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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte - BGB Sachenrecht - Übersicht - Zusammenfassung

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BGB Sachenrecht

Eigentum und Besitz

 

01. Wie werden Besitz und Eigentum einer Sache unterschieden?

  • Eigentum:

    Rechtliche Gewalt (Herrschaft) über eine Sache (§ 903 BGB); der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (z. B. verkaufen, vermieten, verleihen, vernichten)

    Eigentümer ist der, dem die Sache rechtlich gehört.

  • Besitz:

    Tatsächliche Gewalt (Herrschaft) über eine Sache (§ 854 BGB); es spielt keine Rolle, wie der Besitz erlangt wurde und ob er rechtmäßig erlangt wurde (z. B. ist der Dieb auch Besitzer).

    Besitzer ist, wer die Sache aktuell hat.

Wer den Besitz über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt (z. B. Arbeitnehmer verfügt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses über ein Werkzeug des Arbeitgebers) ist kein Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB).

Beim Besitz werden der unmittelbare Besitz und der mittelbare Besitz unterschieden:

  • Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, welcher die Herrschaft über eine Sache direkt ausübt (§ 854 BGB). Wenn in den Paragrafen des BGB die Begriffe „Besitz“ oder „Besitzer“ zu lesen sind, ist damit immer der unmittelbare Besitz gemeint.

  • Mittelbarer Besitzer bleibt derjenige, welcher die Herrschaft über eine Sache (unmittelbaren Besitz) einem anderen auf Zeit überlassen hat, z. B. durch Verpachtung, Vermietung. Verwahrung (§ 868 BGB).

Beispiel

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Der Vermieter eines Autos ist unmittelbarer Besitzer, solange sich das Auto in seinem Unternehmen befindet. Vermietet er es an einen Kunden wird dieser während der Mietzeit zum unmittelbaren Besitzer. Der Vermieter verliert für diese Zeit zwar seinen unmittelbaren Besitz, er bleibt allerdings mittelbarer Besitzer, da er dem Kunden den unmittelbaren Besitz zur Miete überlassen hat.

 

02. Welchen Anspruch kann der Eigentümer gegen den Besitzer geltend machen?

Der wichtigste Rechtsanspruch im Sachenrecht ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe (s)einer Sache verlangen. Denn die rechtliche Herrschaft über eine Sache (Eigentum) ist stärker als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (Besitz).

Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann die Herausgabe allerdings verweigern, solange er ein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB). So kann z. B. der Mieter eines Autos die Rückgabe an den Vermieter − der Eigentümer ist − während der Laufzeit des Mietvertrages verweigern, da er durch die Nutzungsüberlassung ein Recht zum Besitz hat.

Leitet der unmittelbare Besitzer sein Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, kann er die Herausgabe nur verweigern, wenn der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer befugt war. Ist das nicht der Fall, kann der Eigentümer von dem unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Beispiel

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Der Untermieter einer Wohnung (unmittelbarer Besitzer), der sein Recht zum Besitz vom ursprünglichen Mieter (mittelbarer Besitzer) ableitet, kann die Herausgabe (Räumung) gegenüber dem Vermieter der Eigentümer ist nur verweigern, wenn der Mieter (mittelbarer Besitzer) dem Vermieter (Eigentümer) gegenüber zur Untervermietung (Überlassung der Sache) an den Untermieter (unmittelbarer Besitzer) befugt war.

 

03. Wie wird das Eigentum bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages übertragen?

Ein häufiger Rechtsirrtum ist die Annahme, dass allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages das Eigentum an einer Sache übertragen wird. Der Kaufvertrag ist lediglich das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Denn durch den Abschluss des Kaufvertrages (§ 433 BGB) gehen die Vertragsparteien nur die Verpflichtungen ein, die Sache zu übereignen (Verkäuferpflicht) und den Kaufpreis zu bezahlen (Käuferpflicht).

Die Eigentumsübertragung findet dann erst durch das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) statt. Denn erst durch die Übereignung (§ 929 BGB) der Sache durch den Verkäufer und des Geldes durch den Käufer werden die schuldrechtlichen Pflichten erfüllt.

Diese strikte Trennung zwischen Schuldrecht (zweites Buch des BGB) und Sachenrecht (drittes Buch des BGB) nennt man Trennungsprinzip. Danach ist der Erwerb einer Sache nicht nur ein einziges Rechtsgeschäft, sondern es sind insgesamt drei Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag – Übereignung der Sache – Übereignung des Geldes). Diese Trennung erscheint etwas „umständlich“ bei Geschäften, bei denen das Verpflichtungsgeschäft und das Erfüllungsgeschäft gleichzeitig stattfinden, z. B. beim Kauf von Waren im Supermarkt. Bei anderen Geschäften ist die Trennung jedoch notwendig, wenn zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäft ein Zeitraum liegt. Denn durch den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes besteht bereits eine rechtliche Bindung der Vertragspartner, ohne dass der Kaufgegenstand gleich übergeben werden muss. So liegt z. B. beim Kauf eines Grundstücks Zeit zwischen dem notariellen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft), der Überweisung des Kaufpreises (1. Erfüllungsgeschäft) und der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch (2. Erfüllungsgeschäft); die rechtlich verpflichtende Bindung besteht aber schon durch den Kaufvertrag.

Die einzelnen Rechtsgeschäfte werden nicht nur getrennt, sondern darüber hinaus in ihrer rechtlichen Wirksamkeit voneinander unabhängig (abstrakt) betrachtet. Dieses Abstraktionsprinzip hat zur Folge, dass die Unwirksamkeit eines der Rechtsgeschäfte (Verpflichtungsgeschäft oder Erfüllungsgeschäft) sich nicht auf die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts auswirkt. So kann z. B. der Kaufvertrag wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Käufers (Störung der Geistestätigkeit durch Alkohol beim Abschluss des Vertrages) nichtig sein, aber die Übereignung der Ware und Zahlung des Geldes (Käufer war dabei wieder geschäftsfähig) wirksam sein und der Käufer dadurch trotzdem zum Eigentümer werden.

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04. Wie wird das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen?

Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird grundsätzlich durch die Einigung und die Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB übertragen.

Die Einigung über den Eigentumsübergang setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Eigentümer/Veräußerer und Erwerber) voraus, die darauf gerichtet sind, dass das Eigentum an der Sache übertragen werden soll. Die Einigungserklärung kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.

Die Übergabe der Sache setzt voraus, dass der Eigentümer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz (tatsächliche Herrschaft) an der Sache verschafft.

Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Möglichkeiten der Eigentumsübertragung, bei denen insbesondere die Voraussetzung der Übergabe rechtlich anders geregelt ist:

  • § 929 Satz 2 BGB:

    Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so genügt lediglich die Einigung über den Eigentumsübergang,

Beispiel

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Der Erwerber (Käufer) hatte einen Bürokopierer auf Probe gekauft. Nach der Probezeit teilt er dem Eigentümer (Verkäufer) mit, dass er das Gerät behalten möchte und der Eigentümer ist damit einverstanden. Da die Übergabe (Besitzverschaffung) bereits stattgefunden hat, ist das Eigentum durch die Einigung übergegangen.

  • § 930 BGB:

    Die Übergabe kann dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Eigentümer (Veräußerer) und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, durch das der Erwerber zumindest den mittelbaren Besitz erlangt (Besitzkonstitut). Durch die getroffene Vereinbarung darf der Veräußerer also seinen unmittelbaren Besitz an der Sache behalten, der Erwerber wird aber auch ohne Übergabe zum Eigentümer, weil er dem Veräußerer den unmittelbaren Besitz überlassen hat und damit mittelbarer Besitzer geworden ist (§§ 930, 868 BGB).

Beispiel

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Der Käufer soll sein neues Auto zur Sicherung seines Darlehensvertrages mit einer Bank an diese Bank übereignen; die Bank gestattet dem Käufer die weitere Nutzung des Autos (Rechtsverhältnis: Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung); der Käufer (Veräußerer) wird damit zum unmittelbaren Besitzer des Autos, die Bank zum mittelbaren Besitzer und Eigentümer des Autos.

  • § 931 BGB:

    Ist ein Dritter im Besitz der Sache, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt (§§ 985, 398 BGB).

Beispiel

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Ein Hersteller (Eigentümer) hat seine produzierte Ware bei einem Unternehmen für Lagerhaltung (Besitzer) eingelagert; der Hersteller hat gegen das Lagerunternehmen einen Herausgabeanspruch bezüglich seiner Ware. Nach dem Verkauf dieser Ware an einen Kunden (Erwerber) tritt der Hersteller diesen Herausgabeanspruch an den Kunden ab; allein durch diese Abtretung wird der Kunde zum Eigentümer der Ware.

Neben den genannten Möglichkeiten des Eigentumserwerbs kann Eigentum an Sachen auch per Gesetz erworben werden:

  • durch Ersitzung von Sachen (§§ 937 ff. BGB)

  • durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von Sachen (§§ 946 - 950 BGB)

  • durch Fund (§§ 965 ff. BGB).

 

05. Wie wird das Eigentum an einer unbeweglichen Sache übertragen?

Das Eigentum an einer unbeweglichen Sache (Grundstück, Immobilie) setzt nach § 873 Abs. 1 BGB eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Eintragung im Grundbuch voraus.

Die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ist die sog. Auflassung. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligten vor einem Notar erklärt werden (§ 925 BGB).

Die „Übergabe des Grundstücks“ wird durch die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch beim Amtsgericht (Grundbuchamt) ersetzt.

 

06. Wie wird das Eigentum an einer beweglichen Sache gutgläubig erworben?

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen setzt grundsätzlich voraus, dass der Eigentümer selbst das Eigentum an den Erwerber veräußert (§ 929 Satz 1 BGB). Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten wird der Erwerber im Ergebnis auch dann zum Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 BGB).

Die Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb sind:

  • Der (ursprüngliche) Eigentümer hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig an den Nichtberechtigten übertragen (Umkehrschluss aus § 935 Abs. 1 BGB).

  • Der Erwerber ist in gutem Glauben darüber, dass der Veräußerer (Nichtberechtigte) der Eigentümer der Sache ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der gute Glaube ist gegeben, wenn der Erwerber weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers hat (§ 932 Abs. 2 BGB). Die Tatsache, dass ein Nichtberechtigter die Sache in seinem Besitz hat, lässt regelmäßig den Schluss zu, dass der Nichtberechtigte der Eigentümer ist (§ 1006 BGB).

Beispiel

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Der Eigentümer verliert das Eigentum an seinem Fahrrad, welches er seinem Nachbarn (Nichtberechtigter) geborgt hatte, wenn dieser das Fahrrad an einen gutgläubigen Dritten (Erwerber) weiterveräußert. Der ursprüngliche Eigentümer kann dann keinen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen den Dritten geltend machen, da dieser inzwischen selbst der Eigentümer geworden ist.

Mit der aus Sicht des ursprünglichen Eigentümers „etwas ungerecht“ wirkenden Regelung des gutgläubigen Eigentumserwerbs soll sowohl das reibungslose Funktionieren des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs als auch der gute Glaube des Erwerbers geschützt werden.

 

07. Wann ist der gutgläubige Eigentumserwerb ausgeschlossen?

Der ursprüngliche Eigentümer soll in bestimmten Fällen besser geschützt sein. Daher ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen:

  • wenn der (ursprüngliche) Eigentümer seinen unmittelbaren Besitz nicht freiwillig an den Nichtberechtigten übertragen hat, sondern ihm die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB)

  • Auf den guten Glauben des Erwerbers kommt es dann nicht mehr an.

  • Allerdings ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten auch im Falle der unfreiwilligen Besitzübertragung ausnahmsweise möglich, wenn es sich bei der Sache um Geld (staatlich anerkanntes Zahlungsmittel), Inhaberpapiere (z. B. Eintrittskarten, Inhaberaktien) und öffentlich versteigerte Sachen (z. B. gerichtlich versteigerte Pfandsachen) handelt; hier muss dann zusätzlich die Gutgläubigkeit des Erwerbers wieder vorliegen (§ 935 Abs. 2 BGB).

Beispiel

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Der Eigentümer verliert das Eigentum an seinem Fahrrad nicht, welches ihm sein Nachbar (Nichtberechtigter) gestohlen hatte, wenn dieser das Fahrrad an einen gutgläubigen Dritten (Erwerber) weiterveräußert. Der ursprüngliche Eigentümer kann dann seinen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen den Dritten geltend machen, da dieser lediglich der Besitzer aber nicht der der Eigentümer geworden ist (§ 935 Abs. 1 BGB).

Sollte sich in der Satteltasche des Fahrrads ein 50 €-Schein befunden haben, mit dem der Nichtberechtigte eine Rechnung an einen weiteren Dritten bezahlt, verliert der Eigentümer sein Eigentum an diesen 50 € an den gutgläubigen Dritten, da es sich hier um Geld handelt, welches trotz unfreiwilliger Besitzübertragung gutgläubig erworben werden kann (§ 935 Abs. 2 BGB).

 

Finanzierungssicherheiten

 

01. Welche Formen der Finanzierungssicherheiten gibt es?

 

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Im Einzelnen:

Personalkredit
  • Einfacher (reiner) Personalkredit (ungedeckter Kredit, Blankokredit): Sicherung des Kredits nur in der Person begründet; i. d. R. kurzfristig.
  • Verstärkter Personalkredit: Neben dem Kreditnehmer haften noch weitere Personen.
BürgschaftZwei Verträge: Kreditvertrag + Bürgschaftsvertrag; der Bürge haftet für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Dieses Erfordernis wird durch eine elektronische Form nicht erfüllt (§ 766 BGB). Der Bürge hat nach Inanspruchnahme durch die Bank und der vollständigen Rückzahlung des Kredits einen Anspruch gegen den Kreditnehmer.
  • Ausfallbürgschaft: Bürge haftet erst, wenn Hauptschuldner nicht zahlen kann („Einrede der Vorausklage“).
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bürge haftet wie Hauptschuldner; Verzicht auf Einrede der Vorausklage; bevorzugtes Instrument der Banken.
  • Avalkredit: Bank als Bürge. Die Bank haftet selbstschuldnerisch aufgrund einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung; sie gibt ihren guten Namen (Kosten für den Kreditnehmer).
Forderungsabtretung (Zession)Der Schuldner tritt seine Forderungen an Dritte/an die Bank ab; schriftlicher Vertrag.
  • Offene Zession: Dem Drittschuldner ist die Zession bekannt; er zahlt an die Bank.
  • Stille Zession: Dem Drittschuldner ist die Zession nicht bekannt; er zahlt weiterhin an den Gläubiger (= Kreditnehmer).
  • Einzelzession: Eine bestimmte Forderung wird abgetreten.
  • Mantelzession: Mehrere, spezifizierte Forderungen werden abgetreten.
  • Globalzession: Alle bestehenden und zukünftigen Forderungen werden abgetreten.
Sonderformen
  • Garantie: Der Garantiegeber (z. B. die Bank) verpflichtet sich per Vertrag zu einer Risikoübernahme und kann in Anspruch genommen werden, ohne dass der Berechtigte den Bestand der garantierten Forderung nachweist.
  • Patronatserklärung: Sicherungsmittel bei der Kreditgewährung an Tochtergesellschaften eines Konzerns: Die Muttergesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Bank, ihre Tochtergesellschaft jederzeit in die Lage zu versetzen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Realkredit (Grundpfandrechte)Es haften der Kreditnehmer und bestimmte Vermögensgegenstände.
  • Hypothek: Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks, durch die der Kreditgeber berechtigt ist, sich wegen einer bestimmten Forderung (z. B. wegen eines gewährten Baudarlehens) aus dem Grundstück zu befriedigen. Die Hypothek ist an den Bestand einer Forderung gebunden.
    Das heißt:
    • dingliche Haftung mit dem Privatvermögen
    • gebunden an eine Forderung
    • Nach Rückzahlung der Forderung muss die Hypothek im Grundbuch gelöscht werden.
    • Wenn die Hypothek getilgt ist, kann die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld erfolgen.
  • Grundschuld:
    Hier gilt:
    • ebenfalls ein Pfandrecht an einem Grundstück
    • Haftung nur mit der Sache (Grundstück)
    • keine Bindung an eine Forderung notwendig.
Sonstige Realsicherheiten
  • Verpfändung: Schuldner bleibt Eigentümer, verliert aber den Besitz an der Sache (z. B. Nutzungsrecht).
  • Lombardkredit: Kurzfristiges Darlehen unter Verpfändung beweglicher Sachen, Wertpapiere oder Forderungen.
  • Sicherungsübereignung: Schuldner bleibt Besitzer, verliert aber das Eigentum an der Sache (kann die Sache weiterhin nutzen).
  • Eigentumsvorbehalt: Bei Warengeschäften; übliche Sicherheit bei Lieferantenkrediten; die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Lieferant erhält Abtretung der Rechte auch bei Weiterverkauf der Sache.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf eine konkrete Forderung (gegen den Schuldner), sondern erstreckt sich auf weitere oder alle noch bestehenden Forderungen.

 

02. Wie lassen sich Zahlungsansprüche durch einfachen Eigentumsvorbehalt sichern?

Warenlieferungen erfolgen häu¤g auf Rechnung oder auf Ratenzahlung, sodass der Verkäufer in Vorleistung geht und die Ware in Erwartung einer späteren Zahlung liefert. Da somit die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache bereits vor der Zahlung erfolgt sind (§ 929 BGB), hat der Käufer das Eigentum an der Sache bereits erworben bzw. der Verkäufer sein Eigentum bereits verloren. Zur Absicherung dieses Risikos dient der einfache Eigentumsvorbehalt.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt einigen sich der Verkäufer und der Käufer einer beweglichen Sache dahingehend, dass das Eigentum erst unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Durch die Übergabe der Sache wird der Käufer lediglich zum Besitzer. Die darüber hinaus notwendige Einigung über den Eigentumsübergang wird dagegen unter eine Bedingung gestellt (§§ 929, 158 BGB). Das Eigentum an der Sache geht somit erst bei Erfüllung dieser Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) auf den Käufer über.

Der einfache Eigentumsvorbehalt kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihn ausdrücklich vertraglich vereinbart haben, z. B. in den Zahlungsbedingungen der AGB.

Sollte der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und danach vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).

 

03. Wie lassen sich Zahlungsansprüche durch verlängerten Eigentumsvorbehalt sichern?

Der Verkäufer kann sein Eigentum trotz eines vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalts nach Übergabe der Sache und vor Zahlung des Kaufpreises verlieren. Dies kann erfolgen durch:

  • Verbindung der Sache mit einem Grundstück (§ 946 BGB), z. B. Fliesenleger (Käufer) hat die vom Baustoffhandel (Verkäufer) unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fliesen inzwischen im Haus eines Kunden verklebt; durch die Verbindung der Fliesen mit dem Haus (Grundstück) sind die Fliesen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden (§ 94 BGB) und in das Eigentum des Kunden übergegangen.

  • Verarbeitung der Sache durch Käufer (§ 950 BGB), z. B. Möbelhersteller (Käufer) hat die vom Holzhandel (Verkäufer) unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bretter inzwischen zu Möbeln verarbeitet; der Käufer hat damit eine neue Sache hergestellt und gleichzeitig das Eigentum daran erworben.

  • gutgläubiger Erwerb der Sache durch Dritte (§ 932 BGB), z. B. Supermarkt (Käufer) hat die von dem Lebensmittelhersteller (Verkäufer) unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lebensmittel inzwischen an seine Kunden veräußert; die Kunden sind damit zum Eigentümer der Waren geworden.

Dieses häufige Risiko kann durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgesichert werden. Durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt einigen sich der Verkäufer und der Käufer darauf, dass der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache verbinden bzw. verarbeiten darf oder im eigenen Namen an Dritte weiterveräußern darf.

Der Käufer überträgt an den Verkäufer gleichzeitig seine Rechte (Ansprüche) an dem Verarbeitungsprodukt (z. B. den hergestellten Möbeln) oder die Rechte am Erlös (Zahlungsanspruch) aus den Verbindungsarbeiten bzw. aus der Veräußerung an einen Dritten (z. B. Kaufpreisforderung). Im Ergebnis verliert der Verkäufer zwar sein Eigentum, durch die Abtretung der Rechte des Käufers an ihn erhält der Verkäufer allerdings Ansprüche (in Höhe der noch offenen Kaufpreiszahlung) gegen den Käufer bzw. direkt gegen die Dritten (z. B. Hauseigentümer, gutgläubige Erwerber).

 

04. Wie lassen sich Zahlungsansprüche durch erweiterten Eigentumsvorbehalt sichern?

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wird – anders als bei Einzelkäufen – beim Kauf von mehreren Sachen oder nacheinander gelieferten Sachen als Sicherungsmittel angewendet. Hier vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der bezüglich mehrerer Sachen bestehende Eigentumsvorbehalt insgesamt so lange gilt, bis der Käufer die Kaufpreisforderungen sämtlicher Käufe vollständig beglichen hat. Der Käufer wird somit erst dann zum Eigentümer sämtlicher Sachen, wenn er sämtliche Kaufpreisforderungen des Verkäufers beglichen hat.

Beispiel

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Ein Bauunternehmen (Käufer), welches während des 2. Quartals des Jahres von einem Baustoffhandel (Verkäufer) eine Reihe von Warenlieferungen unter für dieses Quartal erweitertem Eigentumsvorbehalt erhalten hat (z. B. Dachziegel, Fliesen, Fenster, Türen), wird erst zum Eigentümer sämtlicher Waren, wenn alle Zahlungen erfolgt sind. Sollte das Bauunternehmen bisher nur die Türen bezahlt haben, aber die noch nicht bezahlten Dachziegel, Fliesen und Fenster bereits eingebaut haben (§ 946 BGB: Eigentum beim Hauseigentümer), könnte der Baustoffhandel bezüglich der Türen vom Vertrag zurücktreten und diese als Eigentümer herausverlangen.

 

Grundlagen des Insolvenzrechts

 

01. Welche Ziele verfolgt ein Insolvenzverfahren?

Im Gegensatz zur Einzelvollstreckung, bei der ein einzelner Gläubiger seine Ansprüche in einzelne Vermögenswerte eines Schuldners geltend macht, ist das Insolvenzverfahren eine Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners zur gleichmäßigen Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger eines Unternehmens oder einer Privatperson (Gesamtvollstreckung).

Die Insolvenzordnung (InsO) findet Anwendung sowohl für Unternehmen (Unternehmensinsolvenz) als auch für Verbraucher und kleine Gewerbetreibende (Verbraucherinsolvenz).

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen und einer juristischen Person eröffnet werden (§ 11 InsO).

Der Zweck und die Ziele des Insolvenzverfahrens sind (§ 1 InsO):

  • gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners

  • durch Verwertung der Vermögensmasse des Schuldners und Verteilung des Erlöses an die Gläubiger

  • oder durch Erhalt des Unternehmens (Insolvenzplan)

  • Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Schulden (Restschuldbefreiung).

 

02. Wer ist für das Insolvenzverfahren zuständig?

Für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (sachliche Zuständigkeit nach § 2 InsO).

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Unternehmenssitz, Wohnsitz) hat (örtliche Zuständigkeit nach § 3 InsO).

 

03. Wer ist berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Der zwingend schriftliche Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 13 InsO) kann beim sachlich und örtlich zuständigen Insolvenzgericht abhängig vom Insolvenzgrund durch den Schuldner bzw. den Gläubiger (§ 14 InsO) gestellt werden vom:

  • Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

  • Schuldner und/oder Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. Überschuldung einer juristischen Person (§ 19 InsO).

Liegt bei einer juristischen Person Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, muss das Insolvenzverfahren von den Vertretungsorganen bzw. den zur Abwicklung ermächtigten Gesellschaftern unverzüglich, spätestens 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes beantragt werden. Sollte der Insolvenzantrag dennoch nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig gestellt werden, liegt eine strafbare Handlung (Insolvenzverschleppung) vor (§ 15a InsO).

 

04. Welche Insolvenzgründe gibt es?

Der Antrag und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzen voraus, dass ein Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) gegeben ist (§ 16 InsO). Als Insolvenzgründe gelten:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Schuldner ist voraussichtlich nicht in der Lage, seine Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

  • Überschuldung (§ 19 InsO): Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich; gilt nur für juristische Person (z. B. GmbH).

 

05. Wie läuft ein Unternehmensinsolvenzverfahren ab?

  1. Das Amtsgericht entscheidet über Eröffnung oder Ablehnung des Verfahrens mangles Masse.

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Dieser muss in der Gläubigerversammlung bestätigt werden.

  3. Auferlegung eines „Verfügungsverbots“ für den Schuldner oder Festlegung der „Verfügung nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters“.

  4. Gegebenenfalls Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

  5. Eröffnungsbeschluss:

    • Veröffentlichung im Bundesanzeiger

    • Zustellung an alle Gläubiger, alle Schuldner und Insolvenzgläubiger

    • Mitteilung an das Handels- bzw. Genossenschaftsregister

    • Eintragung in das Grundbuch.

  6. Bestätigung bzw. Bestellung des Insolvenzverwalters

  7. Alle Gläubiger teilen ihre Forderungen und Sicherungsrechte dem Insolvenzverwalter mit.

  8. Der Insolvenzverwalter erstellt:

    • ein Verzeichnis aller Gegenstände der Insolvenzmasse

    • ein Verzeichnis aller Forderungen und Rechte der Gläubiger.

  9. Der Insolvenzverwalter bestimmt zwei Termine:

    • Berichtstermin: Lage des Insolvenzschuldners/des Unternehmens; über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens entscheiden die Gläubiger.

    • Prüftermin: In der Prüfversammlung werden die Forderungen der Gläubiger auf ihre Berechtigung geprüft.

  10. Bei Stilllegung des Unternehmens erfolgt die Befriedigung der Gläubiger in der Reihenfolge:

    • Aussonderung (§ 47 InsO)

    • Absonderung (§§ 49 ff. InsO)

    • Massegläubiger (§§ 53 ff., 209 InsO)

    • Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO)

    • nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO).

  11. Nach der Schlussverteilung: Aufhebung des Verfahrens durch das Amtsgericht, ggf. Restschuldbefreiung

  12. Bei Fortführung des Unternehmens (Gläubigerbeschluss) kann der Insolvenzverwalter zur Erstellung eines Insolvenzplanes aufgefordert werden. Dieser kann folgenden Inhalt haben:

    Insolvenzplan
    VergleichsplanDie Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen oder stunden sie.
    LiquidationsplanDas Unternehmen bleibt nur bis zur endgültigen Liquidation bestehen (Vergrößerung der Insolvenzmasse).
    ÜbertragungsplanDas Unternehmen wird verkauft, weil der Erlös höher ist als der Erlös aus dem Verkauf der einzelnen Vermögenswerte.

 

06. Welche rechtlichen Wirkungen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts entfaltet allgemeine Wirkungen und besondere Wirkungen.

Zu den allgemeinen Wirkungen gehören:

  • Betriebliche Verfügungen des Schuldners sind unwirksam (§ 81 Ins0).

  • Wer trotzdem noch an den Schuldner leistet, wird von seiner Leistungspflicht – an den Insolvenzverwalter – nicht befreit (§ 82 Ins0).

  • Einsetzen einer sofortigen Vollstreckungssperre (§ 89 Ins0), Einzelvollstreckungen sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich.

  • Anhängige Rechtsstreitigkeiten werden unterbrochen (§ 27 ZPO), Schuldner verliert die Befugnis, Prozesse zur Vermehrung der Insolvenzmasse zu führen.

Zu den besonderen Wirkungen gehören:

  • Erfüllung der laufenden Rechtsgeschäfte (§ 103 ff. InsO), Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miete, Leasing, Pacht, Sicherungsübereignungen) bestehen weiter.

  • Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bestehen fort, Löhne und Gehälter ab Verfahrenseröffnung sind Massekosten; Löhne und Gehälter aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung sind normale Insolvenzforderungen, Arbeitnehmer sind allerdings durch den Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Verfahrens vor Ausfällen geschützt (§§ 165 ff. SGB III).

  • Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist bzw. der kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 113 Ins0).

  • Betriebsvereinbarungen gelten weiter (§ 120 Ins0). Auch die Tarifbindung gilt weiter, jedenfalls solange bis der Tarifvertrag ausläuft.

 

07. Was ist die Insolvenzmasse?

Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände (§ 36 InsO). Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der Gläubiger.

 

08. Nach welcher Rangfolge werden die Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt?

  1. Aussonderung (§ 47 InsO):

    Vermögensgegenstände, die zwar im Besitz des Schuldners sind, aber ihm nicht gehören, werden vorab ausgesondert (z. B. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware). Diese Gläubiger gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern.

  2. Absonderung (§ 49 ff. InsO):

    Vermögensgegenstände, die mit einem fremden Recht belastet sind, werden ab- gesondert (z. B. belastetete Immobilien; Pfandrechte). Diese Gläubiger werden vor- rangig befriedigt (z. B. über Zwangsversteigerung).

  3. Massegläubiger (§ 53 InsO):

    Dazu gehören die Kosten des Insolvenzverfahrens (Massekosten) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (Masseschulden).

    Die Massekosten sind die Gerichtskosten, die Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter, die Kosten für den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO).

    Die Masseschulden sind die Kosten, die durch die Handlungen des Insolvenzverwalters bei der Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden, aus der Erfüllung von fortgeführten gegenseitigen Verträgen (z. B. Mieten, Lieferungen, Löhne) und aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Ins0).

  4. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO):

    Zu den Insolvenzgläubigern zählen diejenigen Gläubiger, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung einen begründeten Vermögensanspruch angemeldet haben und deren Anspruch erfasst wurde (z. B. Lieferanten- und Lohnforderungen).

  5. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO):

    Die Forderungen dieser Gläubiger werden zum Schluss berücksichtigt (z. B. Zinsen aus Forderungen der Insolvenzgläubiger seit Insolvenzeröffnung).

 

09. Wie wird die Insolvenzquote ermittelt?

Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil der zur Verteilung verfügbaren Mittel an der Summe der Forderungen der Insolvenzgläubiger. (§ 195 InsO)

 

$$Insolvenzquote\;= $$ $$  \frac{zur\; Verteilung\; verfügbare\; Mittel\; (Sollmasse)}{Summe\; der\; Forderungen\; der\; Insolvenzgläubiger} \;\cdot\; 100$$

Zunächst wird die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse (Sollmasse) aus dem Gesamtvermögen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens (zuzüglich Rückübertragungen und Aufrechnungen; abzüglich Aussonderungen, Absonderungen und Masseverbindlichkeiten) ermittelt. Aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe der Forderungen der Insolvenzgläubiger entsteht die Insolvenzquote.

Beispiel

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Bei einer Insolvenzmasse von 250.000 € und einer Forderungssumme von 1.800.000 € würde die Insolvenzquote bei 13,9 % liegen. Ein Insolvenzgläubiger mit einer nachgewiesenen Forderung in Höhe von 10.000 € würde somit 1.390 € aus der zu verteilenden Insolvenzmasse erhalten.

 

 10. Was wird durch die Restschuldbefreiung bewirkt?

Nach der Verteilung der Insolvenzmasse bleiben regelmäßig nicht erfüllte Verbindlichkeiten (Nachforderungen) bestehen. Gegenüber juristischen Personen (z. B. AG oder GmbH) können diese Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden, da die juristischen Personen nicht mehr existieren. Bei natürlichen Personen gilt der Grundsatz der vollen Nachforderung. Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Ins0).

Der Schuldner – der eine natürliche Person ist – kann auf Antrag von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Restschuldbefreiung wird dem Schuldner allerdings nur dann gewährt, wenn er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über 6 Jahre ein eigenständiges Restschuldbefreiungsverfahren durchläuft (§§ 286 ff. Ins0).

Während dieser sog. Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner u. a. verpflichtet:

  • sein pfändbares Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzutreten

  • die Hälfte des Vermögens abzuführen, welches er von Todes wegen erhält (z. B. Erbschaft)

  • keine Zahlungen an einzelne Gläubiger zu leisten

  • einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich darum zu bemühen

  • jeden Arbeitsplatz- und Wohnsitzwechsel anzuzeigen

  • dem Treuhänder auf Verlangen Auskünfte über Erwerbstätigkeit, Einkommen und Vermögen zu geben.

Eine Restschuldbefreiung wäre u. a. aus den folgenden Versagungsgründen für den Schuldner nicht möglich (§ 290 InsO):

  • Vorliegen von Insolvenz-Straftaten

  • Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag

  • Erteilung einer Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag (§ 287a InsO)

  • Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten 5 Jahren vor dem Insolvenzantrag (§ 287a InsO).

Nach der Änderung der Insolvenzordnung (2014) gilt für die Restschuldbefreiung der neue § 300 InsO: Danach ist eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

  • auf 3 Jahre möglich, wenn der Schuldner mindestens 35 % der ausstehenden Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten beglichen hat

  • oder auf 5 Jahre möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten beglichen hat.