Inhaltsverzeichnis
01. Welche Besonderheiten sind bei Ausbildungsverhältnissen zu berücksichtigen?
Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Besonders zu Beginn steht das Lernen im Vordergrund und nicht eine spezielle Arbeitsleistung.
Das Ausbildungsverhältnis ist ein befristetes Rechtsverhältnis und endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder – mit dem Bestehen der Prüfung (§ 21 BBiG).
Eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist, falls der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, auf Verlangen hin möglich (§ 21 Abs. 3 BBiG; unverzüglich, schriftlich, maximal zwei Wochen).
Das BBiG sieht eine Probezeit vor: mindestens einen Monat und maximal vier Monate (Unterschied zum Arbeitsverhältnis).
Ein Ausbildungsverhältnis kann in der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nur noch aus „wichtigem“ Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die (schriftliche) Kündigung muss unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§§ 32 ff. JArbSchG).
02. Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Verkürzungsmöglichkeiten:
Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres (BGJ; § 7 BBiG) oder einer Berufsfachschule (Verkürzung: sechs oder zwölf Monate).
Vorangegangene Berufsausbildung (§ 7 BBiG), z. B.
bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung oder
in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
Dauer der Verkürzung: max. zwölf Monate.
Höhere schulische Allgemeinbildung, z. B.
Realschulabschluss (Verkürzung: max. 6 Monate)
Hochschul- oder Fachhochschulreife (Verkürzung: max. zwölf Monate).
Die Verkürzung bedarf eines Antrages und der vertraglichen Vereinbarung sowie der entsprechenden Anpassung des betrieblichen Ausbildungsplanes. Alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte müssen – in entsprechend verkürzter Zeit – vermittelt werden.
Antrag auf Verkürzung (gem. § 8 Abs. 1 BBiG)
Über den Antrag auf Verkürzung der Ausbildung entscheidet die zuständige Stelle (§ 8 Abs. 1 BBiG; Industrie- und Handelskammer). Für Zeitpunkt und Form des Antrags gibt es zwei Möglichkeiten:Die Verkürzung wird direkt bei Abschluss des Ausbildungsvertrages vereinbart.
Die Verkürzung wird zu einem späteren Zeitpunkt nach Ausbildungsbeginn vereinbart: Der zuständigen Stelle muss diese Vereinbarung formlos, aber schriftlich, unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie Nachweisen mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit ist nur dann möglich, wenn noch mindestens eine einjährige Ausbildungsdauer durchgeführt werden kann.
Auch die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt zu einer Verkürzung der Ausbildung, bedingt aber im Gegensatz zu den oben genannten Verkürzungstatbeständen jedoch keine Vertragsänderung.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen. Es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf (Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren: 24 Monate; 3-jähriger Ausbildungszeit: 18 Monate; 2-jährige Ausbildungszeit: 12 Monate).
03. Wie ist die Vergütung bei Verkürzung der Ausbildungszeit geregelt?
Die Vergütung bei Verkürzung der Ausbildung ist abhängig von der Art der Verkürzung:
Erfolgt die Verkürzung nach Besuch einer berufsbildenden Schule (§ 7 BBiG), wird dieser Schulbesuch als bereits abgeleisteter Teil der Berufsausbildung angesehen, d. h. das erste Ausbildungsjahr wird angerechnet und entsprechend mit der höheren Vergütung begonnen.
Wird dagegen die Verkürzung erst während der Ausbildungszeit, z. B. wegen guter Leistungen, vorgenommen (§ 8 BBiG), dann wird die Vergütung weitergezahlt. Solche Erkenntnisse können aus dem Schulabschluss (z. B. Abitur), aber auch aus der Leistung während der Ausbildung gewonnen werden.
04 Wann kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Nach § 8 BBiG kann in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn eine Verlängerung für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist (auf Antrag). Verlängerungsgründe sind z. B.:
längere Ausfallzeiten des Auszubildenden (Krankheit)
Behinderung des Auszubildenden
mangelhafte Ausbildung.
Wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung – höchstens um ein Jahr – möglich (§ 21 BBiG). Dies kann vom Ausbildungsbetrieb verlangt werden. Die Verlängerung muss der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt werden.