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Rechtsbewusstes Handeln - Rechte und Pflichten des Betriebsrates

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Rechtsbewusstes Handeln

Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Inhaltsverzeichnis

01. Was ist der Grundgedanke des Betriebsverfassungsrechts?

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Diese wird dabei durch den von ihr zu wählenden Betriebsrat repräsentiert. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

 

02. Wer ist Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 BetrVG).

 

03. Wer ist leitender Angestellter?

Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung

  1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, wenn er dabei entwe der die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3, 4 BetrVG).

 

04. Welche allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat

  • darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden

  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen

  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand der Verhandlungen und das Ergebnis zu unterrichten

  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern

  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen

  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern

  • die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (§ 80 BetrVG).

 

05. Welche Rechte hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz?

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt im Einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung und legt Beteiligungsrechte des Betriebsrates in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen fest.

Vereinfacht lassen sich folgende Bereiche und Stufen der Beteiligung unterscheiden:

Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Mitwirkungsrechte
(MWR)
Die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers bleibt unberührt.
  • Informationsrecht
  • Beratungsrecht
  • Anhörungsrecht
  • Vorschlagsrecht
Mitbestimmungsrechte
(MBR)
Der Arbeitgeber kann eine Maßnahme nur im gemeinsamen Entscheidungsprozess mit dem Betriebsrat regeln.
  • Vetorecht
  • Zustimmungsrecht
  • Initiativrecht
  • Mitbestimmungsrecht
Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Überblick (§§ BetrVG)
Beteiligung in …MitwirkungMitbestimmung
Soziale Angelegenheiten§ 89 Arbeits-/Umweltschutz§ 87, z. B. Fragen der
  • Ordnung
  • Arbeitszeit
  • Urlaubsgrundsätze
  • Sozialeinrichtungen
  • Lohngestaltung usw.
Personellen Angelegenheiten § 93 Interne Stellenausschreibung
§ 94 Personalfragebogen
§ 92 Personalplanung§ 94 Beurteilungsgrundsätze
§ 92a Beschäftigungssicherung§ 95 Auswahlrichtlinien
§ 96 Förderung der Berufsbildung§ 97 Abs. 2 Berufsbildung (Einführung)
§ 97 Abs. 1 Einrichtungen der Berufsbildung§ 98 Abs. 1 Berufsbildung (Durchführung)
§ 105 Leitende Angestellte§ 98 Abs. 2 Bestellung von Ausbildern
 § 99 Einstellung, Eingruppierung …
§ 102 Kündigung
§ 103 Kündigung (Betriebsrat)
Wirtschaftliche Angelegenheiten§ 106 Wirtschaftsausschuss§ 112 Sozialplan
§ 112 Interessenausgleich§ 112a Erzwingbarer Sozialplan
Arbeitsorganisatorische Angelegenheiten§ 90 Unterrichtung/Beratung§ 91 Mitbestimmung

 

06. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten?

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen (§ 87 BetrVG):

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb

  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. Kurzarbeit)

  4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem beteiligten Arbeitnehmer kein Einverständnis zu erzielen ist

  6. Einführung oder Anwendung von technischen Neuerungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen

  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz

  8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen

  9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis vermietet wurden

  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung

  11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren

  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit.

 

07. Welche Beteiligungsrechte gelten bei personellen Einzelmaßnahmen?

In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen (§ 99 BetrVG).

Hinweis

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Häufig Gegenstand der IHK-Prüfung.

 

08. Welche Aufgaben hat der Betriebsrat beim Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz?

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.

Hinweis

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§ 89 BetrVG wurde neu gefasst; bitte lesen!

 

09. Kann der Arbeitgeber auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats eine Einstellung eines Mitarbeiters vornehmen?

Ja, als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG (bitte lesen). Er muss allerdings innerhalb von drei Tagen die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

 

10. Welche Beteiligungsrechte bestehen im Hinblick auf die Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung?

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von

  1. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen

  2. technischen Anlagen

  3. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

zu unterrichten.

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Minderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§§ 90, 91 BetrVG).

 

11. Welche Vorschriften bestehen im Hinblick auf die Personalplanung?

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 92 BetrVG).

 

12. Welche Vorschriften bestehen im Hinblick auf die Ausschreibung von Arbeitsplätzen?

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).

 

13. Welche Vorschriften bestehen im Hinblick auf Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze?

Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein im Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG).

 

14. Welche Vorschriften gelten für Auswahlrichtlinien?

Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat solche Richtlinien über die Beachtung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen und sozialer Gesichtspunkte verlangen.

 

15. Welche besonderen Rechte hat der Betriebsrat in Fragen der Berufsbildung?

Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird; (neu eingefügt wurde die Mitbestimmung in den Fällen des § 97 Abs. 2 BetrVG; Einführung von Anpassungsfortbildung; bitte lesen!).

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Einrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.

Der Betriebsrat hat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 Abs. 1 BetrVG). Er kann ferner der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche, fachliche oder berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt, oder ihre Aufgaben vernachlässigt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Qualifizierung der Beschäftigten sowie ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Gruppenarbeit (§ 92a BetrVG).

 

16. Welche Grundsätze gelten für die Behandlung der Betriebsangehörigen?

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und dass jede unterschiedliche Behandlung unterbleibt. Sie haben ferner darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden (§ 75 BetrVG).

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen (z. B. wegen rassistischer/fremdenfeindlicher Äußerungen; § 104 BetrVG).

 

17. Welche Rechte hat der einzelne Arbeitnehmer?

Das Betriebsverfassungsrecht gibt dem einzelnen Arbeitnehmer ein eigenes Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrecht in Angelegenheiten, die ihn und seinen Arbeitsplatz unmittelbar betreffen (§§ 81 – 86a BetrVG).

Dazu gehören im Einzelnen:

  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat ihn ferner vor Beginn der Beschäftigung auf die Unfall- und Gesundheitsgefahr bei seiner Beschäftigung hinzuweisen.

  2. Der Arbeitnehmer ist über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten.

  3. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten.

  4. Der Arbeitnehmer hat das Recht in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den hierzu zuständigen Personen gehört zu werden.

  5. Der Arbeitnehmer hat das Recht in die über ihn geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Der Betriebsrat allein hat kein eigenes Einsichtsrecht in die Personalakte.

  6. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 86a BetrVG das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen.

Hinweis

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Diese Rechte gelten immer – unabhängig von der Existenz eines Betriebsrats.

 

18. Welches Beschwerderecht steht dem Arbeitnehmer zu?

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt (§ 84 BetrVG).

 

19. Welche Änderungen enthält das Betriebsverfassungsgesetz?

Änderungen sind z. B.:

  • Das Wahlverfahren wurde entbürokratisiert: Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgehoben. In kleineren Betrieben (bis 50 Beschäftigte) ist es möglich, den Betriebsrat in einer Betriebsversammlung zu wählen.

  • Frauen müssen entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein.

  • Beschäftigte von Fremdfirmen (zum Beispiel Leiharbeitnehmer) sind stärker durch den Betriebsrat des Entleih-Betriebes vertreten.

  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs) wurden gestärkt:
    Das Wahlrecht wird einfacher, sie können Ausschüsse bilden, die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann auch für Betriebe ohne JAV zuständig sein, und es ist die Möglichkeit gegeben, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.

  • Schon ab 200 Beschäftigten gibt es freigestellte Betriebsratsmitglieder (bisher: ab 300 Beschäftigten); Teilfreistellungen sind möglich.

  • Der Betriebsrat soll leichter moderne Informations- und Kommunikationstechniken nutzen können.

  • Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht (!) bei der Qualifizierung der Beschäftigten.

  • Bei der Durchführung von Gruppenarbeit kann der Betriebsrat mitbestimmen (!), nicht allerdings bei der Einführung.

  • Bei Beschäftigungsförderung, Umweltschutz und Gleichstellung werden die Vorschlags- und Beratungsrechte des Betriebsrats verbessert.

  • Der Betriebsrat erhält das Recht, bei befristeten Einstellungen die Zustimmung zu verweigern, falls der Arbeitgeber bei unbefristeten Einstellungen gleich geeignete befristete Beschäftigte nicht berücksichtigt.

  • Sachkundige Arbeitnehmer können leichter in die Arbeit des Betriebsrats einbezogen werden. Der Betriebsrat kann auch Mitbestimmungsrechte an Arbeitsgruppen delegieren.

  • Es ist einfacher, Sachverständige einzuschalten; dies gilt nur bei Betriebsänderungen.

  • Die Möglichkeiten des Betriebsrats, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, wurden verbessert.

 

20. Was besagt das „Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb“?

Der Betriebsrat darf seine Stellung nicht zur Durchsetzung politischer oder gewerkschaftlicher Ziele missbrauchen. Alle Organe der Betriebsverfassung haben sich im Betrieb jeder parteipolitischen Betätigung zu enthalten z. B. kein Aufruf zum Streik (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

 

21. Welche Rechte haben im Betrieb vertretene Gewerkschaften?

Eine Gewerkschaft ist bereits dann im Betrieb vertreten, wenn ein Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt von den Betriebsverfassungsorganen, dem Arbeitgeber und seinen Vereinigungen sowie den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben folgende Rechte:

  • Zutrittsrecht zum Betrieb zur Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen:

    • Die Betriebsleitung muss (rechtzeitig) informiert werden, Zustimmung ist nicht erforderlich.

    • Das Zutrittsrecht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb und alle Arbeitnehmer.

    • Es kann nur in Ausnahmefällen verwehrt werden (z. B. zwingende Sicherheitsvorschriften).

  • Recht zur Wahlwerbung vor Betriebsratswahlen

  • Recht zur Mitgliederwerbung

  • Initiativrecht zur Bildung von Betriebsräten

  • Auf Antrag von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft an den Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen.

  • Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat folgende Möglichkeiten, gegen eine fehlerhafte Betriebsratsarbeit (z. B. nicht ausreichende Betriebsversammlungen) vorzugehen:

    • Antrag auf Durchführung einer Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 4 BetrVG)

    • Beschlussverfahren gegen die Untätigkeit des Betriebsrats (§ 2a Abs. 1 ArbGG)

    • Antrag auf einstweilige Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG)

    • Antrag auf Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder oder Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

 

22. Welche Gesetze regeln die Unternehmensmitbestimmung?

Die Unternehmensmitbestimmung regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen des Unternehmens. Sie gilt nur für körperschaftlich organisierte Unternehmen, wie z. B. AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften. Sie ist in den drei folgenden Gesetzen geregelt:

Mitbestimmung auf Unternehmensebene
Gesetzvon …gilt für …Vorstand
Montan-Mitbestimmungsgesetz1951AG, GmbH im Montansektor mit mehr als 1.000 ANArbeitsdirektor
ist vorgeschrieben
Mitbestimmungsgesetz1976AG, GmbH, KGaA, Genossenschaften und bergrechtliche Gewerkschaft mit > 2.000 ANArbeitsdirektor
ist vorgeschrieben (nicht bei KGaA)
Drittelbeteiligungsgesetz2004AG, GmbH, KGaA, Genossenschaften mit mindestens 500 ANAufsichtsrat möglich

 

23. Was ist das Ziel der Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung?

Mithilfe der gesetzlichen Regelungen der Unternehmensmitbestimmung soll den Arbeitnehmern eine Beteiligungsform an wichtigen unternehmerischen Planungen und Entscheidungen gesichert werden.