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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte - BGB Schuldrecht - Übersicht - Zusammenfassung

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BGB Schuldrecht - Übersicht - Zusammenfassung

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Inhaltsverzeichnis

BGB Schuldrecht

Grundlagen

 

01. Welche Rechte und Pflichten begründen sich aus einem Schuldverhältnis?

Die grundsätzlichen Regeln zum Allgemeinen Schuldrecht finden sich im BGB, §§ 241 – 432 BGB. Nach § 241 BGB gilt:

  • Der Gläubiger ist aufgrund des Schuldverhältnisses berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (Leistungspflicht).

  • Das Schuldverhältnis kann jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (Schutzpflichten).

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen

    Ein Vermögensberater muss seinen Klienten so beraten, dass das Vermögen nicht vernichtet wird.

 

 

02. Welchen Inhalt können Schuldverhältnisse haben?

Das Besondere Schuldrecht (§§ 433 – 853 BGB) enthält Regelungen über die einzelnen Arten von Schuldverhältnissen. Die in der Wirtschaft und im Privatleben wichtigsten Arten sind:

vertragliche Schuldverhältnisse:

  • Kauf (§§ 433 ff. BGB)

  • Darlehen (§§ 488 ff. BGB)

  • Schenkung (§§ 516 ff. BGB)

  • Miete (§§ 535 ff. BGB)

  • Pacht (§§ 581 ff. BGB)

  • Leihe (§§ 598 ff. BGB)

  • Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB)

  • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

  • Arbeitsvertrag (§§ 611a ff. BGB)

  • Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB)

  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

  • Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB)

  • Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB)

  • Reisevertrag (§§ 651a ff. BGB)

  • Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB)

  • Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB)

  • Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)

gesetzliche Schuldverhältnisse:

  • ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)

  • unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB).

 

03. Welche Aussage trifft der Grundsatz „Leistung nach Treu und Glauben“?

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Der Schuldner hat also seine Verbindlichkeiten so zu erfüllen, wie es nicht nur den Buchstaben, sondern auch Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses entspricht. Eine Leistung zur Unzeit ist unzulässig, ebenso eine Leistung an unpassendem Ort.

Dieser Rechtsgrundsatz verbietet den Vertragsparteien ein rechtsmissbräuchliches, widersprüchliches und arglistiges Verhalten. Dieser allgemeine Grundsatz wird in anderen Rechtsnormen konkretisiert, z. B.:

  • Nach § 241 Abs. 2 BGB sollen die Vertragsparteien nicht nur die im Vertrag vorgesehenen (Haupt-)Pflichten erfüllen, sondern auch Rücksicht auf alle anderen Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners nehmen (Nebenpflichten).

  • Nach § 243 Abs. 1 BGB ist ein Schuldner einer Gattungsschuld (gleichartige und austauschbare Sachen) verpflichtet, eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

 

04. Was ist der Leistungsort?

Der Leistungsort ist der

  • Erfüllungsort: 
  • Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat (z. B. nach §§ 269, 270 BGB)
  • Ort des Gefahrenübergangs:
  • Ort, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner übergeht (z. B. § 446 BGB)
  • Gerichtsstand: 
  • Ort, an dem bei Rechtsstreitigkeiten die Klage einzureichen ist (z. B. nach §§ 12 ff. ZPO).

  

05. Wie ist der Erfüllungsort gesetzlich und vertraglich geregelt?

Bitte Beschreibung eingeben

 

06. Wie sind Holschulden und Schickschulden zu unterscheiden?

Wenn die Vertragsparteien den Erfüllungsort frei vereinbaren, sind drei grundsätzliche Regelungen möglich:

A. Erfüllungsort ist der Ort des Schuldners.Holschuld
Beispiel:
Schuldner
z. B. Verkäufer einer Sache

Holschuld
Gläubiger muss die Sache beim Schuldner abholen.
Gläubiger
z. B. Käufer einer Sache
B. Erfüllungsort ist der Ort des Gläubigers.Bringschuld
Beispiel:
Schuldner
z. B. Verkäufer einer Sache

Bringschuld
Schuldner muss die Sache zum Gläubiger bringen.
Gläubiger
z. B. Käufer einer Sache
C. Erfüllungsort ist der Ort des Gläubigers.Schickschuld
Beispiel:
Schuldner
z. B. Verkäufer einer Sache

Schickschuld
Schuldner übernimmt die Versendung der Sache an den Gläubiger.
Gläubiger
z. B. Käufer einer Sache

Bei der Schickschuld gibt es eine wichtige Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Der Erfüllungsort ist beim Versendungskauf nur dann beim Schuldner (Verkäufer), wenn der Gläubiger (Käufer) die für die Versendung bestimmte Person oder Anstalt (Versandunternehmen) mit der Ausführung beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer diese nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf), ist beim Versendungskauf im Regelfall (Unternehmer beauftragt jemanden mit der Versendung) der Erfüllungsort erst beim Käufer (Gläubiger).

 

07. Welches Gericht ist für eine Klage zuständig?

  • örtliche Zuständigkeit

    • gesetzliche Regelung: Wohn-/Unternehmenssitz des Schuldners (§§ 13, 17, 21 ZPO)

    • vertragliche Regelung (nur unter Kaufleuten): Gerichtsstand wird vereinbart (§ 38 ZPO).

  • sachliche Zuständigkeit

    • Amtsgericht: bei Streitwert ≤ 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG)

    • Landgericht: bei Streitwert > 5.000 € (§ 71 GVG).

Produkthaftung

 

01. Was bedeutet Haftung allgemein?

  • Haftung im engeren Sinne bedeutet, dass ein Rechtssubjekt dem Vollstreckungszugriff des Staates unterliegt (z. B. Umwelthaftungsrecht, Strafrecht).

  • Haftung im weiteren Sinne bedeutet die Übernahme eines Schadens durch den Schädiger (z. B. Schadenersatz aus Vertrag oder aus Gesetz).

  • Voraussetzung: Privatrechtliche Haftung setzt i. d. R. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Verschuldenshaftung nach § 276 BGB). Eine Ausnahme ist die Gefährdungshaftung, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt (z. B. Produkthaftung, Tierhalterhaftung).

Man unterscheidet z. B.:

  • Persönliche Haftung:

    Haftung mit dem gesamten Vermögen (z. B. § 128 HGB)

  • Dingliche Haftung:

    Haftung mit einem bestimmten Vermögensgegenstand (z. B. § 985 BGB)

  • Gesamtschuldnerische Haftung:

    Schulden mehrere Personen eine Leistung, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern (§ 421 BGB).

  • Gesetzliche Haftung:

    Die Haftungsfrage ist durch Gesetzesnormen geregelt (z. B. § 823 BGB).

  • Vertragliche Haftung:

    Die Haftungsfrage wird von den Parteien vertraglich geregelt (z. B. Incoterms, AGB, Ausgestaltung von Verträgen).

 

02. Was regelt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)?

Das ProdHaftG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines fehlerhaften Produkts für Folgeschäden an Personen und anderen Sachen einstehen muss, welche sein Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch verursacht hat (§ 1 ProdHaftG).

Es handelt sich um eine gesetzliche und verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers.

 

03. Welche Voraussetzungen müssen für die Produkthaftung vorliegen?

Der Hersteller eines Produkts ist verpichtet, einem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der durch den Fehler seines Produkts an einer Person oder einer anderen Sache (als dem fehlerhaften Produkt) verursacht wurde (§ 1 ProdHaftG).

Unter Produkten (§ 2 ProdHaftG) werden industrielle oder handwerklich hergestellte bewegliche Sachen, aber auch Energieträger wie Gas, Wasser oder Elektrizität verstanden. Bewegliche Sachen bleiben auch Produkte im Sinne des ProdHaftG, wenn sie in eine unbewegliche Sache eingebaut werden.

Als Fehler (§ 3 ProdHaftG) kommen Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Instruktionsfehler in Betracht.

Hersteller sind nach dem ProdHaftG (§ 2 ProdHaftG): 

  • tatsächlicher Hersteller, der ein Endprodukt, Teilprodukt oder Grundstoff eigenständig erzeugt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG)

  • Quasi-Hersteller, der sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG)

  • Drittstaaten-Importeur, der Produkte aus Drittstaaten in den europäischen Wirtschaftsraum einführt (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG)

  • Lieferant, wenn Hersteller nicht festgestellt werden kann (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Ein Verschulden des Herstellers ist keine Voraussetzung. Im Unterschied zur verschuldensabhängigen Haftung eines Herstellers wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB (Produzentenhaftung), haftet der Hersteller nach dem ProdHaftG auch ohne Verschulden. Das bedeutet, dass es sich bei der Produkthaftung um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt.

 

04. Wodurch kann die Produkthaftung ausgeschlossen sein? 

Ein Haftungsausschluss kann sich für den Hersteller aus § 1 Abs. 2 ProdHaftG ergeben, wenn …

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Nr. 1)

  • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte (Nr. 2)

  • der Hersteller das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat (Nr. 3)

  • der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat (Nr. 4)

  • Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden (Nr. 5)

  • der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitung des Herstellers des Produkts verursacht worden ist (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG).

 

05. Welcher Schadenersatz ist bei der Produkthaftung zu leisten?

Jeder ist anspruchsberechtigt, der mit dem fehlerhaften Produkt in Berührung kommt und Schäden erleidet („Geschädigter“).

Der Umfang des Schadenersatzes regelt sich in den §§ 6 - 11 ProdHaftG.

Beim Schadenersatz ist die Unterscheidung zwischen Personenschäden und Sachschäden (an anderen als der fehlerhaften Sache) sehr wichtig. Die Selbstbeteiligung des Geschädigten nach § 11 ProdHaftG gilt ausdrücklich nur für Sachschäden.

Die Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte (Geschädigte) von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 12 ProdHaftG). Die Verjährung der Ansprüche kann entweder nach dem ProdHaftG oder nach dem BGB (§§ 203 ff. BGB) gehemmt sein bzw. neu beginnen nach § 12 Abs. 2 und 3 ProdHaftG.

Ein Anspruch auf Schadenersatz erlischt 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG).

 

06. Was ist dagegen die Produzentenhaftung?

Neben der Produkthaftung kommt auch eine gesetzliche Haftung des Herstellers wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB in Betracht (Produzentenhaftung). Da es sich hier um eine verschuldensabhängige Haftung handelt, ist das Verschulden des Herstellers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Voraussetzung.

Da die Produzentenhaftung bei Sachschäden keine Selbstbeteiligung des Geschädigten verlangt (Schadenersatzanspruch in voller Höhe), ist es für den Geschädigten von Vorteil, wenn er neben der Produkthaftung auch Ansprüche nach § 823 BGB geltend machen kann.

Auch hinsichtlich der Verjährung eines Anspruchs gibt es einen Unterschied zwischen der Produkthaftung und der Produzentenhaftung. Die neben der Produkthaftung existierenden Ansprüche nach § 823 BGB verjähren zwar auch innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB). Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von seinem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis endgültig nach 10 Jahren ab Entstehung eines Anspruchs wegen eines Sachschadens (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und sogar erst nach 30 Jahren ab Pflichtverletzung des Herstellers bei Personenschäden (§ 199 Abs. 2 BGB).

Kaufvertrag

 

01. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kaufvertrag?

Kaufvertrag
Ziel und Inhalt des VertragesRechte und Pflichten
Abschluss durch beiderseitige Übereinstimmung Verkäufer: Käufer:
entgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechtenübergibt Sache/Recht mangelfreinimmt gekaufte Sache/Recht ab
Ziel: Eigentumsübertragungnimmt den vereinbarten Kaufpreis anzahlt den vereinbarten Kaufpreis

 

 

02. Welche speziellen Kaufvertragsarten sind zu unterscheiden?

Spezielle Kaufverträge
Bürgerlicher KaufDie Parteien sind Nichtkaufleute oder der Kauf ist kein Handelsgeschäft.
HandelskaufEinseitiger Handelskauf:
Kaufmann (Handelsgeschäft) + Nichtkaufmann
Zweiseitiger Handelskauf:
Kaufmann + Kaufmann (für beide: Handelsgeschäft)
StückkaufKauf einer nicht vertretbaren (einmaligen) Sache
GattungskaufKauf einer vertretbaren Sache (mehrfach vorhanden)
TerminkaufLieferung zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer festgelegten Frist
KommissionskaufDer Käufer muss erst dann zahlen, wenn er die Sache selbst weiterverkauft hat.
Verbrauchsgüterkauf§ 474 BGB: Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB).
Kauf auf ProbeDer Kauf auf Probe ist der Abschluss eines Kaufvertrages unter der Bedingung, dass der Käufer die Ware billigt.
Kauf zur ProbeEndgültiger Kauf, bei dem der Käufer dem Verkäufer zu erkennen gibt, später weitere Bestellungen aufgeben zu wollen, wenn die gelieferte Probe seinen Erwartungen entspricht. Eine rechtliche Verpflichtung zu späteren Käufen ist damit allerding nicht verbunden.
Kauf nach Probe (oder nach Muster)Endgültiger Kauf aufgrund bereits bezogener Waren (Muster). Die später gekaufte Ware muss der Probe (Muster) entsprechen, unwesentliche Abweichungen müssen aber geduldet werden.
Abrufvertrag
  • Preise und Mengen sind in der Regel festgelegt.
  • Ein Zeitraum ist festgelegt.
  • Einzelne Abrufe gegen den Vertrag erfolgen individuell.
Sukzessivliefervertrag
  • Preise, Mengen, Zeitraum sind festgelegt.
  • Genaue Anliefertermine sind ebenfalls festgelegt.
KonsignationslagervertragDer Konsignationslagervertrag regelt die Einrichtung eines Konsignationslagers. Bei einem Konsignationslager werden im betriebseigenen Lager Vorräte gehalten, die bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentum des Lieferanten bleiben.
RahmenvertragBeim Rahmenvertrag sind die Vertragspartner bereit, einen Abschluss in dem alle Vertragspunkte bis auf die Mengen festgelegt sind, zu tätigen. Sollten dennoch Mengenangaben gemacht werden, sind diese als bloße Absichtserklärung zu sehen.
SpezifikationskaufDer Spezifikationskauf ist eine Rahmenvereinbarung über Art, Menge und Grundpreis der Waren. Erst beim Abruf werden alle weiteren Einzelheiten festgelegt.
BedarfsdeckungsvertragDer Bedarfsdeckungsvertrag ist ein Bindungsvertrag an einen Lieferanten über einen Gesamt- oder Teilbedarf eines bestimmten Gutes.

 

Kaufverträge – Unterscheidung nach der Bestimmung der Lieferzeit
SofortkaufDie Lieferung hat unmittelbar nach der Bestellung zu erfolgen (z. B. Lieferung sofort).
TerminkaufDie Lieferung erfolgt zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist (z. B. Lieferung Ende August; Lieferung innerhalb zweier Monate; Lieferung einen Monat nach Auftragseingang).
FixkaufDie Lieferung muss an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen (z. B. Lieferung am 20. Mai fix; Lieferung bis zum 20. Januar fix).
Kauf auf AbrufDer Zeitpunkt der Lieferung wird vom Käufer bestimmt. Er ruft die Ware ab, (z. B. beim Kauf von Fliesen für den Hausbau).
TeillieferungskaufDie Lieferung erfolgt in Teilmengen. Dies kann sowohl ein Kauf auf Abruf sein als auch ein Zeitkauf, bei dem z. B. monatliche Teilmengen geliefert werden.
Kaufverträge – Unterscheidung nach der Bestimmung der Zahlungszeit
Kauf gegen VorauszahlungDie Zahlung erfolgt vor der Lieferung.
BarkaufDie Zahlung erfolgt gegen die Lieferung.
Ziel- oder KreditkaufDie Zahlung hat nach einer vereinbarten Zeit nach der Lieferung zu erfolgen.
RatenkaufDie Zahlung erfolgt in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten vor, bei oder nach Lieferung.

 

 

Weitere Vertragsarten

01. Welche „Weiteren Vertragsarten“ sind von Bedeutung?

 

Neben den Kaufvertragsarten gibt es eine Reihe weiterer Standardverträge, die in der Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen:

 

Werkvertrag § 631 BGBHerstellung oder Veränderung einer Sache bzw. durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg („Werk“) gegen Entgelt, z. B. Anfertigung eines Maßanzugs; Reparatur einer Uhr; TaxifahrtBesteller:Unternehmer:
Zahlung der Vergütung bei Erfolg der LeistungHerstellung oder Veränderung einer Sache oder andere Tätigkeit
Abnahme des WerkesSchuldet den herbeizuführenden Erfolg
Dienstvertrag § 611 BGBLeistung von Diensten, ohne dass ein Erfolg geschuldet ist gegen Entgelt, z. B. Beratung durch Rechtsanwalt, Schulung durch DozentenDienstverpflichteter:Dienstberechtigter:
erbringt Dienstleistungzahlt die vereinbarte Vergütung
ohne Erfolgsgarantieunabhängig vom Erfolg
Mietvertrag § 535 BGBÜberlassung einer Sache zur Nutzung (Gebrauch) gegen Entgelt, z. B. Wohnungsvermietung, Kanuvermietung Vermieter:
(Eigentümer)
Mieter:
(Besitzer)
überlässt eine Sachekann Sache nutzen
erhält Mietzinszahlt Mietzins
Pachtvertrag § 581 BGBÜberlassung einer Sache zur Nutzung und Überlassung des entstehenden Ertrags gegen Entgelt, z. B. Landpacht (Obstplantage), Verpachtung einer Gaststätte Verpächter:
(Eigentümer)
Pächter:
(Besitzer)
überlässt eine Sachekann Sache nutzen und wird Eigentümer an dem durch die Nutzung erzielten Ertrag
erhält Pachtzinszahlt Pachtzins
LeasingvertragÜberlassung einer Sache zur Nutzung gegen Entgelt und Verpflichtung zum Erhalt der Sache und zur Haftung, z. B. Autoleasing, Maschinenleasing Leasinggeber: Leasingnehmer:
überträgt Nutzungsrechteerhält Nutzungsrecht; trägt Gefahr für den Untergang der Sache und Kosten der Instandhaltung
erhält Leasingraten (ggf. Sonderzahlung)zahlt Leasingraten
Darlehensvertrag § 488 BGB § 607 BGB Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen gegen Rückerstattung und Entgelt (Zinsen), z. B. Bankkredit, Überlassung von Lebensmitteln und WertpapierenDarlehensgeber:Darlehensnehmer:
überlässt Geldbetrag oder vertretbare Sacheerhält Geldbetrag oder vertretbare Sache
erhält Geld oder Sache gleicher Art, Güte und Menge zurück und Entgeltgibt Geldbetrag oder Sache gleicher Art, Güte und Menge zurück und zahlt i. d. R. Entgelt

 

 

02. Was ist bei Fernabsatzverträgen zu beachten?

Fernabsatzverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel gelten alle Kommunikationsmittel, die zum Vertragsschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails und Telemedien (§ 312c BGB).

Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen kommen für einige Vertragsarten nicht zur Anwendung, z. B. bei Verbraucherbauverträgen, Reiseleistungen, Personenbeförderung, Behandlungsverträgen, regelmäßigen Lebensmittellieferungen (§ 312 Abs. 2 BGB).

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 312d BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB). Dazu gehören u. a.:

  • Identität des Unternehmers

  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen

  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen

  • Kosten für das Fernkommunikationsmittel

  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

  • gesetzliches Mängelhaftungsrecht bei Waren

  • Widerrufsrecht.

Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten (§ 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b EGBGB).

 

03. Was beinhaltet das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen?

Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§§ 312 g, 355 BGB). Bei einigen Verträgen ist dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen, z. B. bei schnell verderblichen Waren, versiegelten Ton- oder Videoaufnahmen, Computersoftware, Zeitungen und Zeitschriften.

Durch den Widerruf ist der Verbraucher an seine Willenserklärung (zum Vertragsschluss) nicht mehr gebunden. Der Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer eindeutig erklärt werden, allerdings nicht begründet werden. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, bei Fernabsatzverträgen allerdings nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten bzw. nicht vor der Lieferung der bestellten Ware. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abgabe der Widerrufserklärung. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Beginn der Widerspruchsfrist (§§ 355, 356 BGB).

 

04. Welche Pflichten hat der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr?

Bedient sich ein Unternehmer beim Abschluss von Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce). Der Unternehmer hat dabei allgemeine Pflichten (§ 312i BGB i. V. m. Art. 246c EGBGB) und besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern (§ 312j BGB) zu beachten. Die allgemeinen Pflichten gegenüber dem Kunden sind:

  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden klar verständlich mitzuteilen, z. B. über technische Schritte zum Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes, Berichtigung von Eingabefehlern, Sprachen, Regelwerke (§ 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB)

  • den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB)

  • die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Zu den besonderen Pflichten gegenüber einem Kunden der Verbraucher ist gehören zusätzlich:

  • spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB)

  • bei Verbraucherverträgen mit einer entgeltlichen Leistung des Unternehmers, die in Art. 246a EGBGB genannten Informationen unmittelbar vor einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, z. B. die wesentlichen Eigenschaften und den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (§ 312j Abs. 2 BGB)

  • die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 3 BGB).

Von diesen Pflichten darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher außerdem die Beweislast für die Erfüllung der Pflichten (§ 312k BGB).

 

Leistungsstörungen und Haftung

 

01. Welche Arten von Leistungsstörungen im Kaufvertrag gibt es?

Leistungsstörungen im Kaufvertrag (§§ BGB)
MangelDie Sache ist mit einem Mangel behaftet (Sach- oder Rechtsmangel), §§ 434 ff. BGB.
Verzug Schuldnerverzug, Ware wird nicht rechtzeitig geliefert (Lieferverzug), bzw.
Zahlung erfolgt nicht rechtzeitig (Zahlungsverzug), §§ 280, 286 ff. BGB.
Gläubigerverzug, z. B. Ware oder Zahlung wird nicht oder nicht rechtzeitig angenommen, §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug).
UnmöglichkeitDie Leistung kann vom Schuldner nicht erbracht werden, § 275 BGB.
Positive VertragsverletzungSchuldhafte Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten,
§§ 280, 241 Abs. 2 BGB.
Vorvertragliche HaftungVerschulden bei Vertragsanbahnung bzw. Aufnahme der Vertragsverhandlungen,
§§ 280, 311 Abs. 2 BGB.
Störung der GeschäftsgrundlageEintreten schwerwiegender Umstände nach Vertragsabschluss, § 313 BGB

 

02. Welche Mangelarten gibt es nach §§ 434 f. BGB?

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03. Wann liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB)?

  1. Ein Sachmangel (im engeren Sinne liegt vor, wenn 

    • die gelieferte Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 BGB),

      z. B. PC hat trotz konkreter Vereinbarung mit dem Verkäufer (Zusicherung) kein Laufwerk mit Brennfunktion.

  2. Sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel (im engeren Sinne) dann vor, wenn

    • sich die Sache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB),

      z. B. Verkäufer und Käufer gehen (ohne konkrete Vereinbarung) davon aus, dass PC für kabellose Übertragungen geeignet ist, was aber nicht der Fall ist

    • sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB),

      z. B. PC wird ohne konkrete Zusagen über Eigenschaften und Verwendung gekauft; USB-Anschlüsse sind defekt

    • die Eigenschaften der Sache von der vom Verkäufer oder Hersteller durch öffentliche Äußerungen (Werbung) beworbenen Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB),

      z. B. trotz Werbung mit geringem Stromverbrauch bei PC verbraucht das Gerät überdurchschnittlich viel Strom.

  3. Ein Sachmangel (im weiteren Sinne) ist auch gegeben bei:

    • unsachgemäßer Montage (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB),

      z. B. durch Verkäufer wird PC-Set falsch verkabelt und funktioniert nicht

    • mangelhafter Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB),

      z. B. eigener Einbau einer PC-Grafikkkarte ist nicht möglich, weil die Anleitung in koreanischer Sprache ist.

  4. Ein Sachmangel im weiteren Sinne liegt ferner dann vor, bei:

    • Lieferung einer anderen Sache, Falschlieferung (§ 434 Abs. 3 BGB),

      z. B. anderer PC als das bestellte PC-Modell wurde geliefert

    • Lieferung einer geringen Menge, Zuweniglieferung (§ 434 Abs. 3 BGB),

      z. B. anstatt der 12 bestellten Druckerpatronen wurden nur 6 Patronen geliefert.

 

04. Was ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB)?

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dritte Personen Rechte an der Kaufsache haben, die sie gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 BGB).

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Käufer ein nach der vertraglichen Zusage des Verkäufers nicht vermietetes Haus kauft, das Haus aber tatsächlich noch vermietet ist. Der Mieter (Dritter) kann gegen den Käufer Mietrechte geltend machen.

 

05. Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln (Schlechtleistung; § 437 BGB)?

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Im Einzelnen:

Bitte Beschreibung eingeben

 

 

06. Innerhalb welcher Fristen verjähren Mängelansprüche?

  • Verjährung bedeutet, dass ein Gläubiger seine Ansprüche nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchsetzen (§ 194 BGB). Der Schuldner hat das Recht der sogenannten „Einrede der Verjährung“, d. h. er kann die Leistungspflicht verweigern, obwohl der Anspruch weiterhin besteht (§ 214 BGB)..

     Verjährungsfristen bei Sachmängeln (§ 438 BGB)
    30 Jahrebei dinglichen Rechten
    bei einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist
    5 Jahrebei einem Bauwerk
    bei einer Sache, die für ein Bauwerk verwendet worden ist
    3 Jahrefür arglistig verschwiegene Mängel
    2 Jahrefür alle übrigen Mängel;
    Hauptfall der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Warenlieferung
    1 Jahrbei gebrauchten Sachen im Fall des Verbrauchsgüterkaufs ist eine maximale Verkürzung auf ein Jahr durch vertragliche Vereinbarung möglich (§ 476 Abs. 2 BGB).

Die Verjährungsfristen beginnen bei Grundstücken mit der Übergabe, in allen anderen Fällen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Beim arglistigen Verschweigen von Mängeln beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) allerdings erst am Schluss des Jahres, in dem der Käufer von der Täuschung Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).

 

07. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung, Garantie und Kulanz?

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Sachmangelhaftung nach dem BGB (§§ 434 ff. BGB). Die Gewährleistung regelt durch Gesetz welche Mängelrechte der Käufer unter welchen Voraussetzungen geltend machen kann, wenn eine mangelhafte Lieferung durch den Verkäufer erfolgt.

Die Garantie ist dagegen eine freiwillige, inhaltlich frei gestaltbare und zusätzliche Dienstleistung des Verkäufers (bzw. Herstellers), die durch Vertrag vereinbart werden kann (nicht: muss). Dabei gehen die Garantiebedingungen (Voraussetzungen) und Garantieleistungen (Mängelrechte) regelmäßig über die gesetzlichen Regeln der Gewährleistung hinaus. Im BGB werden lediglich das Wesen der Garantie erklärt (§ 443 BGB) und Regeln für die Garantieerklärung beim Verbrauchsgüterkauf aufgestellt (§ 479 BGB).

Die Kulanz ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers bei mangelhafter Lieferung, welches über die Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche hinausgeht. Der Verkäufer erbringt hier aus Gefälligkeit und Interesse an der Kundenbindung Leistungen, obwohl er dazu weder durch Gesetz noch durch Vertrag rechtlich verpflichtet ist.

 

08. Welche Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterverkauf?

Kauft ein Verbraucher (Käufer) von einem Unternehmer (Verkäufer) eine bewegliche Sache, handelt es sich bei diesem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Ein Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Zum Schutz des Verbrauchers (Käufers) gelten beim Verbrauchsgüterkauf einige besondere Regeln:

  • Von den gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen und die Mängelansprüche darf nicht durch Vereinbarungen von Ausschlüssen oder Beschränkungen abgewichen werden (§ 476 Abs. 1 BGB; Ausnahme: Schadenersatzansprüche).

  • Von den gesetzlichen Regelungen über die Verjährungsfristen der Mängelansprüche darf nicht durch Vereinbarungen von Ausschlüssen oder Beschränkungen abgewichen werden (§ 476 Abs. 2 BGB; Ausnahme: maximale Verkürzung bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr).

  • Tritt innerhalb des ersten Jahres nach Gefahrübergang (Übergabe der Sache) ein Sachmangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB). Die Beweislast wird umgekehrt und der Käufer muss nicht − wie sonst − beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war, sondern der Verkäufer muss die Mangelfreiheit beweisen (Ausnahme: gesetzliche Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar).

  • Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein, den Verbraucher auf seine Rechte hinweisen und ihn über die Voraussetzungen der Garantie informieren (§ 479 BGB).

 

 

09. Wann liegt der Schuldnerverzug vor?

Erbringt der Schuldner seine Leistung trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig, liegt ein Schuldnerverzug vor. Handelt es sich beim Schuldner um den Verkäufer (schuldet die Kaufsache), liegt ein Lieferungsverzug (Lieferverzug) vor. Handelt sich beim Schuldner um den Käufer (schuldet den Kaufpreis), liegt ein Zahlungsverzug vor.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldnerverzuges sind (§ 286 BGB):

  • Fälligkeit der Leistung (Abs. 1, § 271 BGB)
  • Nichterfüllung (Abs. 1)
  • Verschulden (Abs. 4, § 276 BGB)
  • Mahnung (oder Klageerhebung bzw. Mahnbescheid-Zustellung, Abs. 1).

Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung bewirken muss und der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Leistungszeit). Ist die Fälligkeit weder durch die Vertragsparteien bestimmt worden noch aus den Umständen des Vertrages zu erkennen, ist eine Leistung sofort fällig (§ 271 BGB).

Hat der Schuldner die Nichterfüllung der Leistung nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (z. B. wegen höherer Gewalt), so kommt er auch nicht in Schuldnerverzug (§§ 286 Abs. 4, 276 BGB).

Der Schuldnerverzug tritt grundsätzlich erst durch die Mahnung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein. In den folgenden wirtschaftlich wichtigen Ausnahmefällen tritt der Schuldnerverzug auch ohne Mahnung ein:

  • Der Leistungszeitpunkt ist nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. konkretes Zahlungsdatum („Zahlungsziel: 07.07.20..“); konkreter Liefertermin („2 Wochen vor dem Tag der deutschen Einheit“).

  • Der Leistungszeitpunkt lässt sich von einem bestimmten Ereignis aus nach dem Kalender bestimmen (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB), z. B. „Zahlung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungszugang“; „Lieferung 4 Wochen nach Zahlungseingang“.

  • Bei einer Entgeltforderung tritt der Zahlungsverzug 30 Tage nach Zugang einer fälligen Rechnung ein. Die 30-Tage-Regelung gilt gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn auf diese Rechtsfolgen besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

 

Beispiel

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Eine Arztrechnung ohne konkretes Zahlungsziel mit entsprechendem Hinweis auf die 30-Tage-Regelung in den Zahlungsbedingungen ist sofort fällig (§ 271 BGB) und geht am 01.07.20.. zu; Zahlungsverzug tritt nach 30 Tagen mit Ablauf des 31.07.20.. ein (Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB!).

 

10. Was sind die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs?

Bei Vorliegen eines Schuldnerverzuges bleibt der Anspruch des Gläubigers auf die Vertragserfüllung (Lieferung bzw. Zahlung) grundsätzlich weiter bestehen. Ab dem Eintritt des Schuldnerverzuges hat der Schuldner dem Gläubiger dessen Verzugsschaden zu ersetzen (§ 280 Abs. 2 BGB).

Neben den Kosten wegen einer verspäteten Lieferung (z. B. Mietkosten für notwendige Ersatzbeschaffungen) sind die Verzugszinsen bei einer verspäteten Zahlung sowie die Kosten für die Rechtsverfolgung (z. B. Mahnkosten, Anwaltskosten) als Verzugsschaden anzusehen. Die Kosten für die Mahnung (z. B. anwaltliches Mahnschreiben oder pauschale Mahngebühr), durch die der Schuldner erst in Verzug geraten ist, sind kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden, da der Schuldner zum Zeitpunkt der Kostenentstehung noch nicht im Verzug war (§ 286 Abs. 1 BGB „… durch die Mahnung in Verzug …“).

 

11. Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferungsverzug?

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12. Welche Rechte hat der Verkäufer bei Zahlungsverzug?

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13. Welche Rechtsfolgen hat die Unmöglichkeit der Leistung?

Im Gegensatz zur Sachmangelhaftung (Leistung ist mangelhaft) und zum Schuldnerverzug (Leistung ist verspätet) stellt die Unmöglichkeit den „schlimmsten Fall“ einer Leistungsstörung dar. Eine Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn der Schuldner zwar zu einer Leistung verpflichtet ist, er die Leistung aber gar nicht (mehr) erfüllen kann.

Die objektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn neben dem Schuldner niemand die Leistung erbringen kann, z. B. weil die vor der Versendung an den Käufer zerstörte Armbanduhr eine Einzelanfertigung war (Unikat). Soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Anspruch des Vertragspartners geht somit unter.

Die subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn außer dem Schuldner irgendeine andere Person die Leistung (theoretisch) erbringen könnte, z. B. die in einen See gefallene verkaufte Armbanduhr könnte nicht vom Verkäufer, aber von einem Spezialisten geborgen werden. Soweit die Leistung für den Schuldner wegen praktischer Unmöglichkeit (z. B. hoher Kostenaufwand) oder Unvermögen des Schuldners (z. B. Unzumutbarkeit der Reparatur einer Armbanduhr wegen eines Todesfalls in der Familie des Verkäufers) unmöglich ist, kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB). Der Anspruch des Vertragspartners bleibt somit zwar bestehen, ist aber bei Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr durchsetzbar.

Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung, beim Kaufvertrag insbesondere der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt allerdings nicht, wenn der Gläubiger (Käufer) für die Unmöglichkeit der Leistung allein oder weit überwiegend verantwortlich war, z. B. hat der Käufer die Armbanduhr noch vor Übergabe versehentlich in einen See fallen lassen (§ 326 Abs. 2 BGB).

Die anfängliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung bereits bei Vertragsschluss nicht erbringen kann, z. B. weil die verkaufte Armbanduhr ohne Wissen des Käufers vor Abschluss des Kaufvertrages gestohlen wurde.

Die nachträgliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung erst nach Vertragsschluss nicht erbringen kann, z. B. weil die verkaufte Armbanduhr nach Abschluss des Kaufvertrages gestohlen wurde.

Die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ist für die Schadenersatzansprüche des Gläubigers von Bedeutung.

Bei der anfänglichen Unmöglichkeit kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 311a BGB). Der Schadenersatz wäre ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss nichts von der Unmöglichkeit gewusst hätte bzw. seine Unkenntnis darüber nicht zu vertreten hat (§ 311 Abs. 2 BGB).

Bei der nachträglichen Unmöglichkeit kann der Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen (§§ 280, 283, 284 BGB). Der Schadenersatzanspruch wäre ausgeschlossen, wenn der Schuldner keine Pflichtverletzung begangen hat bzw. diese nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB).

 

14. Wie ist die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung geregelt?

Im Gegensatz zu den Leistungsstörungen in einem Vertragsverhältnis (vertragliche Haftung) setzt die Haftung aus unerlaubter Handlung keinen Vertrag voraus. Vielmehr haftet der Schuldner (= Schädiger) dem Gläubiger (= Geschädigter) gegenüber aus Gesetz (gesetzliche Haftung). Beide Haftungsarten bestehen dabei nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. So haftet z. B. ein Taxiunternehmer bei einem von ihm verursachten Unfall für die körperlichen Schäden seines Fahrgastes sowohl aus Vertrag (Werkvertrag) als auch aus unerlaubter Handlung (Verletzung der Gesundheit).

Der Haupttatbestand der Haftung aus unerlaubter Handlung (auch: deliktische Haftung) ist § 823 BGB, der bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch begründet:

  • Rechtsgutverletzung des Geschädigten durch den Schädiger (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht, z. B. Markenrecht)

  • Rechtsgutverletzung und Schaden müssen durch die Handlung des Schädigers verursacht sein (Kausalzusammenhang)

  • Rechtsgutverletzung muss von einem schuldfähigen Schädiger (§ 828 BGB) fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sein (i. S. d. § 276 BGB)

  • Rechtsgutverletzung muss rechtswidrig sein (keine Rechtfertigungsgründe z. B. Notwehr, Notstand).

Sind die Voraussetzungen gegeben, hat der Schädiger dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schädiger muss den Geschädigten dadurch so stellen, als wäre es zu keinem Schaden gekommen. Die konkrete Art und der Umfang des Schadenersatzes bestimmen sich nach den §§ 249 ff. BGB. Als Schadenersatz kommt die Wiederherstellung, Kosten für die Wiederherstellung, Wertersatz bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung, entgangener Gewinn, Entschädigung für Nichtvermögensschäden (z. B. Schmerzensgeld) in Betracht.