Inhaltsverzeichnis
01. Wie ist der individuelle Ausbildungsplan zu erstellen?
Der individuelle Ausbildungsplan ist die konkrete Planung des Ausbildungsverlaufs eines (bestimmten) Auszubildenden. Er ist dem Ausbildungsvertrag beizufügen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BBiG) und der IHK zusammen mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausbildungsplan wird erstellt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG), des Ausbildungsberufsbildes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) und des Ausbildungsrahmenplans (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 Abs. 1 BetrVG). Der Ausbildungsplan soll sachlich und zeitlich mit dem Lehrplan der Berufsschule abgestimmt sein. Er wird die persönlichen und betrieblichen Besonderheiten beachten und dabei die Anzahl der Auszubildenden sowie die Anzahl der Ausbildungsbeauftragten je Berufsbild berücksichtigen.
Im Überblick:
Ausbildungsordnung:
| Berufsschule:
| Ausbildungsbetrieb:
|
↓ | ||
Betrieblicher Ausbildungsplan | ||
+ Berücksichtigung persönlicher Aspekte des Auszubildenden (Eignung, Neigung, Vorwissen, Ausbildungsverkürzung usw.) | + Berücksichtigung betrieblicher Aspekte (Urlaubszeiten, Betriebsurlaub, externe Maßnahmen, Spezialkenntnisse usw.) | |
↓ | ||
Individueller Ausbildungsplan von Herrn …/Frau … |
Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat Kriterien für die Erstellung individueller Ausbildungspläne erstellt (vgl. Internet, z. B. www.ihk.de). Wir empfehlen dem Leser, sich mit den wichtigen Ausbildungsplänen Ihres Betriebes vertraut zu machen.
02. Was ist ein Versetzungsplan?
Der Versetzungsplan wird auf der Grundlage der individuellen Versetzungspläne erarbeitet und gibt für jeden Auszubildenden an, wann der Wechsel in eine andere Ausbildungsabteilungen erfolgen muss. Dabei sind neben der individuellen Ausbildungsdauer und den betrieblichen Gegebenheiten (Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, Anzahl der Ausbilder in den Abteilungen) auch die überbetriebliche Erfordernisse (Berufsschulunterricht in Blockform, überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Ferien) und Rechtsvorschriften (z. B. BBiG, JArbSchG) zu beachten.
03. Nach welchen Regelungen erfolgt die Ausbildung in Teilzeit?
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 BBiG besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen.Hierfür müssen entsprechende Gründe vorliegen, z. B. eigenes Kind, Betreuung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds, Ausübung von Leistungssport, eigene Behinderung.
Eine Teilzeitberufsausbildung ist grundsätzlich in allen anerkannten Ausbildungsberufen möglich. Aber: Nicht in allen Ausbildungsberufen ist eine Teilzeitausbildung zu empfehlen; abhängig von der Betriebsstruktur, der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung.
Für die Verkürzung der Ausbildungszeit kennt man vor allem zwei Varianten:
Variante 1: Die Regelausbildungsdauer bleibt unverändert (z. B. drei Jahre). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt hierbei mindestens 25 Wochenstunden – einschließlich des Berufsschulunterrichts.
Variante 2: Die Regelausbildungsdauer wird um maximal ein Jahr verlängert, wodurch sich die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts, auf mindestens 20 Wochenstunden reduziert.
Der Berufsschulunterricht und die Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisungen müssen in Vollzeit besucht werden, wobei die Unterrichtszeit auf die Teilzeitausbildung angerechnet wird.
Der individuelle Ausbildungsplan muss an die Teilzeitausbildung angepasst werden (Abstimmung mit der IHK).
Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel anteilig gekürzt. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jugendamt beraten über mögliche ergänzende Leistungen, z. B. Kindergeld, Wohngeld, Kinderbetreuung (SAiT: Servicestelle Ausbildung in Teilzeit).
Teilzeitauszubildende haben wie alle Teilzeitbeschäftigten den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitskräfte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche beschäftigt werden, wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet.
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