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Bilanzsteuerrecht - Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen

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Bilanzsteuerrecht

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen

Wenn im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen innerhalb des folgenden Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten nachgeholt werden, so liegt eine Passivierungspflicht hierfür vor.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie X-AG aus Lüne verzeichnet einen Schaden an einem Bagger im November im Jahr 01. Sie unterlässt es allerdings, die notwendige Reparatur noch im Jahre 01 vorzunehmen; vielmehr nimmt sie die Reparatur vier Monate später, also im März des Jahres 02 vor.

Wie wird gebucht?

Es handelt sich offenbar um eine Instandhaltungsaufwendung , die allerdings im alten Geschäftsjahr nicht vorgenommen wird. Da der ökonomische Grund, nämlich der Schaden, aber im alten Geschäftsjahr liegt und die Auszahlung (genauer die Reparatur) im nächsten Geschäftsjahr folgt, ist nach dem Grundsatz der Verlustantizipation eine Rückstellung zu bilden. Der § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB konkretisiert dies allerdings dahingehend, dass nur für jene unterlassenen Instandhaltungsaufwendungen eine Rückstellung zu bilden ist, für die die Instandhaltungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird. Im vorliegenden Beispiel liegt zwar die Instandhaltung vier Monate nach dem Entstehen des Schadens, allerdings wird erst ab Ende des Geschäftsjahres gerechnet und nicht ab Entstehen des Schadens. Das heißt hier liegt die Instandhaltung innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres, d.h. es muss eine Rückstellung gebildet werden.

Merke

Hier klicken zum AusklappenHandels- und steuerrechtlich muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen gebildet werden, wenn die Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Monate nach dem Bilanzstichtag nachgeholt wird. Erfolgt die Instandhaltung erst danach , so darf sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz keine Rückstellung gebildet werden.