Kursangebot | Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation | Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel

Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation

Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel

01. Welche Zielsetzung hat das Arbeitsschutzgesetz?

Die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) kommt bereits in der „Langfassung“ des Namens deutlich zum Ausdruck: Es ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Einbindung in betriebsinterne Veranstaltungen wie Firmenfeste oder Ausflüge.

02. Welchen Inhalt hat das Arbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt. Pflichten des Arbeitgebers§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt. Pflichten und Rechte der Beschäftigten§ 15 Pflichten der Beschäftigten

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten
Vierter Abschnitt. Verordnungsermächtigungen§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
Fünfter Abschnitt. Schlussvorschriften§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
§ 24 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Strafvorschriften

03. Welche Regelungen enthält die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

Wie eine Arbeitsstätte eingerichtet und betrieben werden muss, regelt die Arbeitsstättenverordnung. Sie ist modern und enthält nur acht Paragrafen.

  • Geregelt werden:

    • Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

    • besondere Anforderungen (spezielle Arbeitsstätten)

    • Nichtraucherschutz (völlig neue Regelung)

    • Arbeits- und Sozialräume.

  • Ein Anhang in fünf Abschnitten konkretisiert die Verordnung zu:

    • Allgemeinen Anforderungen (Abmessungen von Räumen, Luftraum, Türen, Tore, Verkehrswege)

    • Schutz vor besonderen Gefahren (Absturz, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge)

    • Arbeitsbedingungen (Beleuchtung, Klima, Lüftung)

    • Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Toiletten

    • Arbeitsstätten im Freien (z. B. Baustellen).

04. Was muss der Vorgesetzte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel beachten?

Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sind die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG; neu: DGUV-Vorschriften: Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) sowie zahlreiche gesetzliche Auflagen zu beachten, z. B.:

  • Gestaltung der Maschinen und Werkzeuge

  • Elektrische Anlagen und Geräte (GS-Zeichen; Geprüfte Sicherheit)

  • Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen(z. B. Augenuntersuchung; keine Überbeanspruchung der Augen, des Rückens, der Nerven; vgl. Bildschirmarbeitsverordnung aus dem Jahr 2000)

  • Arbeitsmaterialien (z. B. Heben und Tragen von Lasten)

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. Gefahrstoffdatenblätter der Hersteller und Lieferanten; ggf. Einhaltung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen)

  • präventive Vermeidung von Berufskrankheiten (vgl. Arbeitsschutz)

  • Vermeidung psychomentaler (nervlich-seelischer) Belastungen

  • Ausgabe persönlicher Schutzausrüstungen (PSA).

Die Arbeitsgestaltung umfasst drei Bereiche:

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  • Bei der Arbeitsplatzgestaltung sind u. a. zu berücksichtigen:

    • die Körpermaße des Mitarbeiters

    • der Raumbedarf – im Sitzen und im Stehen

    • die Arbeitsflächen, -sitze und -stühle

    • der Greifraum und der Sehbereich.

    Einzelheiten der dazu erforderlichen Arbeitsanalyse können der DIN 33407 entnommen werden. Die Kriterien der Arbeitsplatzgestaltung sind im Einzelfall umzusetzen auf die unterschiedlichen Arten von Arbeitsplätzen – wie:

    • Maschinenplätze

    • Handarbeitsplätze (Werkbank)

    • Steuerstände

    • Zusammenbauplätze (Montage)

    • Büroarbeitsplätze

    • Transportarbeiten.

    Im konkreten Fall muss der Vorgesetzte z. B. auf folgende Punkte der Arbeitsplatzgestaltung achten:

    • ausreichende Bewegungsfläche (mindestens 1,5 qm; nicht unter 1 m Breite)

    • Beachtung der Mindestflächen, des Mindestluftraums, Mindestraumhöhe von 2,5 m

    • Anordnung der Arbeitsplätze, sodass sozialer Kontakt möglich ist (psychische Erfordernisse, Sicherheitsaspekt bei Unfallgefährdung)

    • Vermeidung einseitiger Belastungen (dauerndes Stehen, einseitige Sitzhaltung, körperliche Zwangshaltungen)

    • Vermeidung von Stoßverletzungen (z. B. scharfe Kanten)

    • keine Leitungen und Kabel auf Verkehrswegen (Stolpergefahr).

    Der Vorgesetzte kann sich auf diesen Gebieten sachkundig machen durch die Lektüre der einschlägigen Rechtsvorschriften bzw. er kann ggf. im Betrieb fachkompetente Beratung einholen (z. B. Betriebsarzt, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft, Feuerwehr, Sicherheitsingenieur, Krankenkasse).

  • Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind zu berücksichtigen:

    Gestaltung der Arbeitsumgebung
    • Brandschutz
    • Lärmschutz
    • Raumgestaltung
    • Sicherheitskennzeichnung
    • Beleuchtung, Farbgebung
    • Raumklima, Lüftung
    a)

    Wichtige Aspekte der Raumgestaltung sind:

    • sicher begehbare Böden (Stichworte: leicht zu reinigen, keine Rutsch- oder Stolpergefahr)

    • ausreichende Wärmedämmung

    • Glaswände aus bruchsicherem Werkstoff

    • Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung

    • Türen mit Glasflächen müssen bruchsicheres Glas haben (Drahtfadenglas oder Sicherheitsglas)

    • Pendeltüren müssen durchsichtig sein oder Glasausschnitte haben.

    b)

    Beleuchtung:
    Die richtige Beleuchtung und Farbgebung ist wichtig für die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter, u. a.:

    • Tageslicht oder angemessene Beleuchtung in Abhängigkeit von der Tätigkeit oder der Funktion des Raumes z. B.

      • Lagerräume: 50 Lux

      • Kantine: 200 Lux

      • Großraumbüro: 1.000 Lux

    • bei älteren Mitarbeitern ggf. stärkere Beleuchtung

    • regelmäßige Kontrolle der Beleuchtungskörper (Verschmutzung, Ausfall einzelner Lampen usw.).

    c)

    Richtige Farbgebung
    ist keine „Spielerei in Sachen Geschmack“, sondern erfüllt wichtige Funktionen: Ordnung, Orientierung, Leitfunktion, Konzentration, Leistungsbereitschaft, betriebliches Image, Hinweis auf Gefahrenstellen, Kennzeichnung von Transportwegen, Rettungs-/Fluchtwege, Kennzeichnung von Etagen oder Gebäudebereichen; im Einzelnen:

    • Kennfarben an Werkzeugen und Arbeitsgeräten zum Erkennen von Zugehörigkeiten zu Betriebsabteilungen verhindern Streit und Diebstahl.

    • Die Aufstellung eines „Farbplanes“ für die im Betrieb verwendeten Farben (Fertigung, Verwaltung usw.) erleichtert spätere Anstriche.

    • Wände und Decken von Arbeitsräumen sollten eher in ruhigen Farbtönen gehalten sein; bei sehr monotoner Arbeit können Farbakzente jedoch belebend wirken.

    d)

    Raumklima und Lüftung:
    Eine gute Arbeitsleistung ist vom Mitarbeiter auf Dauer nur zu erbringen, wenn das Raumklima der Tätigkeit angepasst ist und der Raum ausreichend belüftet wird. Die Raumluft soll vom Grundsatz her die gleiche Qualität haben, wie die Außenluft. Weitere Einzelheiten:

    • Einhaltung der Mindesttemperaturen je nach Tätigkeit; z. B. in Büroräumen 20 °C

    • In allen Räumen keine höhere Temperatur als 26 °C;

    • Zum Austausch der Innenluft ist eine bestimmte Luftbewegung erforderlich, die aber nicht als Zugluft empfunden werden darf

    • regelmäßige Wartung von Klimaanlagen (z. B. Filter, Luftbefeuchter, Vermeidung von Keimbildung in den Rohrleitungen)

    • das „Einheitsklima“ einer Klimaanlage kann in der Belegschaft zu Problemen führen.

    e)

    Lärmschutz:
    Lärm belastet, vermindert die Konzentration, macht krank und kann zur Schwerhörigkeit führen; weitere Einzelaspekte:

    Die akustische Verständigung wird durch Lärm behindert. Schreckreaktionen können zu Unfällen führen. Die neue Lärm- und Vibrationsschutzverordnung legt fest:

    • untere Auslöseschwelle LEX, 8 h = 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel bzw.

    • Spitzenschalldruckpegel Lc, peak = 135 dB(C)

    • obere Auslöseschwelle LEX, 8 h = 85 dB(A) bzw. Lc, peak = 137 dB(C)

    • die kritische Grenze liegt bei 85 dB(A)

    • ab 85 dB(A) sind Gehörschutzmittel zu verwenden; außerdem besteht die Verpflichtung zu Gehörvorsorgeuntersuchungen.

    Beim Neukauf von Anlagen sollten nur lärmarme Maschinen eingesetzt werden (Einsatz von Schallschutzhauben). Die Kontrolle, ob die Gehörschutzmittel getragen werden, ist unerlässlich.

    f)

    Brandschutz:
    Gewissenhafte Einhaltung der Brandschutzbestimmungen vermeidet, dass es zu längeren Produktionsstörungen kommen kann. Außerdem dokumentiert der Arbeitgeber damit u. a., wie wichtig ihm Leben, Gesundheit und Eigentum seiner Mitarbeiter ist (Fürsorgegedanke). Zum Brandschutz gehören Maßnahmen wie:

    • Sichtbares Anbringen/Aufstellen von Feuerlöschern und Erstellen eines Alarmplanes („Was ist zu tun, wenn ..?“)

    • zu empfehlen sind gelegentliche Übungen mit der Belegschaft

    • Hinweise auf Rauchverbot und besondere Gefahrenquellen

    • Unterweisung im Umgang mit Feuerlöschern.

    g)

    Sicherheitskennzeichnung:
    Auf Gefahrenstellen und Gebote muss mit genormten Sicherheitsschildern hingewiesen werden. Die Verwendung einer Farbfestlegung hat sich dabei bewährt:

    Rot = Gefahr, Verbot, Brandschutz

    Blau = Gebot

    Gelb = Warnung, Vorsicht

    Grün = Hilfe, Rettung

    Der Vorgesetzte sollte darauf achten, dass

    • Verkehrs-/Transportwege mit gelb-schwarzer Markierung versehen sind

    • kleinere Baustellen o. Ä. eine rot-weiße Markierung haben

    • Rettungswege grüne Hinweisschilder erhalten

    • auf Brandschutzmittel in Rot hingewiesen wird.

  • Bei der Gestaltung der Arbeitsmittel ist zu berücksichtigen:
    Handwerkzeuge sollen ergonomisch geformte Griffmulden haben (Sicherheit und Kraftübertragung). Elektrowerkzeuge müssen ausreichend isoliert sein; Fußpedalen zur Bedienung von Anlagen müssen eine ausreichende Trittbreite haben und eine rutschfreie Oberfläche (z. B. Riffelung) aufweisen; Druckknöpfe und Drehknöpfe müssen durch farbliche Kennzeichnung leicht erkennbar sein und dürfen keine Ecken, Kanten oder Grate besitzen.