Kursangebot | Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme | Entsorgungslogistik

Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme

Entsorgungslogistik

 

01. Welche Aufgabe hat die Entsorgungslogistik?

Die Entsorgungslogistik (auch: Retrologistik) befasst sich mit der Planung, Steuerung und Kontrolle der Reststoffströme sowie der Retouren einschließlich der dazugehörigen Informationsflüsse.

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02. Mit welchen Objekten befasst sich die Entsorgungslogistik?

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03. Warum hat die Entsorgungslogistik an Bedeutung zugenommen?

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04. Welche Formen der Entsorgung von Reststoffen werden unterschieden?

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05. Welche Prinzipien gelten in der Umweltpolitik?

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  • Vorsorgeprinzip = vorbeugende Maßnahmen, damit Umweltschäden erst gar nicht entstehen.

  • Verursacherprinzip = der Verursacher hat für die Beseitigung der von ihm verursachten Umweltschäden zu sorgen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

  • Kooperationsprinzip = Zusammenarbeit; z. B. zwischen den Betreibern umweltgefährdender Anlagen und den zuständigen Behörden sowie zwischen Nachbarländern bei grenzüberschreitenden Problemen.

  • Gemeinlastprinzip = die Kosten der Beseitigung von Umweltschädigungen werden von der Allgemeinheit (Bund, Länder, Gemeinden) getragen; dies gilt:

    • bei Altlasten,

    • wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder

    • wenn die Kosten dem Betreiber/Verursacher wirtschaftlich nicht zugemutet werden können.

 

06. Welchen Inhalt hat das Umweltstrafrecht?

Das Umweltstrafrecht wurde 1980 in das Strafgesetzbuch eingearbeitet. Bestraft werden können nur natürliche Personen. Straftatbestand kann ein bestimmtes Handeln, aber auch ein bestimmtes Unterlassen sein. Die Geschäftsleitung haftet stets in umfassender Gesamtverantwortung.

Bestraft werden z. B. folgende Tatbestände:

  • Verunreinigung von Gewässern

  • Boden- und Luftverunreinigung

  • unerlaubtes Betreiben von Anlagen

  • umweltgefährdende Beseitigung von Abfällen.

 

07. Welchen Inhalt hat das Umwelthaftungsrecht?

Es regelt die zivilrechtliche Haftung bei Umweltschädigungen. Hier können auch juristische Personen verklagt und in Anspruch genommen werden.

Die Ansprüche gliedern sich in drei Bereiche:

  • Gefährdungshaftung

  • Verschuldenshaftung

  • nachbarrechtliche Ansprüche.

 

08. Welche Bedeutung hat das europäische Umweltrecht?

Die Umweltpolitik hat innerhalb der EU an Bedeutung gewonnen. Mit dem Vertrag von Maastricht wurden der EU umfangreichere Regelungskompetenzen übertragen. Zurzeit existieren etwa 200 europäische Rechtsakte mit umweltpolitischem Bezug. Diese Rechtsakte regeln nicht nur das Verhältnis zwischen den Staaten, sondern sie sind auch verbindlich für den einzelnen Bürger und die Unternehmen. Die europäischen Rechtsakte haben unterschiedlichen Verbindlichkeitscharakter.

 

09. Warum muss bei der Betrachtung der Kosten des Umweltschutzes zwischen betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher sowie kurz- und langfristiger Sichtweise differenziert werden?

Dazu einige Thesen: Maßnahmen des Umweltschutzes

  • sind betriebswirtschaftlich zunächst Kosten bzw. führen zu einem Kostenanstieg; dies kann kurzfristig zu einer Wettbewerbsverzerrung führen

  • können langfristig vom Betrieb als Wettbewerbsvorteil genutzt werden – bei verändertem Verhalten der Endverbraucher (z. B. Gütesiegel, Blauer Engel, chlorarm, ohne Treibgas, biologisch abbaubar)

  • werden z. T. nicht verursachergerecht umgelegt – je nach den politischen Rahmenbedingungen; z. B.:

    • die Nichtbesteuerung von Flugbenzin wird beklagt

    • es wird argumentiert, dass die durch Lkw verursachten Straßenschäden nicht verursachergerecht belastet werden und es deshalb zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen „Straße und Schiene“ kommt;

  • werden nicht in erforderlichem Umfang durchgeführt; das führt kurzfristig zu einzelwirtschaftlichen Gewinnen und langfristig zu volkswirtschaftlichen Kosten (z. B.: Atomenergie und die bis heute ungeklärten Kosten der Entsorgung von Brennstäben; Altlastensanierung der industriellen Produktion in den Gebieten der ehemaligen DDR).

 

10. Warum ist ein betriebliches Umweltmanagement erforderlich und was versteht man darunter?

Im Laufe der Jahre hat sich gezeigt, dass das Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen zum Umweltschutz allein nicht ausreichend ist. Umweltschutz muss in das Managementsystem integriert werden. Als Vorbild können hier z. B. Managementsysteme der Qualitätssicherung genommen werden.

 

11. Welche wesentlichen Bestimmungen enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz und wie ist der Begriff „Abfall“ definiert?

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von 2012 (letzte Änderung im Juli 2017) wird das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen.

Kern des KrWG ist die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG):

  • Abfallvermeidung

  • Wiederverwendung

  • Recycling

  • sonstige Verwertung von Abfällen

  • Abfallbeseitigung.

Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Die Kreislaufwirtschaft wird somit konsequent auf die Abfallverrneidung und das Recycling ausgerichtet, ohne etablierte ökologisch hochwertige Entsorgungsverfahren zu gefährden.

Der Abfallbegriff ist in § 3 KrwG definiert: Danach sind unter Abfall „alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist“ zu verstehen.

Beim Recycling unterscheidet man im Einzelnen:

Recycling – Formen
WiederverwendungDie gebrauchten Materialien werden in derselben Art und Weise mehrfach wiederverwendet, z. B. Paletten, Fässer, Behälter, Flaschen und andere Verpackungsmaterialien. Die Wiederverwendung ist innerbetrieblich relativ problemlos zu organisieren. Auch im Warenverkehr zwischen Unternehmen können wiederverwendbare Materialien eingesetzt werden. Das Rückholsystem oder Sammelsystem kann ggf. mit Kosten verbunden sein, die höher sind als der Einsatz von Einwegmaterialien. Aus ökologischer Sicht ist die Wiederverwendung allen anderen Formen der Abfallentsorgung vorzuziehen.
WeiterverwendungDie gebrauchten Materialien bzw. Abfälle werden für einen anderen Zweck (Beispiele: Abgase zur Energiegewinnung, Abwärme zum Heizen, Schlacken im Bauwesen) eingesetzt. Der Weiterverwendung sind Grenzen gesetzt: Materialien und Abfälle, die mit Umweltschadstoffen belastet sind, können meist nicht weiterverwendet werden.
WiederverwertungGebrauchte Materialien und Abfälle werden aufgearbeitet, sodass sie im Produktionsprozess erneut entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden können; Beispiele: Gebrauchte Reifen werden zerkleinert und wieder als Rohstoff eingesetzt; analog: Kunststofffolien, Altöl, Glas, Papier. Die Regenerierung hat Grenzen: Mit jeder Aufbereitung verschlechtert sich in der Regel die Qualität der Ausgangsmaterialien.
WeiterverwertungDie gebrauchten Materialien/Abfälle werden aufgearbeitet und einem anderen als dem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt. Es handelt sich dabei meist um Materialien, deren Qualität bei der Aufarbeitung stark abnimmt, sodass die wiedergewonnenen Rohstoffe nicht mehr für den ursprünglichen Zweck verwendet werden können. Aus Regenerat von Kunststoffgemischen oder verunreinigten Kunststoffen werden z. B. Tische und Bänke oder Schallschutzwände produziert.

Grundsätze des KrwG, § 4:

(1)Abfälle sind
  1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  2. in zweiter Linie
    1. stofflich zu verwerten oder
    2. zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung).
(2)Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
(3)Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
(4)Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der energetischen Verwertung unberührt bleibt die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet ist.
(5)Die Kreislaufwirtschaft umfasst auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung.

 

12. Welche Maßnahmen sind geeignet, um das umweltbewusste Handeln der Mitarbeiter zu fördern?

Beispiel

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  • Der Vorgesetzte muss eine Vorbildfunktion ausüben.

  • Sein Handeln und Denken muss überzeugend und schlüssig sein.

  • Die Unterweisungen in Sachen „Umweltschutz“ müssen motivierend sein. Dabei sollte er über die aktuelle Lage der Gesetze, Verordnungen und Vorschriften informieren.

  • Der Vorgesetzte sollte unternehmerisches Handeln anregen.