Kursangebot | Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation | Eignung des Betriebes und des Ausbildungspersonals

Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation

Eignung des Betriebes und des Ausbildungspersonals

01. Welche Voraussetzungen müssen bei Ausbildungsbeginn erfüllt sein?

Voraussetzungen für die Eignung als Ausbildungsbetrieb
Eignung der AusbildungsstätteDie Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein.§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze (zur Zahl der Fachkräfte) stehen.§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG
Es müssen alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Ist dies nicht der Fall, so sind sie außerhalb anzubieten (z. B. Verbundausbildung).§ 27 Abs. 2 BBiG
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/ AusbilderinnenPersönliche Eignung:
Nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wer wiederholt oder schwer gegen geltende Bestimmungen verstoßen hat (BBiG, JArbSchG, JuSchG).
§ 29 BBiG
Fachliche Eignung:
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
  • Berufliche Voraussetzungen: Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf entsprechender Fachrichtung und eine angemessene Zeit der Berufspraxis.
  • Berufs- und arbeitspädagogische Voraussetzungen: Nachweis der Prüfung gemäß AEVO (bis August 2009 ausgesetzt).
§ 30 BBiG
Eignung der AuszubildendenEs müssen die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss vorliegen.Untersuchungen nach §§ 32 ff. JArbSchG

Weiterhin sind vom Ausbildungsbetrieb die folgenden Aspekte zu beachten:

  1. Beachten der gesetzlichen Vorgaben für die Planung, Durchführung und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

    • Ausbildungsberufsbild

    • Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG); es gibt folgende Arten von Ausbildungsberufen:

      • Ausbildungsberufe ohne Spezialisierung

      • Ausbildungsberufe mit Spezialisierung

      • Stufenausbildung

    • Ausbildungsrahmenplan (Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden; ist in der Ausbildungsordnung festgelegt; § 5 Abs. 2 BBiG).

    • Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG)

    • Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)

    • Prüfungsordnung

    • Jugendarbeitsschutzgesetz

    • Betriebsverfassungsgesetz

    • Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

    • Erstellung der Ausbildungspläne:

      • Ausbildungsinhalte

      • zeitliche Anpassung an die Gegebenheiten des Betriebes und der Berufsschule

      • Festlegung der Ausbildungs•Fachabteilungen

    • Didaktische Koordination von praktischer Ausbildung im Betrieb und theoretischer Ausbildung in der Berufsschule; dabei sind die Formen des Unterrichts zu berücksichtigen (Blockunterricht, Unterricht an einzelnen Wochentagen).

    • Methoden und Medien der Ausbildung, z. B.:

      • Unterweisung vor Ort, Lehrgespräch, Fallmethode, Lehrwerkstatt usw.

      • betrieblicher Ergänzungsunterricht.

    Die nachfolgende Abbildung zeigt die Planung, Durchführung und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung als Regelkreis:

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  2. Strukturierung der Ausbildung in vier Handlungsfelder lt. AEVO:

    Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den vier Handlungsfeldern:

    Handlungsbereiche der AEVO
    HandlungsbereicheInhalte/zu erledigen (Beispiele)
    1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
    • Gründe für die Ausbildung (Einflussgrößen)
    • rechtliche Rahmenbedingungen
    • Beteiligte und Mitwirkende
    • Anforderungen an die Eignung
    • Ausbildungsberufe auswählen
    • Eignung des Betriebes prüfen, Organisation der Ausbildung
    • Ausbildungsplan erstellen
    • Beurteilungssystem festlegen
    2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
    • Auswahlkriterien
    • Mitwirken an Einstellungen
    • Einstellungsgespräche führen
    • Vertragsabschluss
    • Eintragungen, Anmeldungen
    • Einführung, Probezeit
    3.Ausbildung durchführen
    • Arbeitsplätze auswählen
    • praktisch anleiten, aktives Lernen anleiten, Handlungskompetenz fördern
    • Lernerfolgskontrollen durchführen, Beurteilungen erstellen
    • Lern- und Arbeitstechniken anleiten
    • Lernerfolge sicherstellen
    • Zwischenprüfungen auswerten (soweit erforderlich, vgl. § 48 BBiG)
    • auf Lernschwierigkeiten reagieren
    • kulturelle Unterschiede berücksichtigen
    • mit externen Stellen kooperieren
    4.Ausbildung abschließen
    • auf Prüfungen vorbereiten
    • zur Prüfung anmelden
    • Zeugnisse erstellen
    • Ausbildung beenden/verlängern
    • auf Fortbildungsmöglichkeiten hinweisen
  3. Anwendung von Prinzipien der Kommunikation und Kooperation zur Förderung des Lernerfolgs:

    Der Ausbildende bzw. der Ausbilder hat den Lernerfolg in besonderer Weise dadurch zu fördern, dass er geeignete Prinzipien der Führung und Kommunikation einsetzt:

    • Auszubildende von dem Entwicklungsstand aus fördern, auf dem sie jeweils sind (altersspezifisch und individuell; das sog. „Bahnhofsmodell“, d. h. den anderen dort abzuholen, wo er sich befindet, gilt auch hier)

    • für zunehmend schwierigere und komplexere Aufgaben Verantwortung übergeben; dabei den Lernprozess unterstützen, ohne dem Auszubildenden vorschnell Lösungen anzubieten

    • Vertrauen entgegenbringen

    • mit den Auszubildenden reden und ihnen zuhören

    • Lob aussprechen

    • klare, eindeutige Verhaltens- und Leistungsziele setzen

    • konstante Rückmeldung über die Leistung auf dem Weg zum vereinbarten Ziel geben (Feedback geben und holen)

    • Wissen vermitteln und informieren (z. B. Zweck, Bedeutung und Ablauf eines Arbeitsprozesses erklären).

  4. Einsatz wirksamer Methoden und Medien bei der Durchführung der Ausbildung:

    Als geeignete Methoden und Medien der Ausbildung kommen z. B. infrage:

    • Unterweisung vor Ort

    • Lehrgespräch

    • Fallmethode

    • Lehrwerkstatt

    • Gruppenarbeit

    • Projektmethode

    • Leittextmethode

    • betrieblicher Ergänzungsunterricht

    • Lehr- und Lernmittel, Arbeitsmittel, Ausbildungshilfsmittel.

  5. Laufende Lernkontrolle:

    Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist mit dem Auszubildenden ein Beurteilungsgespräch zu führen. Dabei soll gemeinsam herausgearbeitet werden, ob die Ausbildungsinhalte vermittelt wurden/vermittelt werden konnten, welches Lern- und Arbeitsverhalten zu beobachten war und ob ggf. ergänzende Fördermaßnahmen erforderlich sind.

    Neben diesen wiederkehrenden – mehr kurzzeitigen Kontrollgesprächen – ist i. d. R. einmal pro Ausbildungsjahr ein generelles Beurteilungsgespräch zu führen, dessen Ergebnis schriftlich festzuhalten ist (meist in Verbindung mit einem standardisierten Beurteilungsbogen).

    Dieses Beurteilungsgespräch ist als Dialog zu betrachten: Gegenstand des Gesprächs kann auch die Frage sein, ob in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt alle notwendigen personellen, methodisch-didaktischen Voraussetzungen zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geschaffen wurden. Für die Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche mit Auszubildenden gelten die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungsverfahren bei Angestellten.

    Erfolgskontrollen sind notwendig:

    • aus der Sicht des Betriebes, z. B.:

      • Probezeit = „Ausprobierzeit“

      • Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit

      • Prüfen der Übernahme im Anschluss an die Ausbildung

      • Überprüfung der Ausbildungsorganisation und -prozesse.

    • aus der Sicht des Auszubildenden, z. B.:

      • Feststellen der Eignung für den Ausbildungsberuf

      • Feedback und „Kontrast“ zu seiner eigenen Einschätzung

      • Beurteilung = Anerkennung und Wertschätzung sowie Steuerungsmöglichkeit.

  6. Wahl geeigneter Standards als Maßstäbe der Erfolgskontrolle:
    Maßstab für die Erfolgskontrolle der Ausbildung sind vor allem folgende Rechtsquellen:

    • der Ausbildungsvertrag (§§ 10 f. BBiG)

    • die Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG)

    • der Prüfungsgegenstand (§ 38 BBiG).

    Geeignete Instrumente der Erfolgskontrolle sind z. B. folgende Maßnahmen:

    • Auswertung der Zwischen- und Abschlussprüfungen, die vor der Kammer abgelegt wurden

    • Auswertung der Berichtshefte

    • schriftliche und/oder mündliche Lernerfolgskontrollen

    • fachpraktische Prüfungen im Labor, in der Lehrwerkstatt usw.

    • Projektarbeiten

    • Anfertigen von Arbeitsproben

    • Einsetzen der Fähigkeiten und Fertigkeiten innerhalb von Planspielen, Simulationen, Übungsfirmen usw.

  7. Einsatz geeigneter Beurteilungssysteme:

    Der Beurteilungsbogen enthält Beurteilungsmerkmale bzw. Gruppen von Beurteilungsmerkmalen sowie eine plausible Skalierung der Merkmalsausprägungen. Das Verfahren ist mitbestimmungspflichtig, muss hinreichend beschrieben sein und verlangt eine Schulung der Beurteiler.

02. Welche Personenkreise sind an der Ausbildung beteiligt?

Das BBiG/die AEVO kennt folgende Personenkreise:

  • Ausbildende (der Betrieb)

  • Ausbilder/-innen (sind vom Betrieb für die Durchführung der Ausbildung bestimmt)

  • ausbildende Fachkraft (Vermittler der Ausbildung am betrieblichen Arbeitsplatz)

  • Auszubildende.

03. Was ist eine Verbundausbildung?

  • Bei der Verbundausbildung beteiligen sich z. B. mehrere Unternehmen mit ihren Auszubildenden gemeinsam an der Ausbildung. Die Auszubildenden wechseln jeweils die Ausbildungsorte, um evtl. Defizite im eigenen Ausbildungsbetrieb auszugleichen. Dabei bleiben sie rechtlich immer ihrem Ausbildungsbetrieb zugeordnet. Durch eine Verbundausbildung können auch diejenigen Unternehmen ausbilden, die allein nicht die gesamten Ausbildungsinhalte vermitteln können.

  • Rahmenbedingungen einer Verbundausbildung, z. B.:

    • Die Verbundausbildung muss im Ausbildungsplan vermerkt sein.

    • Jeder Betrieb, der daran beteiligt ist, muss einzeln als Ausbildungsbetrieb von der zuständigen Stelle anerkannt sein.

    • Jeder Betrieb, der daran beteiligt ist, muss geeignetes Ausbildungspersonal haben.

    • Jeder Betrieb, der daran beteiligt ist, muss über die erforderlichen Ausbildungsmittel verfügen.

  • Nachteile, die für die Auszubildenden evtl. bei der Durchführung einer Verbundausbildung auftreten können, z. B.:

    • ungewohnte Arbeitsumgebung und jeweils neue Ansprechpartner

    • evtl. lange Anfahrtswege für einige Auszubildende

    • Unsicherheit/Gewöhnung beim Verständnis von Anweisungen und Regeln (Usancen) im jeweiligen Ausbildungsbetrieb

    • Umgang mit jeweils anderen Kollegen.

04. Was sind Ausbildungsberater und welche Aufgaben haben sie?

Ausbildungsberater sind Mitarbeiter der „zuständigen Stellen“ (z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern). Sie haben die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen (§ 76 BBiG). Im Vergleich zur alten Fassung des BBiG taucht der Begriff Ausbildungsberater im Gesetz nicht mehr auf.

Ausbildungsberater sind die Ansprechpartner für alle an der Berufsausbildung beteiligten Personen (z. B. Betriebe, Auszubildende, Betriebsräte, Jugendvertretungen, Berufsschullehrer, Eltern). Sie informieren z. B. über die Neuordnungen der Ausbildungsberufe, Anforderungen bei Prüfungen, Berichtsheftführung, Anforderungen der Berufe und helfen bei Problemen in der Ausbildung. Auch wenn es Konflikte gibt zwischen dem Betrieb und den Auszubildenden, sind sie Ansprechpartner und schlichten den Streit.

05. Welche Regelungen enthält die Novellierung der AEVO?

Eine fachlich und pädagogisch hochwertige Arbeit der Ausbilder/innen soll die Wiedereinführung der überarbeiteten Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die 2009 in Kraft trat, leisten. In der Rechtsverordnung ist geregelt, dass alle diejenigen, die während der Aussetzung der AEVO als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft von der Verpflichtung, ein Prüfungszeugnis nach der AEVO vorzulegen, befreit sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu gravierenden Beanstandungen durch die zuständige Stelle geführt hat.