Sollte eine Abraumbeseitigung , die im laufenden Geschäftsjahr unterlassen wurde, im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, so ist hier eine Rückstellung zu bilden nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz HGB.
Sollte eine Abraumbeseitigung , die im laufenden Geschäftsjahr unterlassen wurde, im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, so ist hier eine Rückstellung zu bilden nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz HGB.
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