Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Grundlagen der Arbeitsgerichtsbarkeit

Rechtsbewusstes Handeln

Grundlagen der Arbeitsgerichtsbarkeit

01. Für welchen Aufgabenbereich sind die Arbeitsgerichte zuständig?

Die Gerichte für Arbeitssachen sind aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegliedert und tragen mit ihrer sachlichen und ausschließlichen Rechtsentwicklung in der Herausbildung des Sonderrechts für die Arbeitnehmer Rechnung.

 

02. Für welche Sachverhalte sind die Arbeitsgerichte zuständig?

Gemäß § 2 ArbGG gehören u. a. zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:

  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über tarifrechtliche Fragen.

  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.

  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

  • Tariffähigkeit von Vereinigungen.

 

03. Welche Vorschriften gelten für Verfahren vor Arbeitsgerichten?

Es gelten für das Verfahren vor Arbeitsgerichten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor Amtsgerichten.

Daneben bestehen folgende Besonderheiten:

  • Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden allein. An die Stelle der Güteverhandlung tritt bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis die Verhandlung vor einem Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle (z. B. IHK). Führt die Güteverhandlung bzw. die Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so wird der Rechtsstreit vor der Kammer des Arbeitsgerichts weiterverhandelt.

  • Beschleunigungsgrundsatz im Urteilsverfahren (z. B. Vorrangigkeit von Kündigungsverfahren).

  • Beibringungsgrundsatz (keine Beweiserhebung von Amts wegen; das Gericht entscheidet aufgrund der vorgetragenen Sachlage).

 

04. Was sind typische Streitfälle, die vor Arbeitsgerichten verhandelt werden?

  • Ansprüche des Arbeitnehmers auf:

    • den Arbeitsverdienst oder auf Zulagen

    • Erteilung eines Zeugnisses

    • Aushändigung der Arbeitspapiere.

  • Ansprüche des Arbeitgebers auf:

    • Rückzahlung zu viel gezahlten Lohns

    • Herausgabe von Geräten und Werkzeugen

    • Zahlung von Vertragsstrafen

    • Schadenersatz.

  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

    • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

    • aus Vorverhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses

    • aus den Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses

    • über die Zahlung von Altersruhegeld

    • in Verbindung mit Wettbewerbsklauseln.

 

05. Wie ist die Zuständigkeit der verschiedenen Instanzen geregelt?

GerichteBesetzungZuständigkeit
Arbeitsgericht
1. Instanz

Der Bezirk deckt sich oft mit dem Bezirk der Arbeitsagentur, jedoch gelegentlich auch mit dem Amtsgerichtsbezirk.
1 Vorsitzender (Berufsrichter) und
2 Ehrenamtliche Schöffen (Laienrichter, paritätische Besetzung)
Güteverfahren und Kammertermin.
Die Arbeitsgerichte sind in erster Instanz allein zuständig für alle Arbeitssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert und die Natur der Streitigkeiten; kein Anwaltszwang.
Landesarbeitsgericht
2. Instanz

Der Bezirk deckt sich mit den Ländergrenzen.
1 Vorsitzender (Berufsrichter) und
2 Ehrenamtliche Schöffen (Laienrichter, paritätische Besetzung)
Die Landesarbeitsgerichte sind zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte.
Die Berufung ist u. a. zulässig, wenn der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert den Betrag von 600 € übersteigt oder die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je einen Monat (§§ 64 ff. ArbGG).
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zuzulassen, wenn
  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • ein Fall der sog. Divergenz (Abweichung von Gerichtsentscheidungen) vorliegt.

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist einer Begründung der Revision einen weiteren Monat, wobei eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat möglich ist.
Bundesarbeitsgericht
3. Instanz

Es hat die Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet. Der Sitz ist Erfurt.
1 Vorsitzender (Berufsrichter) und
2 Berufsrichter (Beisitzer)
2 Ehrenamtliche Richter (Laienrichter, paritätische Besetzung)
Das Bundesarbeitsgericht behandelt in erster Linie Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Die Revision ist zulässig, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist.
Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

 

06. Was versteht man unter einer Sprungrevision?

Sprungrevision bedeutet Einlegung der Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts. Diese Möglichkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben (§ 76 ArbGG).

 

07. Wie kann eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden?

Eine Klage beim Arbeitsgericht kann in Schriftform durch Zustellung erhoben oder bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben oder auch an ordentlichen Gerichtstagen unmittelbar durch mündlichen Vortrag erhoben werden.

 

08. Welchen Inhalt muss eine Klageschrift haben?

Der Inhalt einer Klageschrift muss die nachstehenden Bestandteile enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

  • die bestimmte Angabe des Gegenstands und den Grund der Klage

  • einen bestimmten Antrag.

 

09. Welche Klagearten werden unterschieden?

Man unterscheidet:

Kündigungsschutzklagebei der geltend gemacht wird, dass eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.
Feststellungsklagebei der es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht (z. B. Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgehoben wurde) bzw. Klage auf Feststellung, dass das KSchG keine Anwendung findet.
Leistungsklagebei der die Verurteilung des Gegners zu einer Leistung angestrebt wird (z. B. Lohnzahlung).
Änderungsschutzklagebei der Klage gegen eine Änderungskündigung.
Beschlussverfahrenbei Angelegenheiten aus dem BetrVG.

 

10. Wie wird bei Einreichung der Klage verfahren?

  1. Es erfolgt die Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht.

  2. Der Vorsitzende setzt einen Termin fest.

  3. Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt.

 

11. Wie ist der Ablauf einer Güteverhandlung?

Der Vorsitzende hat zum Zweck der mündlichen Verhandlung zuerst eine Güteverhandlung abzuhalten. In der Güteverhandlung sollen sich die Parteien gütlich einigen; dabei soll der Vorsitzende mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände den Rechtsstreit erörtern. Er kann zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können.

 

12. Was kann das Ergebnis einer Güteverhandlung sein?

  • Die Parteien einigen sich; es wird ein Vergleich abgeschlossen, der den Rechtsstreit beendet.

  • Die Parteien einigen sich darauf, dass der Vorsitzende ohne Beisitzer entscheidet.

Die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden allein ist nur dann zulässig, wenn das Urteil ohne streitige Verhandlung aufgrund

  • eines Versäumnisses,

  • eines Anerkenntnisses,

  • einer Zurücknahme der Klage,

  • eines Verzichts einer Partei

ergeht oder wenn die Entscheidung in der an die Güteverhandlung sich anschließenden Verhandlung erfolgen kann und wenn die Parteien diese Entscheidung durch den Vorsitzenden allein übereinstimmend beantragen und wenn ferner dieser Antrag in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden ist.

 

13. Wie verläuft eine streitige Verhandlung?

Der Kläger trägt seinen bereits in der Klageschrift enthaltenen Antrag nochmals vor und beantragt die entsprechende Verurteilung des Gegners. Der Beklagte gibt seine Einwendungen gegen die Klageforderungen bekannt und beantragt erfahrungsgemäß die Abweisung der Forderungen des Gegners. Danach zieht sich das Gericht, wenn es zuvor evtl. noch Zeugen vernommen und sonstige Einwendungen geprüft hat, zur Beratung zurück und formuliert die zu treffende Entscheidung und gibt anschließend das Urteil bekannt.

 

14. Welche Sachverhalte werden im Urteil genannt?

Im Urteil und in der Urteilsbegründung wird all das, was das Gericht aufgrund der Verhandlung als erwiesen ansieht, deutlich. Das Urteil kann ein Endurteil sein, wenn über die ganze Klage entschieden ist, oder ein Teilurteil, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits erledigt wird. Im letzteren Fall ist bei der Streitwertfestsetzung nur derjenige Teil des Anspruchs zu Grunde zu legen, der durch das Urteil erledigt ist und nicht der ganze Anspruch. Im Übrigen ist der Wert mehrerer Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gemeinsam eingeklagt werden, und es ist ein Gesamtstreitwert festzusetzen.

Im Einzelnen enthält das Urteil folgende Angaben:

  • die Entscheidung über den streitigen Anspruch

  • die Festsetzung der Kosten

  • den Streitwert

  • die Festsetzung einer Entschädigung für den Fall der Missachtung des Urteils

  • die Entscheidung über die Zulassung der Berufung.

Das Urteil muss die Rechtslage zutreffend wiedergeben und ist von Amts wegen zuzustellen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist im Gegensatz zu den Urteilen der Amtsgerichte ohne Weiteres vollstreckbar.

 

15. Wie sind die Kosten bei Arbeitsgerichtsverfahren geregelt?

  • Für die Gerichtskosten gilt:

    • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren.

    • Wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren.

    • Wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt Gerichtsgebühren in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat.

    • In der 1. Instanz besteht kein Anspruch der siegreichen Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsbeistandes.

    • Wenn es zu einer gütlichen Einigung kommt, z. B. Vergleich, so verzichtet die Staatskasse auf die Erhebung von Gerichtskosten.

    • Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert. Er beträgt z. B. bei einem Streit um

      • die Wirksamkeit einer Kündigung:1 Quartalsgehalt
      • die Wirksamkeit einer Befristung:1 Quartalsgehalt
      • die Berechtigung einer Abmahnung:1 Monatsgehalt
      • die Pflicht zur Zeugniserteilung:1 Monatsgehalt
      • die Pflicht zur Zeugniskorrektur:1 Monatsgehalt.
    • Das Arbeitsgericht verlangt – anders als zum Beispiel das Amts- oder Landgericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit – keine Vorkasse, sondern erbringt eine zunächst einmal gebührenfreie Vorleistung.

  • Für die Anwaltskosten gilt:

    • In der 1. Instanz besteht kein Vertretungszwang. Lässt man sich trotzdem anwaltlich vertreten, so muss man die Kosten des Anwalts selbst tragen – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert (§ 12a ArbGG).

    • In der 2. und 3. Instanz besteht Vertretungspflicht.

    • Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Streitwert. So erhält er z. B. für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen einer Ge bühr, für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen einer Gebühr.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Klage auf Zahlung von 5.000 €, Erledigung durch streitiges Urteil

GebührentatbestandGegenstandswertGebühr
1,3 Verfahrensgebühr5.000,00 €391,30 €
1,2 Terminsgebühr5.000,00 €361,20 €
Porto- und Kommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme 772,50 €
19 % USt 146,78 €
Endbetrag 919,28 €

Man kann daran erkennen, dass die anwaltlichen Gebühren bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht vergleichsweise gering sind.