inbetriebnahme auf Dauer wirtschaftlich, ökologisch und sicher sein. Dazu wird der Betreiber bereits im Vorfeld der Inbetriebnahme – bei den Vertragsverhandlungen mit dem Lieferanten – sicher stellen, dass die erforderlichen Schnittstellen sachgerecht gestaltet werden. Dazu gehören im Wesentlichen:

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Die Einhaltung dieser Schnittstellengestaltung (lt. Pflichtenheft/Lastenheft) ist bei der Aufstellung und Inbetriebnahme erneut zu prüfen und sicher zu stellen.

 

05. Welche Erfordernisse sind bei der Gestaltung der Umgebungsverhältnisse zu beachten?

Die Abbildung zeigt den relevanten Ausschnitt aus der Übersicht zu Frage 04.:

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  • Bei der Raumkapazität (Raumfläche/-höhe)

    sind nicht nur die Abmessungen der Maschine zu berücksichten (vgl. Herstellerangaben), sondern auch die vorgeschriebenen Abstände für Verkehrswege (vgl. ArbStättV) sowie die Zugangsmöglichkeiten bei der Instandhaltung. Wichtige Fragen sind:

    • Stimmen Raumbedarf und -angebot überein?

    • Sind die Verkehrswege eingehalten?

    • Wird Raum für Zwischenläger benötigt?

    • Ist die neue Raumorganisation ausreichend beschildert (Fluchtwege)?

    • Sind geeignete Transportwege von der Abladestelle zum Aufstellungsort der Maschine vorhanden (z. B. Höhe und Breite der Räume und der Raumöffnungen)?

    • Welche Umräumarbeiten müssen vor dem Aufstellen der neuen Anlage durchgeführt werden?

  • Transportmittel:

    • Stehen geeignete Fördermittel und Fahrzeuge zum Transport der neuen Maschine von der Abladestelle zum Aufstellungsort zur Verfügung?

    • Kann die neue Maschine vom eigenen Personal transportiert werden oder muss eine Fremdfirma rechtzeitig beauftragt werden?

  • Klimatische Verhältnisse:

    • Eine ausreichende Belüftung und ggf. eine Abgasableitung sind für die Funktion der Maschine (vgl. Hinweise des Herstellers) und im Sinne des Arbeitsschutzes (vgl. ArbSchG, ArbStättV) erforderlich.

      Beispiel

      Hier klicken zum Ausklappen

      Für die Funktionsfähigkeit von Hydraulikanlagen ist der Fließpunkt (Pourpoint) der Druckflüssigkeit in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur zu beachten.

    • Jede Maschine verlangt für die optimale Funktionsweise die Einhaltung bestimmter Toleranzgrenzen hinsichtlich der Luftfeuchtigkeit (vgl. z. B. Papierherstellung → Luftfeuchtigkeit und elektrostatische Aufladung).

    • Bei einer Montage im Freien sind Wetterschutzmaßnahmen erforderlich.

  • Geräuschdämmung:

    Übermäßiger Lärm macht krank, erhöht das Unfallrisiko, vermindert die Leistung, ist ein wesentlicher Stressfaktor und beeinträchtigt das Befinden der Mitarbeiter.

    Die zulässige, tägliche Schallbelastung für eine 8-stündige Arbeitsschicht ist auf 80 dB(A)Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt Auslöseschwellen fest: Untere Auslöseschwelle LEX, 8 h = 80 dB(A); obere Auslöseschwelle LEX, 8 h = 85 dB(A); Gehörschutz LEX, 8 h = 85 dB(A) festgelegt (ArbStättV, 3. ProdSG).

  • Lärmschutz ist eine zentrale Aufgabe des Herstellers und des Betreibers:

    • Der Hersteller ist verpflichtet, die Geräuschemission der Maschine anzugeben (vgl. ProdSG).

    • Der Betreiber sollte bei der Auswahl von Maschinen diejenigen mit niedriger Geräuschemission berücksichtigen.

    • Die Schallpegelabnahme ist in geschlossenen Räumen geringer als im Freien. Abhilfe schaffen hier schallabsorbierende Wände und Decken sowie Schallschirme.

    • Lärmschutz durch technische Maßnahmen hat Vorrang vor dem Einsatz von PSA (Gehörschutz).

    • Unterschiedliche kommunale Gesetze sind zu beachten beim Betrieb von Maschinen in Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten.

    • Bei diesen und anderen Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sollte sich der Unternehmer von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt ggf. beraten lassen.

  • Dimensionierung und Beschaffenheit des Fundaments:

    Das Fundament muss ausreichend groß sein (Angaben des Herstellers) und in seiner Beschaffenheit und Tragfähigkeit an dem Gewicht sowie der Vibration der Maschine ausgerichtet sein; ggf. muss vor dem Aufstellen der Maschine eine Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes vorgenommen werden.

    Bei der Auslegung des Fundamentes sowie der Wahl der Aufstellelemente sind folgende Punkte zu beachten bzw. zu gewährleisten:

    • Gewicht der neuen Maschine, Gewichtsverteilung, Standsicherheit

    • Ausrichtung und Justierung der Anlage, ggf. ergänzende Versteifung der Anlage durch das Fundament

    • Vermeidung dynamischer Störungen durch benachbarte Maschinen (passive Isolierung)

    • Vermeidung der Übertragung von Vibrationen an benachbarte Arbeitsplätze durch aktive Isolierung.

    Besonderheiten der Fundamentierung und der Wahl der Aufstellelemente in Abhängigkeit vom Maschinentyp:

    1. Kleine Werkzeugmaschinen, z. B. Dreh-, Fräs- und Bohrmaschinen:

      In der Regel verfügen diese Maschinen über eine ausreichende Eigensteifigkeit und können daher direkt und ohne weitere Maßnahmen auf den Boden der Fertigungshalle gesetzt werden.

    2. Große Werkzeugmaschinen, z. B. Langfräsmaschinen:

      Sie verfügen i. d. R. nicht über eine ausreichende Eigensteifigkeit, sodass eine entsprechende Fundamentverbindung hergestellt werden muss; ggf. ist der Untergrund auf ausreichende Festigkeit und Belastbarkeit zu prüfen.

    3. Größere Umformmaschinen, z. B. Stanz- und Biegemaschinen:

      Hier muss aufgrund der starken Erschütterungsemissionen meist eine Aktivisolierung im Fundament vorgenommen werden. Die Kosten können beträchtlich sein. Die Arbeitsschutzbestimmungen hinsichtlich der Lärmemissionen sind zu beachten. Die Berufsgenossenschaften beraten in Fragen der Lärmminderung (z. B. „Lärmminderung in der Metallbearbeitung, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Forschungsergebnisse für die Praxis“).

  • Elektroinstallation:

    • Ist die Verlegung neuer Elektroanschlüsse erforderlich (z. B: größer dimensioniertes Kabel)?

    • Steht eigenes Fachpersonal zur Verfügung oder muss eine Fremdfirma beauftragt werden?

  • Anordnung der Maschine entsprechend der Fertigungsstruktur/-organisation:

    Entsprechend dem Rahmenplan wird dieser Aspekt im Kurs Fertigungstechnik in Kapitel 7.1 behandelt.

 

06. Welche Arbeiten sind vor bzw. während der Montage der Maschine durchzuführen?

Beispiele:

  • Entfernen aller Verpackungsmaterialien

  • Entfernen der Transportsicherungen

  • Entfernen von Transportdämpfern

  • Dekonservierung aller Teile mit einem geeigneten Lösungsmittel (Herstellerhinweise beachten)

  • Reinigen der Hydraulikbehälter, -leitungen

  • Reinigen/Überprüfen der Ventile und Filter.

 

07. Wie erfolgt die Montage der Maschine?

Sind alle Umgebungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Frage 04., Gestaltung der Schnittstellen) kann die Montage der Maschine erfolgen.

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  • Empfehlenswert ist es, hochwertige Maschinen vom Hersteller montieren zu lassen. Dabei kann mit ihm vertraglich vereinbart werden, dass er

    • spezifische Anpassungen der Maschine vor Ort vornimmt,

    • die Einweisung und Schulung der Mitarbeiter durchführt und

    • die regelmäßige Inspektion und Wartung übernimmt.

  • Im anderen Fall kann die Montage von eigenem Personal vorgenommen werden:

    • Nur zuverlässiges und fachkundiges Personal kommt dafür infrage.

    • Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass Arbeiten an Gasleitungen und stromführenden Bauteilen nur von Fachpersonal ausgeführt wird (VDE, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, DVGW-Regelwerk; vgl. 1.4 Energieversorgung im Betrieb).

  • Es sind die Montagevorschriften des Herstellers zu beachten; ggf. sind bei der Montage „fliegende Leitungen“ sachgerecht zu befestigen. Dies gilt analog für Ver- und Entsorgungsleitungen. Die fachgerechte Montage umfasst folgende Einzelarbeiten:

    • Aufbauen

    • Einbauen

    • Ausrichten/Justieren

    • Einstellen

    • Kontrollieren (Messen und Prüfen)

    • Sonderoperationen (z. B. Lackieren von Muttern).

    Dabei sind für Fügearbeiten die Vorgaben des Herstellers sowie die einschlägigen DIN-Normen zu beachten (DIN 8580: 2003-09; DIN 8593:2003-09).

    Für Schweiß-, Löt- und Elektroarbeiten ist Fachpersonal einzusetzen; diese Arbeiten sind bei der Abnahme gesondert zu prüfen durch Personen mit gültiger Prüfbefähigung.