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Einnahmenüberschussrechnung

Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung

Diejenigen Steuerpflichtigen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit), die nicht wegen gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen, ermitteln ihren Gewinn nach der sog. Einnahmenüberschussrechnung.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenMan könnte deshalb meinen, dass das Prinzip der Periodisierung ausschließlich beim Betriebsvermögensvergleich zu beachten ist und die Einnahmenüberschussrechnung lediglich durch Vergleich der Einnahmen und der Ausgaben funktioniert und ohne die periodisierten Ausgaben wie z.B. Abschreibungen auskommt. Dies ist jedoch falsch. Sehr wohl werden manche Ausgaben durch Abschreibungen auf unterschiedliche Jahre verteilt bei der Einnahmenüberschussrechnung, so wie dies auch beim Betriebsvermögensvergleich passiert.

Schema zur Einnahmenüberschussrechnung 

Das Schema der Gewinnermittlung ist hierbei wie folgt: 

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBetriebseinnahmen des Kalenderjahres
- Betriebsausgaben des Kalenderjahres
= Einnahmenüberschuss bzw. Ausgabenüberschuss
- Abschreibungen auf abnutzbare Anlagegüter
- Buchwert veräußerter oder entnommener abnutzbarer und nicht abnutzbarer Anlagegüter
= Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss  
= Gewinn/Verlust

Wichtig ist, dass die zeitliche Zuordnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu dem Gewinnermittlungszeitraum sich grundsätzlich nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG richtet.

Die Einnahmenüberschussrechnung wird nachfolgend noch einmal erläutert:

Beispiele der Einnahmenüberschussrechnung

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Hamburg erteilt Nachhilfeunterricht und ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Am 28.12. des Jahres 01 erteilt er Nachhilfe in Mathematik und erhält hierfür einen Betrag von 100 €. Der Schüler bezahlt allerdings das Entgelt erst am 15.1. des Jahres 02.

Zwar ist die Leistung im Jahre 01 erbracht worden, die Einnahme fließt dem Fritz allerdings erst im Jahr 02 zu. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG hat er deswegen die 100 € nicht im Jahre 01, sondern erst im Jahre 02 zu versteuern. Es kommt, anders ausgedrückt, erst im Jahre 02 zu einer Betriebseinnahme. 

Von diesem Prinzip der Gewinnermittlung nach dem Zufluss bzw. dem Abfluss existieren allerdings wichtige Ausnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung, und zwar bei

  • nicht abnutzbaren Anlagegütern,
  • abnutzbaren Anlagegütern und bei
  • Darlehensgeschäften.

Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zum Zeitpunkt des Kaufs als Betriebsausgabe berücksichtigt und auch nicht durch Abschreibungen auf die Folgeperioden verteilt. Vielmehr werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Franz aus Berlin ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahre 01 kauft er ein Betriebsgrundstück für 200.000 €. Drei Jahre später, am 21.3. im Jahre 04, veräußert er dieses Betriebsgrundstück für 300.000 €.

Im Jahre 01 kommt es zwar zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln in Höhe von 200.000 €, allerdings werden diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben in 01 berücksichtigt. Vielmehr können sie erst im Jahre 04 steuermindernd geltend gemacht werden. Dem Erlös von 300.000 € werden die Betriebsausgaben von 200.000 € gegenübergestellt, es kommt daher in 04 zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 300.000 € - 200.000 € = 100.000 €.

Verrechnung der Abschreibung

Bei abnutzbaren Anlagegütern werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen von Abschreibungen während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben verrechnet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, R 4.5 Abs. 3 Satz 2,3 EStR).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Stuttgart kauft am 2.1. des Jahres 01 eine Maschine im Wert von 200.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre.

Es kommt im Jahre 04 zu einer liquiditätsmäßigen Belastung in Höhe von 200.000 €. Im Rahmen von Betriebsausgaben können allerdings nur 50.000 € hiervon geltend gemacht werden, denn die Anschaffungskosten von 200.000 € werden auf vier Jahre verteilt, d.h. mit $\ \frac {200.000}{4} = 50.000\ € $ in den Jahren 04, 05, 06 und 07.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenMan sieht hier sehr gut den Sinn von Abschreibungen. Diese dienen nicht nur dazu,

- den Werteverzehr auszudrücken, sondern auch
- die Anschaffungskosten auf die Laufzeit eines Anlagegutes zu verteilen.

Es ist gewissermaßen ungerecht, nur die Anfangsperiode komplett mit den Anschaffungskosten zu belasten und die folgenden Perioden nicht, denn diese erwirtschaften doch ihre Erträge auch und gerade dadurch, dass das Anlagegut in der nullten Periode angeschafft wurde. Vielmehr ist es nach dieser Sichtweise gerechter, auch die folgenden Perioden anteilsmäßig mit Abschreibungen (die Aufwendungen sind) zu belasten.

Besonderheit bei Darlehen

Bei Darlehensgeschäften sind die Einzahlungen aus der Kreditvergabe nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. Ebenso sind die Tilgungszahlungen für Darlehen keine Betriebsausgaben (H 4.5 Abs 2 [Darlehen] EStH). Ausschließlich die Zinszahlungen sind als Betriebsausgabe anzusehen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Steuerpflichtige Isa aus Hagen nimmt einen Kredit in Höhe von 2.000 € am 1.7. des Jahres 01 auf. Der Nominalzins beträgt 5 %, die Rückzahlung erfolgt drei Jahre später zu pari.

Isa erhält 2.000 € Einzahlung im Jahre 01. Dies stellt keine Betriebseinnahme dar. Am Ende des Jahres 01 zahlt sie Zinsen für ein halbes Jahr, also in Höhe von $\ 0,025 \cdot 2.000 = 50\ € $. Am Ende des Jahres 05 und 06 zahlt sie Zinsen in Höhe von 100 €, am 30.6. des Jahres 07 schließlich 50 € Zinsaufwand und 2.000 € Tilgung. Lediglich die Zinsaufwendungen, also die 50 €, zweimal 100 € und einmal 50 € am Ende sind Betriebsausgaben. Die Tilgung in Höhe von 2.000 € am Ende der Laufzeit stellt eine Auszahlung, aber keine Betriebsausgabe dar.