Inhaltsverzeichnis
- 01. Welche Rechtsformen der Unternehmen werden unterschieden?
- 02. Was sind die Merkmale beim Einzelunternehmen?
- 03. Was sind die charakteristischen Merkmale der offenen Handelsgesellschaft?
- 04. Was sind die charakteristischen Merkmale der stillen Gesellschaft?
- 05. Was sind die charakteristischen Merkmale der Kommanditgesellschaft?
- 06. Was sind die charakteristischen Merkmale der BGB-Gesellschaft?
- 07. Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?
- 08. Was sind die charakteristischen Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- 09. Was sind die charakteristischen Merkmale der Unternehmergesellschaft (UG, „Mini-GmbH“)?
- 10. Was sind die charakteristischen Merkmale der Aktiengesellschaft?
- 11. Worin liegen die Unterschiede zwischen einer AG und einer GmbH?
- 12. Was ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien?
- 13. Was ist eine GmbH & Co. KG?
- 14. Was ist eine Limited (Ltd.)?
- 15. Was ist das Wesen einer Genossenschaft?
- 16. Welche Arten von Genossenschaften werden unterschieden?
- 17. Wer entscheidet über die Wahl der Rechtsform?
- 18. Welche Entscheidungskriterien sind bei der Wahl der Rechtsform zu beachten?
- 19. Welche Rechtsformen eignen sich in besonderer Weise für mittelständische Unternehmen?
- 20. Wie lassen sich die Unterschiede der Unternehmensformen im Überblick darstellen?
- 21. Was versteht man unter „Konzentration“ bzw. „Kooperation“?
- 22. Welche Ziele können mit der Konzentration bzw. der Kooperation verbunden sein?
- 23. Welche Formen der Konzentration gibt es?
- 24. Welche Vor- und Nachteile können mit Unternehmenszusammenschlüssen gesamtwirtschaftlich verbunden sein?
- 25. Welche Entwicklungen werden mit den Begriffen „Internationalisierung“ und „Globalisierung“ umschrieben?
01. Welche Rechtsformen der Unternehmen werden unterschieden?
Die Unternehmensformen sind die Kurzbezeichnung der Rechtsformen der Unternehmen, die die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis und im Außenverhältnis regeln.
Rechtsformen der Unternehmen:
Personengesellschaften
sind der Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Eine Personengesellschaft ist selbst keine juristische Person, sie verfügt jedoch über eingeschränkte Rechtsfähigkeit.
Die Gesellschafter (Inhaber) haften perönlich und unbeschränkt.
- Einzelunternehmen (Sonderform)
- Offene Handelsgesellschaft, OHG
- Stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft, KG
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR
- Partnerschaftsgesellschaft, PartG
Kapitalgesellschaften
sind der Zusammenschluss von Kapital. Sie sind juristische Personen und durch gesetzlich festgelegte Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften gekennzeichnet. Die Haftung erfolgt mit dem Gesellschaftsvermögen.
- Aktiengesellschaft, AG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
- Unternehmergesellschaft, UG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA
- Limited, Ltd. (britische Gesellschaftsform)
Mischformen und sonstige Rechtsformen
Kombination von Rechtsformen oder Rechtsformen mit besonderer Eigenart
- Doppelgesellschaft
- AG & Co. KG
- GmbH & Co. KG
- Genossenschaft, e. G.
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG
- Stiftung
- Verein, e. V.
02. Was sind die Merkmale beim Einzelunternehmen?
Einzelunternehmen | |
Das Einzelunternehmen ist in Deutschland die am häufigsten anzutreffende Rechtsform. | |
Gründung | Es ist eine Person erforderlich; die Gründung entsteht durch die erste rechtsgeschäftliche Handlung (z. B. Bestellung). |
Firma | Personen-, Sach-, Fantasiefirma oder gemischte Firma. Der Zusatz eingetragener Kaufmann (e. Kfm.) ist erforderlich. |
Geschäftsführung | Der Einzelunternehmer vertritt die Firma nach innen und außen allein. Er hat das Recht zur Beendigung. |
Haftung | Der Einzelunternehmer haftet allein und unbeschränkt (Geschäfts- und Privatvermögen). |
Ergebnisverteilung | Der Einzelunternehmer entscheidet allein über die Ergebnisverteilung. |
Auflösung | bei Tod des Inhabers, Insolvenz, Liquidation und bei Wechsel zu einer anderen Rechtsform |
Vorteile |
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Nachteile |
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03. Was sind die charakteristischen Merkmale der offenen Handelsgesellschaft?
OHG – Offene Handelsgesellschaft – Merkmale | |
Zweck | Eine OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. |
Gründung | §§ 105 ff. HGB; ergänzend §§ 705 ff. BGB (bitte lesen) Gründung durch zwei oder mehr Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben; wichtige Regeln der Geschäftsführung sollten jedoch schriftlich fixiert werden. Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die OHG entsteht mit der Aufnahme der Geschäfte oder mit der Eintragung der Gesellschaft in das HR. Sie ist nicht rechtsfähig, aber teilrechtsfähig, das heißt, sie kann
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Firma | muss den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ o. Ä. enthalten. |
Geschäftsführung/Vertretung |
Die Gesellschafter der OHG haben Wettbewerbsverbot, d. h. ohne Einwilligung des anderen Gesellschafters dürfen im gleichen Handelszweig keine Geschäfte auf eigene Rechnung durchgeführt oder in anderen Unternehmen der Branche Beteiligungen aufgenommen werden. Ansonsten entsteht ein Schadenersatzanspruch und die Ausschlussmöglichkeit. |
Haftung |
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Ergebnisverteilung |
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Auflösung | Auflösungsgründe sind u. a.:
Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der OHG. |
04. Was sind die charakteristischen Merkmale der stillen Gesellschaft?
Stille Gesellschaft – Merkmale |
Eine stille Gesellschaft (§§ 230 – 236 HGB; bitte lesen) ist nach außen nicht erkennbar. Sie entsteht, indem sich ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Der stille Gesellschafter wird nicht Miteigentümer am Vermögen des anderen. Er erhält vertraglich einen Anteil des Gewinns Eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden oder bis zur Höhe der Einlage vereinbart werden. Wird sie ausgeschlossen, kann der stille Gesellschafter im Insolvenzfall die Einlage als Insolvenzforderung geltend machen. Der stille Gesellschafter ist an der Geschäftsführungsbefugnis nicht beteiligt, falls nichts anderes vereinbart wird. Ist der stille Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt liegt der Fall einer atypischen stillen Gesellschaft vor. Der stille Gesellschafter hat Kontrollrechte wie ein Kommanditist. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. |
Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 HGB entsprechende Anwendung. So kann z. B. die Kündigung durch einen Gesellschafter entweder am Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn eine Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Auflösungsgründe: Auflösungsvertrag, Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Tod des Geschäftsinhabers (nicht: Tod des stillen Gesellschafters). |
05. Was sind die charakteristischen Merkmale der Kommanditgesellschaft?
KG – Kommanditgesellschaft – Merkmale | |
Zweck | wie OHG |
Gründung | §§ 161 ff. HGB; mit vielen Verweisen zur OHG (bitte lesen) Die KG ist eine Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter teils unbeschränkt (Vollhafter, Komplementär), teils beschränkt (Teilhafter, Kommanditist) haften. Die Kommanditgesellschaft muss mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten (haftet nur mit seiner Kapitaleinlage) haben. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. im Übrigen: wie OHG |
Firma | muss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ o. Ä. enthalten. |
Geschäftsführung/Vertretung |
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Haftung |
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Ergebnisverteilung |
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Auflösung | Auflösungsgründe sind u. a.:
Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der KG. |
06. Was sind die charakteristischen Merkmale der BGB-Gesellschaft?
GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) – Merkmale | |
Zweck | Sie ist eine Personengesellschaft und nicht im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ist der Zusammenschluss mehrerer Personen, die beabsichtigen, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen (kein Handelsgewerbe). Von daher kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ein BGB-Gesellschaft gegründet werden. |
Gründung | §§ 705 ff. BGB (bitte lesen) Entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern (kein Formzwang); Durch Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
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Firma | Kann keine Firma führen (Gesellschafter sind keine Kaufleute). Tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen ihrer Gesellschaft auf (oder unter einer anderen Bezeichnung). Der Zusatz GbR ist nicht erforderlich. |
Vertretung |
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Haftung | Die Haftung der GbR ist wie bei der OHG: unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. |
Ergebnisverteilung |
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Auflösung | Auflösungsgründe sind u. a.:
Ist für die Gesellschaftsdauer eine Zeitdauer bestimmt, kann die Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall des Todes eines Gesellschafters auch den Fortbestand der GbR regeln. |
07. Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?
Natürliche Personen, die freiberuflich tätig sind und kein Gewerbe ausüben (Ingenieure, Ärzte, Unternehmensberater, Anwälte u. Ä.), können sich zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Zweck der Zusammenarbeit kann sein: Nutzung gemeinsamer Büroorganisation, Räume, Kundenbeziehungen, Arbeitsteilung u. Ä. Die Eintragung erfolgt in ein Partnerschaftsregister bei den Amtsgerichten. Der Name der Partnerschaft besteht aus dem Namen mindestens eines Partners und dem Zusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“. Außerdem müssen die Berufsbezeichnungen aller Partner aufgeführt werden.
08. Was sind die charakteristischen Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Merkmale | |
Zweck |
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Gründung | GmbH-Gesetz (GmbHG) Eine GmbH kann auch durch eine einzige Person gegründet werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so sind im Gesellschaftsvertrag (notarielle Beurkundung) der Gegenstand der Sacheinlage sowie der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, festzustellen.
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HR-Eintragung | Eintragung ist Pflicht (Formkaufmann) |
Firma | muss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ o. Ä. enthalten. |
Organe |
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Geschäftsführung/Vertretung |
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Haftung | Den Gläubigern haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Nur im Innenverhältnis kann eine Nachschusspflicht vorgesehen sein. |
Ergebnisverwendung |
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Auflösung | Auflösungsgründe sind u. a.:
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09. Was sind die charakteristischen Merkmale der Unternehmergesellschaft (UG, „Mini-GmbH“)?
In Zukunft ist die Gründung der sog. Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) ohne ein Mindeststartkapital möglich. Wird bei der Gründung das Gesellschaftskapital von 25.000 € unterschritten, muss die Firma den Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen. 25 % des Jahresüberschusses müssen jährlich in eine Rücklage eingestellt werden bis das volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. Für die GmbH mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird es ein gesetzliches Musterprotokoll mit einer Standardlösung und ein vereinfachtes Gründungsverfahren geben. Kosten und Zahl der beizubringenden Dokumente sind hierbei reduziert. Um diese Vereinfachungen nutzen zu können, dürfen an der Standardsatzung keine Änderungen vorgenommen werden. Auch dieses Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden.
10. Was sind die charakteristischen Merkmale der Aktiengesellschaft?
AG – Aktiengesellschaft – Merkmale | |
Zweck | Die AG ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien (Urkunden) zerlegtes Grundkapital. Die Aktiengesellschaft ist die typische Rechtsform der Großbetriebe. Für die Kapitalaufbringung ist die Zerlegung in eine Vielzahl kleiner Anteile mit leichter Veräußerung und die Börsenzulassung besonders günstig. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, die eindeutige Trennung von Geschäftsführung und Beteiligung sowie die gesetzlich erzwungene Transparenz durch umfangreiche Publizitäts-, Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten sind weitere Gesichtspunkte. Das Mitbestimmungsrecht ist bei der AG am weitesten entwickelt (vgl. §§ 95 ff. AktG, MitbestG, MontanMitbestG). Aktiengesellschaften als Großbetriebe sind in der Industrie, im Handel, in der Bank- und Versicherungswirtschaft zu finden. Auch bei Holdinggesellschaften und Betrieben der öffentlichen Hand sind sie anzutreffen. |
Gründung | Aktiengesetz (AktG) Das Grundkapital ist das in der Satzung der AG ziffernmäßig festgelegte Geschäftskapital, das durch die Einlagen der Aktionäre aufgebracht wird. Der Mindestnennbetrag ist Gründungsvoraussetzung:
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HR-Eintragung | Eintragung ist Pflicht (Formkaufmann) |
Firma | muss den Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ enthalten. |
Organe | Eine Aktiengesellschaft hat drei Organe:
Die Gründer bestellen den Aufsichtsrat, dieser ernennt den Vorstand (notarielle Beurkundung). |
Geschäftsführung/Vertretung | Der Vorstand ist Leitungsorgan und gesetzlicher Vertreter (Amtszeit: fünf Jahre). |
Haftung |
Nach § 41 Abs. 1 AktG haftet persönlich, wer vor Eintragung der AG handelt (wie GmbH). |
Ergebnisverwendung | Bei Jahresüberschuss:
Bei Jahresfehlbetrag:
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Auflösung | Auflösungsgründe sind u. a.:
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11. Worin liegen die Unterschiede zwischen einer AG und einer GmbH?
Im Wesentlichen liegen folgende Unterschiede vor:
die Gründung einer GmbH ist einfacher und billiger als die Gründung einer Aktiengesellschaft
die GmbH-Anteile sind keine Wertpapiere wie die Aktien, ihre Übertragung ist erschwert, sie sind zum Börsenhandel nicht zugelassen
die Gesellschafter einer GmbH können zu Nachschüssen herangezogen werden, während Aktionäre niemals zur Nachzahlung auf Aktien verpflichtet sind
durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz nähert sich die GmbH im Hinblick auf die Gliederung von Bilanz und GuV-Rechnung, die Prüfungspflicht für mittlere und große GmbHs sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz und des Lageberichts sehr stark den Vorschriften für die AG.
12. Was ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien?
Eine KGaA ist eine juristische Person, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, während die übrigen, die Kommanditaktionäre, nur an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten weitgehend die Vorschriften des Aktienrechts.
13. Was ist eine GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Rechtsform der Praxis. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft und somit um eine Personengesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch eine GmbH, die Kommanditisten sind meist natürliche Personen. Die GmbH ist zur Geschäftsführung innerhalb der KG berechtigt. Sowohl die GmbH als auch die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe der Einlagen.
14. Was ist eine Limited (Ltd.)?
Die Limited (engl.: limited: beschränkt/haftungsbeschränkt) ist im britischen Gesellschaftsrecht die nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaft. Sie ist mehr mit der deutschen GmbH als der Aktiengesellschaft vergleichbar und war in Deutschland (sowie in anderen EU-Staaten) eine beliebte Rechtsform, weil sie so einfach und schnell zu gründen ist. Sie wurde aber von der Unternehmergesellschaft (UG) zum Teil abgelöst.
Aufgrund des EU-Vertrages können Bürger aller EU-Staaten in sämtlichen anderen Staaten auch Gesellschaften gründen. Entscheidend ist das Urteil des Bundesgerichtshofes von 2003, dass eine englische Limited trotz tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland anzuerkennen ist.
Das ermöglicht, die einengenden Vorschriften eines Landes durch die Wahl der entsprechenden Gestaltungen eines anderen Staates zu umgehen. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist damit in wenigen Tagen und ohne Einsatz eines Mindestkapitals möglich. Die englische Limited ist in allen EU-Staaten voll rechts- und geschäftsfähig; eine teure und zeitraubende notarielle Beglaubigung wie bei einer deutschen Kapitalrechtsform ist nicht erforderlich. Die Namenswahl der Limited ist frei.
Die Haftung der Limited beschränkt sich auf das Vermögen der Gesellschaft und nicht auf das der Gesellschafter, solange diese „reasonable and honorable“ gehandelt haben. Da aber kein Mindestkapital erforderlich ist, kann die Haftsumme erheblich minimiert werden (mindestens ein Pfund). Dies gilt auch bei Durchgriffshaftung. Eine Nachhaftung gibt es nicht.
Zur Gründung einer Limited ist ein registrierter Firmensitz in England erforderlich, der auf allen Rechnungen und Geschäftspapieren stehen muss.
Die Regelungen zur organisatorischen Binnenstruktur einer Limited sind minimal: Es gibt einen Geschäftsführer (Director) und einen Secretary (Company Secretary). Zur Gründung und Führung sind also zwei Personen erforderlich. Der Geschäftsführer hat im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie in Deutschland (Buchhaltung – Accounts, Steuerklärung, Statusbericht – Annual Return, Jahresabschluss). Die Angabe des Geschäftsführers ist jedoch auf dem Briefpapier des Unternehmens nicht erforderlich.
Der Secretary hat, anders als z. B. ein Aufsichtsrat, keine Rechte durch Gesetz (sondern nur ihm evtl. freiwillig übertragene Aufgaben), sondern ist nur für die Registrierung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer (Directores), die Einladung zu Haupt- und Gesellschafterversammlungen sowie die Einreichung von Pflichtunterlagen verantwortlich.
Eine in Deutschland tätige britische Gesellschaft, die hier auch ihre Hauptverwaltung hat, ist in das deutsche Handelsregister als Zweigniederlassung einzutragen. Diese Anmeldung muss mit beglaubigten und übersetzten Papieren des englischen Handelsregisters erfolgen und bedarf der Hilfe eines Notars.
Die gewerberechtlichen Regelungen richten sich nach der Gewerbeordnung, d. h. eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht richtet sich nach deutschem Recht. Die Versteuerung findet im Land der tatsächlichen Tätigkeit statt, d. h. die Limited ist in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig. Man kann den hohen deutschen Steuern jedoch auch durch die teilweise oder vollständige Verlagerung von Tätigkeiten ins Ausland entgehen.
Bei den Banken ist die Bonität der Limited praktisch auf null gesunken und ohne zusätzliche Sicherheiten oder Bürgen ist kaum ein Kredit zu bekommen. Die Neuregelung zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die wie die Limited nahezu ohne Eigenkapital gegründet werden kann, hat in Deutschland ein „Limitedsterben“ ausgelöst.
15. Was ist das Wesen einer Genossenschaft?
Genossenschaften (e. G.) sind keine Handelsgesellschaften, da sie keine Gewinne erzielen, sondern einem bestimmten Personenkreis wirtschaftliche Vorteile durch gemeinsames Handeln bringen wollen. Sie sind eine Einrichtung der wirtschaftlichen Selbsthilfe und beruhen auf einem freiwilligen Zusammenschluss insbesondere von Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Mietern, Verbrauchern. Genossenschaften sind nicht im Handelsregister, sondern in einem besonderen Genossenschaftsregister eingetragen.
16. Welche Arten von Genossenschaften werden unterschieden?
17. Wer entscheidet über die Wahl der Rechtsform?
Grundsätzlich entscheiden der oder die Unternehmer bzw. die Eigentümer über die Wahl der Rechtsform. Sie müssen sich jedoch vor der endgültigen Festlegung darüber im Klaren sein, dass jede Rechtsform mit Vor- und mit Nachteilen verbunden ist und dass jede spätere Änderung der Rechtsform mit Kosten, veränderten Steuern und auch mit Organisationsproblemen verbunden ist. Deshalb müssen die Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen nach betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen, steuerlichen und ggf. erbrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig abgewogen werden.
18. Welche Entscheidungskriterien sind bei der Wahl der Rechtsform zu beachten?
die Haftung
die Leitungsbefugnis
die Gewinn- und Verlustbeteiligung
Organisation, Betriebsgröße
die Finanzierungsmöglichkeiten
die Steuerbelastung
die Aufwendungen der Rechtsform (Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten, besondere Aufwendungen für die Rechnungslegung, wie z. B. Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer und Veröffentlichung des Jahresabschlusses).
19. Welche Rechtsformen eignen sich in besonderer Weise für mittelständische Unternehmen?
Vor allem:
Die BGB-Gesellschaft als vertraglicher Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam geförderten Zwecks. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine Form gebunden. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die OHG und die KG. Günstig ist z. B. die KG deshalb, weil die Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Kapitaleinlage beschränkt ist und sich deshalb Kommanditisten i. d. R. leicht finden lassen.
Die Stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Einzelunternehmers übergeht und in der Bilanz nur ein einziges Eigenkapitalkonto ausgewiesen ist. Auch an einer Kapitalgesellschaft ist eine stille Beteiligung möglich. Aus der Firma ist das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nicht zu erkennen. Der stille Gesellschafter muss stets am Gewinn beteiligt sein; dagegen kann eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen bleiben. Der stille Gesellschafter kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und deren Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher prüfen.
Die Mischformen GmbH & Co. KG und AG & Co. KG, bei denen die Haftung ebenfalls begrenzt ist.
Neuerdings ist auch die Unternehmergesellschaft (UG) für kleine und mittlere Unternehmen geeignet.
20. Wie lassen sich die Unterschiede der Unternehmensformen im Überblick darstellen?
Unterschiede der Unternehmensformen | |||||||
Eigenschaften, Rechtsform | Anzahl der Gründer | Eintragung im Handelsregister | Kapitalausstattung | Haftung | Gewinn- und Verlustverteilung | Geschäftsführung | Steuern |
Einzelunternehmen
| 1 | nein (aber Eintragungsoption) ja | kein Mindestkapital | unbeschränkt (mit Geschäfts- und Privatvermögen) | allein | Inhaber | Einkommensteuer |
Stille Gesellschaft | mind. 2 | nein | keine | der stille Gesellschafter haftet nur mit der Einlage | Gewinn: angemessener Anteil; Verlust: nach Vertrag | Inhaber | Einkommensteuer |
GbR | mind. 2 | nein | keine | unbeschränkt | allein | allein | Einkommensteuer |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) | mind. 2 | ja | keine | unbeschränkt | Gewinn nach Vertrag; Verlust solidarisch | Gesellschafters sind zur Geschäftsführung und Vertretung verpflichtet | Einkommensteuer |
KG | mind. 2 (1 Komplementär; 1 Kommanditist) | ja | der Kapitalanteil der Kommanditisten ist für die Eintragung festzusetzen | Komplementär (Vollhafter); Kommanditist (Teilhafter mit Kapitaleinlage) | in angemessenem Verhältnis oder nach Vertrag | Komplementäre allein; Kommanditist nur Einsichts- und Widerspruchsrecht | Einkommensteuer |
GmbH | mind. 1 | ja | mindestens 25.000 €; auch Sacheinlagen möglich | Vor HR-Eintragung: Handelndenhaftung danach: Gesellschaft mit Vermögen | Gesellschafterversammlung beschließt über Gewinnver-wendung; Verluste als Vortrag gebucht oder aus Rücklagen gedeckt | Geschäftsführer, den die Gesellschafterversammlung einsetzt | Körperschaftsteuer |
UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) | mind. 1 | ja | ab 1 bis 24.999 €; nur Bareinlagen | wie GmbH | wie GmbH; Nachschusspflicht | wie GmbH | Körperschaftsteuer |
Limited | mind. 2 | ja | mind. 1 £ | Gesellschaft mit Vermögen | nach Satzung | Geschäftsführer | Körperschaftsteuer |
AG | mind. 1 | ja | mindestens 50.000 €; auch Sacheinlagen möglich | Gesellschaft mit Vermögen | Gewinnverwendung beschließt die Hauptversammlung; Verluste als Vortrag gebucht oder aus Rücklagen gedeckt | Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird | Körperschaftsteuer |
Genossenschaft | mind. 3 | Genossenschaft mit Vermögen; Status kann Haftsumme festlegen | Generalversammlung beschließt über Gewinnverwendung; Verluste belasten Geschäftsguthaben der Mitglieder | Vorstand, von der Generalversammlung gewählt | Körperschaftsteuer |
21. Was versteht man unter „Konzentration“ bzw. „Kooperation“?
Kooperation
Von Kooperation spricht man, wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit der beteiligten Unternehmen weitgehend erhalten bleibt und bestimmte Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden, z. B. Absprache über einheitliche Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Konzentration
Als Konzentration bezeichnet man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen durch Kapitalbeteiligung, bei denen einer oder mehrere der Beteiligten die wirtschaftliche Selbstständigkeit verliert/verlieren.
22. Welche Ziele können mit der Konzentration bzw. der Kooperation verbunden sein?
Ziele können z. B. sein:
Stabilisierung und Erweiterung des Absatzmarktes, z. B. durch gemeinsame Werbung
Errichtung gemeinsamer Vertriebsstützpunkte
Beschränkung und Ausschaltung des Wettbewerbs
Sicherung der Beschäftigung durch gemeinsame Auftragserfüllung (z. B. ARGE)
gemeinsame Grundlagenforschung
Zusammenarbeit zum Zweck der Rationalisierung
Sicherung der Beschaffungsbasis
Risikoabsicherung durch unterschiedliche Produkte.
23. Welche Formen der Konzentration gibt es?
Man unterscheidet horizontale, vertikale und anorganische Zusammenschlüsse:
Die Konzentrationsformen der Wirtschaft sind vielfältig:
Unternehmenszusammenschlüsse (2) | |
Interessengemeinschaft | Horizontaler oder vertikaler Unternehmenszusammenschluss zur Förderung gemeinsamer Interessen; die rechtliche Selbstständigkeit bleibt, die wirtschaftliche wird aufgegeben. |
Verbundene Unternehmen | Von verbundenen Unternehmen spricht man, wenn kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen bestehen. |
Beteiligung | Die Beteiligung erfolgt über den Kauf von Geschäftsteilen (unter 50 % der Kapitalanteile und ohne Konzernbildung). |
Kartell | Horizontaler Zusammenschluss; Vereinbarung von Unternehmen über einen gemeinsamen Zweck die selbstständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit aufgeben; Verbot und Überprüfung von Kartellen (Bundeskartellamt). |
Gemeinschaftsunternehmen | Mehrere Unternehmen leiten ein anderes Unternehmen gemeinsam. |
Konsortium | Das Konsortium ist der zeitlich begrenzte, horizontale Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe, z. B. Vereinigung mehrerer Banken zur Durchführung gemeinsamer Geschäfte. |
Fusion | Mehrere Unternehmen schließen sich zusammen zu einem neuen Unternehmen. Die „alte“ Rechtsform der beteiligten Unternehmen geht unter. |
Trust | Zusammenfassung von Unternehmen unter Aufgabe der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstständigkeit. |
Konzern | Beim Konzern sind mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer Leitung zusammengeschlossen. |
24. Welche Vor- und Nachteile können mit Unternehmenszusammenschlüssen gesamtwirtschaftlich verbunden sein?
Vorteile, z. B.:
mehr Markttransparenz, da weniger Unternehmen
die Preise sinken für den Verbraucher, wenn die Vorteile weitergegeben werden
es können sich Leistungssteigerungen und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ergeben.
Nachteile, z. B.:
die Preise können steigen, da weniger Wettbewerb
der Wettbewerb und die Angebotsvielfalt werden eingeschränkt.
25. Welche Entwicklungen werden mit den Begriffen „Internationalisierung“ und „Globalisierung“ umschrieben?
Mit Globalisierung bzw. Internationalisierung bezeichnet man die Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft und das Zusammenwachsen der Märkte über die nationalen Grenzen hinaus. Einerseits versuchen die Unternehmen ihre internationale Präsenz auf den Absatzmärkten zu festigen durch Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland, Firmenzusammenschlüsse und Joint Ventures, andererseits ist man bestrebt, sich neue Einkaufsquellen zu erschließen, um dem wachsenden Kostendruck zu entgehen. Als Folge der Globalisierung sind folgende Tendenzen zu verzeichnen:
Zunahme der Informationsgeschwindigkeit (Computervernetzung)
internationale Arbeitsteilung (z. B. in Deutschland: Konstruktion eines neuen Produktes; Herstellung der Teile in Polen und Tschechien; Montage in Spanien; Vertrieb weltweit)
Zunahme des internationalen Verkehrsaufkommens und der Bedeutung der Logistik
wachsende Abhängigkeit der nationalen Unternehmens- und Wirtschaftsentwicklung vom Weltmarkt (z. B. Abhängigkeit der deutschen Wirtschaft von den Entwicklungen in den USA, China und in Japan)
Tendenz zur Verlagerung deutscher Produktionsstandorte in das Ausland mit einhergehenden Chancen und Risiken (Abbau von Arbeitsplätzen am nationalen Standort, Kostenvorteile, ggf. Qualitätsprobleme und Imagenachteile, Schulung der Mitarbeiter in Sprache und Kultur)
Konkurrenz der Standorte und des Produktionsfaktors Arbeit (z. B. unterschiedliches Lohnniveau deutscher, holländischer und polnischer Bauarbeiter)
Kostenminimierung im Materialeinkauf.
Internationalisierung und Globalisierung | |
Ziele – Beispiele | Risiken – Beispiele |
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