Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Rechtliche Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen

Rechtsbewusstes Handeln

Rechtliche Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen

01. Was ist ein Streik?

Ein Streik ist die gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und nach Erreichung des Kampfzweckes die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Streik muss zu einer ernsthaften Störung des Arbeitsprozesses führen.

 

02. Wann ist ein Streik rechtmäßig?

Der Streik ist ein legitimes Mittel der Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Forderungen. Da ein Streik erhebliche Störungen des Arbeitsablaufs mit sich bringt, werden strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Streiks gestellt. Diese sind:

  • Der Streik muss von einer Gewerkschaft geführt werden, d. h. die Gewerkschaft muss den mit der Arbeitsniederlegung verbundenen Kampfzweck selbst erstreben und entweder den Streik von vornherein billigen oder ihn noch vor seiner Beendigung genehmigen.

  • Der Streik muss sich gegen einen Sozialpartner, nämlich den Arbeitgeber oder den Arbeitgeberverband, richten, d. h. der Sozialpartner muss auch in der Lage sein, das Kampfziel des Streiks zu erfüllen, was etwa bei politischen Anlässen nicht erreichbar wäre.

  • Mit dem Streik muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen erstrebt werden (tarifpolitisches Ziel), d. h. es kann sich nicht um irgendwelche individuellen Fälle handeln.

  • Der Streik darf nicht gegen die Grundregeln des Arbeitsrechts verstoßen.

  • Der Streik darf nicht gegen das Prinzip der fairen Kampfführung verstoßen, und er muss verhältnismäßig sein.

  • Der Streik darf nur geführt werden, wenn die Gewerkschaft alle Möglichkeiten der friedlichen Einigung ausgeschöpft hat (kein Verstoß gegen die Friedenspflicht).

 

03. Wie ist die Rechtslage bei Beendigung des Streiks?

Ein Streik ist beendet, wenn die weitaus überwiegende Mehrzahl der streikenden Arbeitnehmer ihre Arbeit wieder aufnimmt. Erklärt die Gewerkschaft, die einen Streik durchführt, den Streik für beendet, sind alle streikenden Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Nimmt ein Arbeitnehmer trotzdem die Arbeit nicht wieder auf, kann er wegen Arbeitsvertragsbruchs fristlos entlassen werden.

 

04. Was ist eine Aussperrung?

Die Aussperrung ist das Kampfmittel der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Unter Aussperrung versteht man den planmäßigen Ausschluss einer größeren Anzahl Arbeitnehmer von der Arbeit durch einen oder mehrere Arbeitgeber mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und nach Erreichung des Kampfzweckes wieder die Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit aufzufordern bzw. über ihre Wiedereinstellung zu verhandeln. Die Aussperrung kann daher zur Suspendierung des Arbeitsverhältnisses oder zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.

 

05. Wann ist eine Aussperrung rechtmäßig?

An die Rechtmäßigkeit einer Aussperrung gelten die gleichen Voraussetzungen wie an die Rechtmäßigkeit eines Streiks. Im Einzelnen gilt:

  • Die Aussperrung muss von einem Arbeitgeber vorgenommen werden.

  • Die Aussperrung, die zwar die Arbeitnehmer unmittelbar trifft, muss sich letztlich gegen eine Gewerkschaft richten, die in der Lage sein muss, das Kampfziel der Aussperrung zu erfüllen.

  • Mit der Aussperrung muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen erstrebt werden.

  • Die Aussperrung darf nicht gegen die Grundregeln des Arbeitsrechts verstoßen.

  • Die Aussperrung darf nicht gegen das Prinzip der fairen Kampfführung verstoßen.

  • Die Aussperrung muss das letzte Mittel sein, um das erstrebte Kampfziel zu erreichen.

 

06. Was ist ein Boykott im Rahmen von Arbeitskämpfen?

Ein Boykott ist die Ablehnung von Vertragsabschlüssen mit der Gegenseite.

 

07. Was versteht man unter dem „Schlichtungsrecht“?

Die Schlichtung ist im Arbeitsrecht die Hilfeleistung zur Beendigung einer Gesamtstreitigkeit der Sozialpartner (z. B. Streik) durch Abschluss einer Gesamtvereinbarung (z. B. Tarifvertrag). Eine staatliche Zwangsschlichtung zur Beendigung von Arbeitskämpfen ist nach geltendem Recht unzulässig, weil sie gegen die in Art. 9 GG garantierte Tarifautonomie, d. h. die kollektive Selbstbestimmung der Tarifpartner, verstoßen würde.

 

08. Was versteht man unter der „Friedenspflicht“?

Die relative Friedenspflicht verpflichtet die Tarifvertragsparteien, während der Dauer eines Tarifvertrages arbeitsrechtliche Kampfmaßnahmen zur Aufhebung oder Änderung der vereinbarten Tarifnormen zu unterlassen und auf ihre Mitglieder einzuwirken, dass sie den Arbeitsfrieden wahren. Maßnahmen einer Tarifvertragspartei (z. B. Streiks), die dieser Pflicht widersprechen, sind rechtswidrig und verpflichten zum Schadenersatz, wenn dadurch dem Vertragspartner oder seinen Mitgliedern ein Schaden entsteht. Ohne Tarifbindung besteht keine Friedenspflicht.

 

09. Was versteht man unter der „Durchführungspflicht“?

Die Durchführungspflicht verpflichtet die Tarifvertragsparteien, ihre Mitglieder zur Einhaltung der tariflichen Bestimmungen anzuhalten, insbesondere wenn Mitglieder gegen tarifliche Bestimmungen verstoßen. So sind z. B. unverzüglich mit Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages die aktuellen tarifvertraglichen Regelungen (z. B. höhere Löhne oder Gehälter) anzuwenden.

 

10. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Arbeitskampfmaßnahmen?

  • Rechtmäßiger Streik/Aussperrung:

    → suspendierende Wirkung: Arbeitspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten ruhen

  • Rechtmäßige Aussperrung mit lösender Wirkung:

    → Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Rechtswidriger Streik:

    → Der Arbeitgeber hat das Recht auf Schadenersatz und Unterlassung gegen die Gewerkschaft oder die Streikteilnehmer; weiterhin besteht die Möglichkeit, ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

  • Rechtswidrige Aussperrung:

    → Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und muss den Lohn für die Zeit der Aussperrung zahlen (§ 615 BGB).

Merke

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Bei Betriebsstörungen durch einen Arbeitskampf im Betrieb oder in Zulieferbetrieben verlieren die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Beschäftigung und ihren Entgeltanspruch (Sphärentheorie, Arbeitskampfrisiko).