Ein Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch
Zeitablauf
wenn auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 620 I BGB)
Aufhebung im beiderseitigen Einverständnis
Tod des Arbeitnehmers (§ 613 S. 1 BGB)
Anfechtung des Arbeitsvertrags (§§ 119 ff. BGB)
Auflösung durch das Arbeitsgericht
einseitige Kündigung
ordentlich
außerordentlich (= fristlos)
Die ordentliche Kündigung wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen. Eine außerordentliche Kündigung (= fristlose Kündigung) setzt dies nicht voraus. Diese darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (§ 626 BGB).
Beispiel
Griff eines Mitarbeiters in die Firmenkasse sowie nicht abgesprochener, eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigen nach derzeitiger Rechtslage den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitverhältnisses, weil dem Arbeitgeber eine Fortsetzung mit einem solchen Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann.
Eine fristlose Kündigung muss spätestens zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
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