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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte - Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung

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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte

Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung

 

01. Was ist das Gewerberecht?

Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrecht. Es basiert auf dem Grundsatz der Berufsfreiheit und der Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG, Art. 12 GG und Art. 14 GG, enthält aber auch Regelungen zur Gefahrenabwehr bei der Ausübung eines Gewerbes sowie zahlreiche Beschränkungen der Gewerbefreiheit. Die zentralen Gesetze des Gewerberechts sind:

  • die Gewerbeordnung

  • das Gaststättengesetz

  • das Personenbeförderungsgesetz

  • die Handwerksordnung

  • das Arbeitsschutzgesetz.

  • das Ladenschlussgesetz der Länder

 

02. Was ist ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist jede selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, nach Außen erkennbare und erlaubte Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz − EStG). Nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten zählen die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft), Dienstleistungen höherer Art (freiberufliche Tätigkeit) und die Verwaltung des eigenen Vermögens.

 

03. Welchen Inhalt hat die Gewerbeordnung (GewO)?

Die Gewerbeordnung basiert auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit (§ 1 GewO). Grundsätzlich ist die Ausübung eines Gewerbes nicht erlaubnispflichtig, sondern es genügt lediglich eine Anmeldung. Für einzelne Gewerbearten gelten jedoch einschränkende Bestimmungen mit dem Ziel der Gefahrenabwehr. Es wird unterschieden zwischen:

  • Erlaubnisprinzip mit Verbotsvorbehalt: Die Genehmigung ist nur zu versagen, wenn …

  • Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn …

Weiterhin enthält die GewO Bestimmungen über Arbeitnehmer, (§§ 105 – 139b GewO) die sich allerdings überwiegend gleich lautend oder ergänzend auch in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen wiederfinden (Weisungsrecht, Entgelt, Zeugnis, Wettbewerbsverbot; vgl. z. B. BGB, HGB).

Struktur der Gewerbeordnung (GewO)
Titel§§Inhalt
I1 – 13c GewOAllgemeine Bestimmungen
II14 – 52 GewOStehendes Gewerbe
III55 – 61a GewOReisegewerbe
IV64 – 71b GewOMessen, Ausstellungen, Märkte
VII105 – 110 GewOArbeitnehmer
X144 – 148b GewOStraf- und Bußgeldbestimmungen
XI149 – 153b GewOGewerbezentralregister

 

04. Welche Gewerbearten gibt es?

Die GewO unterscheidet:

  • stehendes Gewerbe: ist die Grundform des gewerblichen Handels und erfasst alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktgewerbe zuzuordnen sind; Beginn, Verlegung, Wechsel, Erweiterung oder Aufgabe eines stehenden Gewerbes sind umgehend zu melden (§ 14 GewO)

  • Reisegewerbe: Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine eigene Niederlassung, bei welcher der Kunde ohne vorherige Bestellung aufgesucht wird; dazu zählen auch Schausteller und öffentlich angekündigte Verkaufsveranstaltungen

  • Marktgewerbe: behördlich genehmigte gewerbliche Veranstaltungen, mit denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten zusammenzuführen (z. B. Messen, Ausstellungen, Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte).