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Bilanz nach Steuerrecht - Absetzung für Abnutzung - Leistungsabschreibung

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Bilanz nach Steuerrecht

Absetzung für Abnutzung - Leistungsabschreibung

Die Abschreibung nach Leistungseinheiten kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist (§ 7 I 6 EStG). Eine wirtschaftliche Begründung ist, dass die Leistungen eines Wirtschaftsgutes von Jahr zu Jahr stark schwanken (R 7.4 V 1 EStR).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungsabschreibung

Merke

Hier klicken zum AusklappenVoraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungsabschreibung ist allerdings, dass die Leistung, welche auf das einzelne Jahr entfällt, nachgewiesen werden kann.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEine Maschine , deren Anschaffung 60.000 € kostete, produziert im ersten Jahr 15.000 Einheiten, im zweiten Jahr 20.000, im dritten Jahr 10.000 und im vierten Jahr 35.000 Leistungseinheiten.

Bei Abschreibung nach Maßgabe der Leistungseinheiten muss zunächst der gesamt Output berechnet werden, hier also als 15.000 + 20.000 + 10.000 + 35.000 = 80.000 ME.

Damit werden im ersten Jahr 15.000/80.000 = 18,75 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben, mithin 0,1875∙60.000 = 11.250 €. im zweiten Jahr werden entsprechend 20.000/80.000 = 25 %, also 15.000 €, abgeschrieben, im dritten Jahr 10.000/80.000 = 12,5 %, also 7.500 € und im vierten Jahr entsprechend 35.000/80.000 = 43,75 %, also 26.250 €.