Inhaltsverzeichnis
- 01. Was sind Betriebsverfassungsorgane?
- 02. Unter welchen Voraussetzungen können Betriebsräte gewählt werden?
- 03. Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar?
- 04. Wie setzt sich der Betriebsrat zahlenmäßig zusammen?
- 05. Wie lange dauert die Amtszeit des Betriebsrates?
- 06. Wann finden Betriebsratswahlen statt?
- 07. Welche Grundsätze gelten für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?
- 08. Welche Geheimhaltungspflicht besteht für Mitglieder des Betriebsrates?
- 09. Wie führen die Betriebsräte ihre Tätigkeit aus?
- 10. Darf der Betriebsrat Sprechstunden abhalten?
- 11. Wer trägt die Kosten des Betriebsrats?
- 12. Wann können betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet werden und was ist deren Aufgabe?
- 13. Was ist die Aufgabe der Betriebsversammlung?
- 14. Was ist die Aufgabe des Wirtschaftsausschusses?
- 15. Welche Angelegenheiten sind vom Wirtschaftsausschuss zu beraten?
- 16. Welche (Zahlen-)Angaben des BetrVG soll der Industriemeister zum Wahlverfahren kennen?
01. Was sind Betriebsverfassungsorgane?
Die Betriebsverfassungsorgane vertreten die verschiedenen Belegschaftsgruppen:
Betriebsrat
Gesamtbetriebsrat
ggf. Konzernbetriebsrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Schwerbehindertenvertretung
Sprecherausschuss für Leitende.
02. Unter welchen Voraussetzungen können Betriebsräte gewählt werden?
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 BetrVG).
03. Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 7 BetrVG).
Die Initiative zur erstmaligen BR-Wahl kann ausgehen
von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
04. Wie setzt sich der Betriebsrat zahlenmäßig zusammen?
Der Betriebsrat besteht nach § 9 BetrVG in Betrieben mit i. d. R. 5 – 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, bei 21 – 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, bei 51 – 100 aus 5 Mitgliedern und steigt bei einer Beschäftigtenzahl von 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern auf 35 Mitglieder. Diese Zahl erhöht sich je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
05. Wie lange dauert die Amtszeit des Betriebsrates?
Die Amtszeit des Betriebsrats dauert vier Jahre.
06. Wann finden Betriebsratswahlen statt?
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 BetrVG).
07. Welche Grundsätze gelten für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Es gilt generell der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 74 BetrVG).
08. Welche Geheimhaltungspflicht besteht für Mitglieder des Betriebsrates?
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 79 BetrVG).
09. Wie führen die Betriebsräte ihre Tätigkeit aus?
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 BetrVG).
10. Darf der Betriebsrat Sprechstunden abhalten?
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Ort und Zeit sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 39 BetrVG).
11. Wer trägt die Kosten des Betriebsrats?
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 BetrVG).
12. Wann können betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet werden und was ist deren Aufgabe?
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretungen ist es, Maßnahmen, die den jugendlichen Arbeitnehmern oder den Auszubildenden dienen und insbesondere Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen und darüber zu wachen, dass die für den Personenkreis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 70 BetrVG).
13. Was ist die Aufgabe der Betriebsversammlung?
Die Betriebsversammlung ist eine nicht öffentliche Versammlung der Arbeitnehmer des Betriebs, die von dem Betriebsratsvorsitzenden geleitet wird (einmal pro Kalendervierteljahr; § 43 BetrVG). Außer den Arbeitnehmern des Betriebs können auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an allen Betriebsversammlungen teilnehmen. In der Betriebsversammlung dürfen alle Fragen und Angelegenheiten behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer berühren.
14. Was ist die Aufgabe des Wirtschaftsausschusses?
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf alle wirtschaftlichen Probleme und erfordert die Beifügung aller er forderlichen Unterlagen sowie die Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung, soweit sich nicht eine Gefährdung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ergibt (§§ 106 ff. BetrVG).
15. Welche Angelegenheiten sind vom Wirtschaftsausschuss zu beraten?
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
die Produktions- und Absatzlage
das Produktions- und Investitionsprogramm
Rationalisierungsvorhaben
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
der Zusammenschluss von Betrieben
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können (§ 106 BetrVG).
16. Welche (Zahlen-)Angaben des BetrVG soll der Industriemeister zum Wahlverfahren kennen?
Stichwort | Inhalt | BetrVG | |
Errichtung von BR | mindestens fünf wahlberechtigte AN, von denen drei wählbar sind | § 1 | |
Wahlberechtigt | sind alle AN, die das 18. Lj. vollendet haben | § 7 | |
Wählbar | sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören | § 8 | |
BR, Zusammensetzung | Arbeitnehmer (wahlberechtigt) | BR-Mitglieder | § 9 |
5 bis 20 | 1 | ||
21 bis 50 | 3 | ||
51 bis 100 | 5 | ||
101 bis 200 | 7 | ||
usw., vgl. § 9 BetrVG | … | ||
BR-Wahlen | alle vier Jahre, 1. März bis 31. Mai | § 13 | |
Betriebsausschuss | bei neun oder mehr BR-Mitgliedern | § 27 | |
Freistellung der BR-Mitglieder | Arbeitnehmer | freigestellte BR-Mitglieder | § 38 |
200 bis 500 | 1 | ||
501 bis 900 | 2 | ||
901 bis 1.500 | 3 | ||
usw., vgl. § 38 BetrVG | … | ||
Betriebsversammlung | einmal in jedem Kalendervierteljahr | § 43 | |
Jugend- und Auszubildendenvertretung
| bei mindestens fünf Jugendlichen oder Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
| § 60 § 64 § 64 | |
Einigungsstelle | gleiche Anzahl von Beisitzern für BR und AG + ein unparteiischer Vorsitzender | § 76 | |
Schutz Auszubildender | Übernimmt ein AG einen Auszubildenden nicht in ein unbefristetes AV, so hat er dies drei Monate vor Beendigung der Ausbildung mitzuteilen | § 78a | |
Wirtschaftsausschuss
| ist in Betrieben mit mehr als 100 AN zu bilden
| § 106 § 107 | |
Strafvorschriften | i. d. R. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | §§ 119 ff. |