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Bilanzsteuerrecht - Drohverlustrückstellungen

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Bilanzsteuerrecht

Drohverlustrückstellungen

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Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenFrage: Warum beschreiben wir etwas, was steuerrechtlich ohnehin verboten ist, nämlich der Ansatz von Drohverlustrückstellungen?
Antwort: Weil es in Steuerprüfungen ständig abgefragt wird und dann vom Prüfling erkannt werden muss, dass eine Rückstellung für Drohverluste steuerlich nicht angesetzt werden darf.

 

Es sind für die Bildung dieser speziellen Rückstellungen also zwei Punkte zu beachten, die in der vorliegenden Reihenfolge abgearbeitet werden müssen:

  • schwebendes Geschäft
  • drohender Verlust daraus.

Ein Geschäft wird als schwebend bezeichnet, wenn es beidseitig noch unerfüllt ist. Das heißt konkret, dass der Produzent noch nicht geliefert haben darf und der Kunde noch nicht bezahlt haben darf. Beide Ansprüche aus dem Kaufvertrag dürfen also noch nicht erfüllt worden sein. Die zweite Voraussetzung (nämlich, dass ein Verlust droht) bedeutet, dass der erzielbare Verkaufserlös geringer als die anfallenden Kosten ist.

Merke

Hier klicken zum AusklappenHandelsrechtlich muss eine Drohverlustrückstellung gebildet werden, steuerrechtlich besteht ein explizites Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a EStG. Diese Art von Rückstellung ist also für solche Klausuren interessant, bei der in der Handelsbilanz die Rückstellung gebildet wurde, aber steuerbilanziell gewinnwirksam wieder ausgebucht werden muss.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Beton-GmbH aus Köln stellt hochwertige Garagen her. Der Selbstkostenpreis für die Materialien wie Beton etc. und alle darüber hinausgehenden Kosten liegt bei 20.000 € pro Garage. Im Kaufauftrag mit der Mühle – OHG, in dem die Mühle-OHG sich verpflichtet fünf Garagen von der Beton-GmbH abzunehmen, wird ein Verkaufspreis pro Garage von 30.000 € vereinbart. Durch widrige Umstände steigen nun die Selbstkosten pro Garage auf 35.000 € an.

Wie ist zu verfahren?

Zunächst ist zu prüfen ob es sich um ein schwebendes Geschäft handelt. Dies ist zu bejahen, denn die Beton-GmbH hat noch nicht geliefert, die Mühle-OHG hat noch nicht bezahlt. Insofern hat noch keine der Vertragsparteien geleistet, das Geschäft schwebt also noch. Aus diesem schwebenden Geschäft droht nun aber ein Verlust, denn die Selbstkosten übersteigen die Verkaufspreise um 35.000 – 30.000 = 5.000 € pro Garage. Da dieser Verlust für die Beton-GmbH wahrscheinlich, aber nicht sicher ist (denn möglicherweise könnten sich die Selbstkosten noch weiter bewegen), ist eine Rückstellung zu bilden und keine Verbindlichkeit (denn der Verlust ist nicht sicher, sondern lediglich wahrscheinlich). Speziell ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. HGB).

Der Buchungssatz lautet (handelsrechtlich!):

Rückstellungen anDrohverlustrückstellungen25.000 €.

Steuerrechtlich besteht ein Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 6a Satz 1 EStG). Ein Buchungssatz existiert nicht, weil erst im Folgejahr, wenn überhaupt, ein Verlust realisiert wird. Man rechnet sich daher handelsrechtlich ärmer als steuerrechtlich in Höhe von 25.000 €.

Thema Überleitungsrechnung: Wenn man eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV vollzieht, muss man den handelsrechtlichen Jahresüberschuss um 25.000 € erhöhen, um zum steuerrechtlich richtigen Gewinn zu gelangen. 

Thema latente Steuern (z.B. bei Steuersatz von 30 %): da der handelsrechtliche Jahresüberschuss aufgrund des o.e. Buchungssatzes zunächst kleiner ist als der steuerrechtliche und sich dieser Unterschied aber in Zukunft aufhebt (zeitliche Differenz = timing difference), ist eine aktive latente Steuer zu bilden (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) in Höhe von

aktive latente Steuer = Steuersatz*(Unterschied Jahresüberschuss nach Handels- und Steuerbilanz) = 0,3*(25.000 - 0) = 0,3*25.000 = 7.500 €.