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Logistik für Wirtschaftsfachwirte - Spezialitäten im Logistikrecht

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Spezielle Rechtsaspekte

Verträge

Einkaufsverträge regeln die Lieferung der jeweiligen Ware, deren Bezahlung sowie etwaige Eigentumsvorbehalte.

Grundlegende Vertragsarten für Einkäufer:

  • Kaufvertrag,
  • Werkvertrag,
  • Werklieferungsvertrag

Für Einkäufer gibt es im Wesentlichen drei bedeutsame Vertragsarten: den Kaufvertrag, den Werkvertrag und den Werklieferungsvertrag. Wie die einzelnen Vertragstypen definiert werden und was für sie gilt, ist detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Kaufvertrag: Laut § 433 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Auch Beschaffungsverträge oder Lieferverträge sind unter den Kaufverträgen einzuordnen.

Werkvertrag: Laut § 631 BGB wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes gegen Bezahlung der Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zum Kaufvertrag schuldet das Unternehmen also immer auch eine Werkleistung oder einen bestimmten Erfolg. Das kann beispielsweise bei einem Einkauf von Möbeln auch die Herstellung oder den Aufbau beinhalten.

Werklieferungsvertrag: Ein Werklieferungsvertrag im Sinne des § 650 BGB findet Anwendung, wenn es um die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen geht. Der Begriff Werklieferungsvertrag wird vom Gesetz zwar nicht verwendet, dennoch handelt es sich um eine gängige, griffige Umschreibung des in dem Paragrafen geregelten Vertrages. Dienstleister verpflichten sich also zur Herstellung einer beweglichen Sache und der Lieferung. Beispiel: Verpflichtet sich ein Dienstleister zur Herstellung eines Maßanzuges und der Lieferung des benötigten Stoffes, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor. 

Einkaufsbedingungen festlegen

Bei allen Vertragsarten gilt ein besonderes Augenmerk den Vertragsbedingungen, vor allem, wenn es um Haftungsfragen geht. Denn die Einkaufsbedingungen können mit den Verkaufsbedingungen kollidieren. Der Einkäufer sollte daher beim Gestalten des Vertrages auf die Geltung eigener Einkaufsbedingungen hinweisen. Wenn der Verkäufer davon abweichende Verkaufsbedingungen festlegt, gelten im Zweifel oft die Haftungsbestimmungen des BGB und die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Und die sind für den Einkäufer in der Regel vorteilhafter als die AGB des Verkäufers.

Rahmenverträge und Abrufverträge

Wenn Unternehmen mit ihren Lieferanten eine langfristige Geschäftsbeziehung eingehen wollen, regelt ein Rahmenvertrag die grundlegenden Konditionen ihrer Kooperation. Darunter fallen beispielsweise Rabatte für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sowie Haftungs-, Gewährleistungs- und Verzugsfragen oder die Optionen zur Beendigung der Partnerschaft.

Ein solcher Rahmenvertrag spart zeitlichen und finanziellen Aufwand, denn die genannten Bedingungen muss der Einkauf nur einmal für eine Vielzahl von Bestellungen vereinbaren. Diese begründen zwar eigene Kaufverträge, die jedoch nur noch untergeordnete Dinge wie die Bestellmenge, Lieferort und Lieferzeitpunkt regeln. Im Optimalfall wird eine solche Order dann automatisch durch das ERP-System an den Lieferanten durchgegeben.

Bei einem Abrufkontrakt werden nicht nur grundlegende Bedingungen wie bei einem Rahmenvertrag vereinbart, sondern auch Liefer- und Abnahmemengen zu einem festgelegten Preis. Der große Vorteil: Beide Parteien gewinnen Planungssicherheit. Der Nachteil: Bei einem wirtschaftlichen Abschwung oder falscher Kalkulation kann ein großer finanzieller Schaden entstehen.

Incoterms

Die Incoterms sind internationale Handelsklauseln (International Commercial Terms). Sie regeln den Gefahrenübergang, die Übernahme der Transportkosten und den Abschluss sowie die Kosten einer Transportversicherung im internationalen Handelsverkehr.

Die Incoterms sind von der International Chamber of Commerce (ICC), also der Internationalen Handelskammer in Paris aus der Praxis für die Praxis entwickelt worden. Geschäftspartner können sie in ihren Kaufverträgen anwenden und haben damit Gewissheit, dass der Vertragspartner unter einem bestimmten Incoterm genau dasselbe versteht wie sie selbst. Die ICC will mit ihnen den internationalen Handel vereinfachen, indem sie praktische Lösungen anbietet und muss die Terms daher so definieren, dass sie auch auf längere Sicht praktikabel bleiben. Andererseits sind die Incoterms keine statische Größe, sondern müssen offen für Veränderungen im internationalen Handel sein. Deshalb werden die Incoterms von Zeit zu Zeit überarbeitet und ergänzt. Die letzte Überarbeitung stammt aus dem Jahre 2010.

  • Die Anwendung der Incoterms muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. Dabei sollte grundsätzlich die Jahreszahl der jeweiligen Fassung hinzugefügt werden, im aktuellen also die Version 2010.

  • Die Bezugnahme auf die Incoterms erfolgt entweder durch Aufnahme des vollen Titels der gewählten Klausel oder durch Verwendung der Buchstabenabkürzung.

  • Die Klauseln müssen um den benannten Ort ergänzt werden. Dabei sollte der Ort möglichst konkret bezeichnet werden. Beispiel: „EXW, Hamburg, Incoterms 2010“.

Damit gilt die Incoterm-Klausel EXW (Ex Works, ab Werk. Der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs ist Hamburg), und es ist die aktuelle Fassung der „Incoterms 2010“ anzuwenden.

Mit jedem Incoterm werden drei Sachverhalte geregelt:

  1. die Übernahme der Transportkosten

  2. der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports 

  3. der Abschluss und die Kosten einer Transportversicherung.

Einzelne Incoterms

Es gibt vier Gruppen von Incoterms:

  • E-Klauseln

  • F-Klauseln

  • C-Klauseln

  • D-Klauseln.

Die Klauseln einer Gruppe unterscheiden sich zwar voneinander, haben aber etwas gemeinsam, was sie von den Klauseln der anderen Gruppen abhebt. Kriterium für die Gruppierung sind ausschließlich die Kosten.

  • Bei der Gruppe E entstehen dem Exporteur (Verkäufer) keinerlei Transportkosten. Sie belasten ausschließlich den Importeur (Kunden). Der einzige Incoterm in dieser Gruppe wird daher als Abholklausel beschrieben.

  • Einigen sich Ex- und Importeur auf eine Klausel der Gruppe F, so trägt auch hier der Importeur den „Löwenanteil“ der Kosten, weil ihm die Kosten des Haupttransports zugerechnet werden. Der Exporteur muss lediglich die Transportkosten übernehmen, die von seinem Lager bis zur Versandstation (das kann ein See- oder ein Flughafen oder eine Bahnverladestation sein) entstehen.

  • Bei den Klauseln der Gruppe C übernimmt der Exporteur zusätzlich die Kosten des Haupttransports, sodass der Importeur lediglich die Kosten für den Transport vom Bestimmungshafen bzw. der Bahnentladestation bis zu seinem Lager trägt.

  • Die D-Klauseln schließlich lassen die Gesamttransportkosten fast ausschließlich zulasten des Exporteurs gehen. Der Importeur wird kaum oder gar nicht belastet.

Incoterms
GruppeKlauselBeschreibung
E EXW
Ex Works (ab Werk)
Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt direkt ab Werk des Exporteurs. Der Importeur transportiert die Waren komplett auf eigene Kosten.
F FCA
Free Carrier (frei Frachtführer benannter Ort)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware auf seine Kosten einem vom Käufer benannten Frachtführer an einem vereinbarten Lieferort zu übergeben. Das ist der Ort der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am Abgangsort. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko von Transportschäden.
F FAS
Free alongside ship (frei Längsseite Schiff)
Der Verkäufer hat seine vertraglichen Pflichten dann erfüllt, wenn er die Ware in dem benannten Verschiffungshafen bis an die Längsseite des vom Käufer benannten Schiffes verbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten der Reederei und das Transportrisiko.
F „Schiff“ FOB – geändert
Free on board (frei an Bord benannter Verladehafen)
Die Lieferpflicht des Verkäufers endet, wenn die Ware im benannten Hafen auf das vom Käufer benannte Schiff verladen wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten sowie das Risiko, dass die Ware beim Transport beschädigt wird.
C „Schiff“ CFR – geändert
Cost & Freight (Kosten & Fracht benannter Bestimmungshafen)
Hier trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen, also die Kosten für die Haupttransportstrecke. Die Transportgefahr geht (wie bei FOB) auf den Käufer über, wenn die Ware auf das benannte Schiff verladen wurde.
C „Schiff“ ClF – geändert
Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen)
Neben den Kosten der Reederei für die Transportstrecke zwischen Verlade- und Entladehafen trägt der Verkäufer zusätzlich auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Seeschadensversicherung (Transportversicherung). Die Transportgefahr geht (wie bei CFR und FOB) auf den Käufer über, wenn die Ware auf das benannte Schiff verladen wurde.
C CPT
Carriage paid to (frachtfrei benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten der Ware bis zum Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt bereits bei der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer.
C CIP
Carriage and Insurance paid to (frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort)
Im Unterschied zur CPT-Klausel ist der Verkäufer hier zusätzlich verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt wie bei CPT bei der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer.
D DAP – neu
Delivered at Place (geliefert benannter Ort)
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort unentladen zur Verfügung zu stellen. Er trägt alle Transportkosten und -gefahren, bis die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.
D DAT – neu
Delivered at Terminal (geliefert Terminal)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware an einem vom Käufer genannten Terminal (z. B. Kai, Containerdepot, Eisenbahnterminal, Luftfrachtterminal) entladen zur Verfügung zu stellen. Er trägt alle Transportkosten und -gefahren, bis die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. D. h., gegenüber DAP übernimmt der Verkäufer zusätzlich noch Kosten und Risiko des Entladens.
D DDP
Delivered, Duty paid (geliefert verzollt benannter Bestimmungsort)
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware am im Kaufvertrag festgelegten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu steilen. Alle entstehenden Kosten für die gesamte Transportstrecke sowie die Einfuhrverzollung sind vom Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist lediglich noch für das Entladen des Transportfahrzeugs verantwortlich.

Zollrecht beim Im- und Export

Sobald wir waren aus Nicht-EU-Staaten wie Japan, Russland oder der USA exportieren oder importieren möchten müssen wir einige Regelungen und Formalitäten beachten, welche gegebenenfalls zu Einschränkungen und steuerlichen Abgaben führen können. Grundsätzlich können aufgrund von wirtschaftlichen Bestimmungen oder Umwelt- sowie Gesundheitsvorschriften nicht alle Güter aus Deutschland ausgeführt werden. Dementsprechend ist mit bestimmten Verboten zu rechnen. Sollten keine Einschränkungen bestehen, müssen Sie Ihren Warenexport dennoch über ein bestimmtes Zollverfahren abwickeln lassen.

Importbeschränkungen:

  • Tarifäre Handelshemmnisse: Zölle

  • Nicht tarifäre Handelshemmnisse: Bürokratieaufbau, technische Normen, Importkontingente.

Exportförderung:

  • Subventionierung

  • Dumping (geringerer Angebotspreis im Ausland als im Inland).

Zölle

Staaten erheben Zölle, um die eigene Wirtschaft zu schützen (Schutzzölle). Darüber hinaus dienen Zölle als Einnahmequelle. Zölle können jedoch die Handelsbeziehungen zu anderen Ländern negativ beeinflussen, da durch Zölle der Import (Nachfrage des Auslands) rückläufig sein kann.

Die meisten Zölle sind Wertzölle, d. h. sie werden auf den Zollwert erhoben. Es gibt aber auch Produkte, bei denen nicht der Zollwert, sondern das Zollnettogewicht die Basis für die Verzollung bildet, z. B. Stahl. Zur Unterscheidung vom Wertzoll bezeichnet man diesen Zoll als Gewichtszoll. Desgleichen ist eine Kombination der Zollbasis aus Wert und Gewicht denkbar, sodass Mischzölle entstehen.

Ermittlung des Zollwertes

Soweit der Zoll als Wertzoll erhoben wird, errechnet sich der Zollwert wie folgt:

 Warenwert
Liefererskonto (auch wenn er später nicht in Anspruch genommen wird)
+Verpackungskosten
+Auslandsfracht (= Transportkosten bis zur EU-Außengrenze)
= Zollwert

Der Zollwert ist also vereinfacht gesagt der Wert der Ware beim Grenzübertritt in das Zollgebiet der Europäischen Union.

Einfuhr-Umsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, nicht jedoch im umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Berechnungsbasis für die Einfuhr-Umsatzsteuer ergibt sich wie folgt:

 Zollwert
+Zoll (auf den Zollwert bezogen)
+ggf. Verbrauchssteuern (z. B. Kaffeesteuer)
+Inlandsfracht (Transportkosten innerhalb der EU)
= Berechnungsbasis für die Einfuhr-Umsatzsteuer

Faktisch ist die Einfuhr-Umsatzsteuer also auch eine „Steuer auf die Steuer“ und eine „Steuer auf den Zoll“. Buchhalterisch ist sie Vorsteuer und verringert im Zuge des Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuerschuld.

Zolllager

Als Zolllager bezeichnet man ein Lager, in dem ein EU-ansässiges Unternehmen importierte Ware unverzollt (zwischen-)lagert. Erst wenn der Importeur diese Ware weiterverarbeitet oder an Kunden versendet, wird sie verzollt. Für den Importeur hat das den Vorteil, dass seine Zollschuld (bestehend aus Zoll und Einfuhr-Umsatzsteuer) nicht schon zum Zeitpunkt des Imports fällig ist, sondern erst, wenn sie aus dem Zolllager entnommen wird. Ein Großhändler, der mit einem Abnehmer einen Kauf auf Abruf vereinbart hat, zahlt also nur in dem Maß Zollschulden, wie der Abnehmer Ware abruft. Die Menge, die der Kunde abruft, wird aus dem Zolllager entnommen und wird verzollt und versteuert.

Man muss sich ein Zolllager nicht als ein separates Gebäude vorstellen; es genügt, dass die noch unverzollte Ware – deutlich als solche gekennzeichnet – von der übrigen Ware separiert ist.

Ein Unternehmen, das wegen des o. g. Vorteils daran interessiert ist, in seinem Lager ein Zolllager einzurichten, muss dies beantragen. Die Errichtung eines Zolllagers bedarf nämlich der Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich als vertrauenswürdig erwiesen haben, dem Finanzamt keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben, weil seine Buchführung nicht ordnungsmäßig war und es muss die Zollbürgschaft einer Bank beibringen. Das bedeutet, die Bank des Unternehmens muss dem Zoll für die Einfuhrabgaben des Importeurs bürgen. Die Höhe der Zollbürgschaft entspricht den durchschnittlichen Jahreszollabgaben des Unternehmens, zu denen bei bestimmten Produkten (z. B. Kaffee, Tee) noch die Verbrauchssteuern sowie die Einfuhrumsatzsteuer kommen. Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich an dem Betrag, der sich aus der Addition des vom Zollwert berechneten Zolls, den Inlandstransportkosten und den Verbrauchssteuern ergibt.

Manchmal ist das Konsignationslager zugleich Zolllager. Verzollt wird die Ware erst, wenn sie an den Kunden ausgeliefert wird.