Kursangebot | Handelsmarketing | Auswirkungen der Europäischen Union

Handelsmarketing

Auswirkungen der Europäischen Union

01. Was ist der europäische Binnenmarkt?

Durch die Bildung der Europäischen Union (EU) als Fortentwicklung der EWG und später der EG und weitergehender Integration der Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt weiterer Staaten ist ein neuer Binnenmarkt entstanden, der die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und inzwischen weltweit neben den USA die größte Bedeutung erlangt hat.

Im europäischen Binnenmarkt besteht vollständige Freiheit des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, die Freizügigkeit für Personen und die Niederlassungsfreiheit für Selbstständige. Probleme, die bislang erst zum Teil gelöst sind; die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, da die vermittelten Bildungsinhalte teilweise große Unterschiede aufweisen. Probleme entstehen auch bei der Führung des Meistertitels im Handwerk, der in der deutschen und österreichischen Form in den übrigen Mitgliedsstaaten nicht vergeben wird; bei der Überwindung von Sprachschwierigkeiten, dem Ansteigen der Wirtschaftskriminalität durch den Wegfall der Grenzen und durch das Ausnutzen von Subventionsmöglichkeiten zu betrügerischen Zwecken.

02. Welche Staaten sind Mitglied der EU?

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden; die hier „unterstrichenen“ Länder sind sog. „pre-ins“, d. h. sie betreiben noch eine eigenständige Geld- und Währungspolitik.

Mitte 2016 entschieden sich die Wähler in einem Referendum für den Austritt Großbritanniens aus der EU. Bis zum Abschluss der Austrittsverhandlungen bleibt Großbritannien Mitglied der EU.

  • Beitritt 2004: Zum 1. Mai 2004 wurden folgende Staaten Mitglied der EU: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern

  • Beitritt 2007: Rumänien, Bulgarien

  • Beitritt 2013. Kroatien.

Die EU der 28 Mitgliedsstaaten hat damit ca. 520 Mio. Einwohner und entspricht rd. zwei Drittel der Bevölkerung aller europäischen Staaten.

03. Was ist die Besonderheit der EU?

Die EU ist ein Gebilde eigener Art. Sie besitzt eigene Hoheitsrechte und Befugnisse, auf die ihre Mitgliedstaaten durch Aufgabe eigener Souveränitätsrechte verzichtet haben. Die EU strebt einen ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in ihren Mitgliedsländern an und betreibt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine gemeinsame Innen- und Rechtspolitik. Hingegen wird z. B. eine gemeinsame Steuerpolitik von den meisten Mitgliedstaaten abgelehnt.

04. Welche Ziele verfolgt die EU?

Die wirtschafts-, währungs- und sozialpolitischen Ziele der EU sind:

  • Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts über folgende Maßnahmen:

    • Binnenmarkt

    • Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamer Währung

    • Abstimmung einzelner Politikbereiche, z. B. Verkehrs-, Kommunikationspolitik, gemeinsame Forschung, Umwelt- und Verbraucherschutz, Wettbewerb

  • gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

  • gemeinsame Innen- und Rechtspolitik, z. B. Bekämpfung der Kriminalität, Asylrecht.

05. Welche Vorteile und Risiken ergeben sich für Handelsunternehmen aus der Schaffung des europäischen Binnenmarktes?

Europäischer Binnenmarkt
Vorteile, z. B.Risiken, z. B.
  • keine Devisentransaktionskosten
  • kein Wechselkursrisiko
  • verbesserte Preistransparenz
  • Ausdehnung des in einer Währung abrechnenden Absatzmarktes
  • verbesserter Zugang zum europäischen Kapitalmarkt
  • höhere Risikostreuung wegen Präsenz in mehreren Ländern.
  • verstärkter Wettbewerb mit entsprechendem Preisdruck
  • Anstieg der Kriminalität wegen Wegfall der Grenzen
  • Niedriglohnländer gefährden das allgemeine Lohnniveau.

06. Welche Voraussetzungen müssen die Mitgliedsländer der EU für die Aufnahme in das Eurosystem erfüllen?

Die im sog. Maastricht-Vertrag festgelegten Konvergenzkriterien, die ein Mitgliedsstaat der EU erfüllen muss, um den Euro einführen zu können, sind:

  1. Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener drei Mitgliedsstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.

  2. Die öffentlichen Budget-Defizite dürfen höchstens 3 % des Bruttoinlandsprodukts betragen.

  3. Die Staatsverschuldung soll 60 % des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.

  4. Der Wechselkurs der Landeswährungen muss sich zwei Jahre innerhalb der Bandbreite des EWS bewegt haben und die Währung darf nicht abgewertet worden sein.

  5. Der Nominalzins für langfristige staatliche Wertpapiere darf um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Satz der drei Länder mit der besten Preisstabilität liegen.

08. Welche Organe hat die EU?

Entsprechend dem demokratischen Staatsaufbau bestehen folgende Organe:

  1. der Europäische Rat (Mitglieder: Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident)

  2. der Ministerrat ist die Legislative

  3. die Kommission ist die Exekutive

  4. das Europäische Parlament übt Haushalts- und Kontrollrechte aus und wirkt bei der Gesetzgebung mit (Berater, Kritiker und Kontrolleur von Legislative und Exekutive)

  5. der Europäische Gerichtshof ist das oberste rechtsprechende Organ, d. h. die Judikative

  6. sonstige Organe:

    • Europäischer Rechnungshof

    • Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)

    • Ausschuss der Regionen

    • Europäische Zentralbank (EZB).

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09. Welchen Rechtscharakter haben Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen der EU?

  • Verordnungen der EU werden unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gesetz. Eine EU-Verordnung steht im Zweifels- oder Streitfall über jedem nationalen Gesetz. Eine EU-Verordnung darf nicht mit dem deutschen Begriff Rechtsverordnung verwechselt werden.

  • Richtlinien der EU sind gewissermaßen Gesetzesrahmen, die erst noch ausgefüllt werden müssen. Jedes Mitgliedsland der EU ist verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist nationale Gesetze zu erlassen, die gewährleisten, dass das in der Richtlinie geforderte Ziel erreicht wird. Erst durch diese nationale Gesetzgebung wird eine Richtlinie in geltendes Recht verwandelt. Versäumt ein Mitgliedsstaat die gesetzliche Frist, kann er von der Kommission ermahnt und nach einer weiteren Frist vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden.

  • EU-Empfehlungen haben keine bindende Wirkung. Sie sind aber in der Regel die Vorstufe einer Richtlinie und sollen den Mitgliedstaaten signalisieren, in welcher Weise künftige einheitliche Regelungen aussehen werden, damit sich die einzelnen Länder entsprechend vorbereiten können.