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Bilanz nach Steuerrecht - Sonstige selbständige Gebäudeteile

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Bilanz nach Steuerrecht

Sonstige selbständige Gebäudeteile

Wenn ein und dasselbe Gebäude unterschiedlich genutzt wird, so entstehen sonstige selbstständige Gebäudeteile. Die unterschiedliche Gebäudenutzung kann

  • betrieblich
    • eigenbetrieblich und
    • fremdbetrieblich als auch
  • zu Wohnzwecken
    • zu eigenen Wohnzwecken und zu
    • fremden Wohnzwecken

erfolgen.

Unter sonstigen selbstständigen Gebäudeteile lassen sich also vier unterschiedliche selbstständige Wirtschaftsgüter verstehen. Diese werden so wie ein Gebäude nach § 7 Va i.V.m. IV, V EStG planmäßig abgeschrieben (R 7.1 VI EStR).

Merke

Hier klicken zum AusklappenWenn also das Gebäude wegen der unterschiedlichen Nutzung in sonstige selbstständige Gebäudeteile zerfällt, so können die unterschiedlichen Gebäudeteile nach unterschiedlichen AfA-Methoden abgeschrieben werden (R 7.1 VI EStR i.V.m. R 7.4 VI 2 EStR).

Aufteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten

Hierfür sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die sonstigen selbstständigen Gebäudeteile der im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Entscheidend ist hierbei das Verhältnis der Nutzflächen des jeweiligen Gebäudeteils zur Nutzfläche des Gesamtgebäudes insgesamt (R 4.2 VI 2 EStR).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Der Einzelunternehmer Sebastian aus Magdeburg besitzt ein bebautes Grundstück. Aufstehend ist ein Gebäude mit 1.000 qm Nutzfläche insgesamt, die einzelnen Räumlichkeiten haben eine Fläche von jeweils 100 qm, das Gebäude wird wie folgt genutzt: eigenes Büro, eigene Wohnung, eigene Lagerfläche sowie eigenes Ladenlokal. An den befreundeten Unternehmer Detlev ist eine Wohnung und ein Büro vermietet. Der Steuerberater Fritz Erbsenzähler mietet ebenfalls ein Büro in der dritten Etage an. Darüber hinaus hat der Anwalt Rudi Rechtsverdreher ein Büro im obersten Stock.

Wegen der gleichen Aufteilung hat jeder einzelne Raum 1000/8 = 125 qm Fläche.

Eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzung

Eigenbetrieblich wird das eigene Büro, die eigene Lagerfläche sowie das eigene Lagerlokal genutzt. Es handelt sich also um eine Fläche von insgesamt $\ 3 \cdot 125 = 375 $ qm, d.h. $\ \frac {375}{1.000} = 37,5\ \% $ der Nutzfläche insgesamt.

Fremdbetrieblich ist das Büro für Detlev sowie die Büros für den Steuerberater und den Rechtsanwalt, also ebenfalls 375 qm, also 37,5 % der Nutzfläche. Zu fremden Wohnzwecken wird die Wohnungen von Detlev genutzt, also 125/1.000 = 12,5 % der Nutzfläche. Zu eigenen Wohnzwecken benutzt Sebastian die eigene Wohnung, also $\ \frac {125}{1.000} = 12,5\ \% $ der Nutzfläche. 

Damit erhält man insgesamt folgende Aufteilung:

eigenbetrieblich37,5 %
fremdbetrieblich37,5 %
für fremde Wohnzwecke12,5 %
für eigene Wohnzwecke12,5 %.