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Unternehmensführung und -steuerung

Unternehmensformen

01. Wie unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften?

Gesellschaften
PersonengesellschaftenKapitalgesellschaften
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • GmbH & Co. KG
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • Stille Gesellschaft
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt; Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt)
  • AG (aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • persönliche Haftung der Gesellschafter
  • Geschäftsführung durch die Gesellschafter
  • sind nicht rechtsfähig
  • eigene Rechtsfähigkeit
  • die Gesellschaft ist Träger von Rechten und Pflichten
  • werden durch Geschäftsführer oder ein geschäftsführendes Organ vertreten
  • die Gesellschafter haften dabei nicht persönlich.

 

02. Was sind die Merkmale beim Einzelunternehmen?

Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist ein Gewerbebetrieb, der von einem einzelnen Unternehmer verantwortlich geleitet wird.
GründungsvorschriftenEine natürliche Person muss Gründer sein.
FirmaFrüher: Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen des Gründers: Hans Müller. Zusätzlich konnte eine Branchenbezeichnung angeführt werden: Großhandel, Einzelhandel, Kfz-Betrieb, usw. Heute: Es sind auch werbewirksame Fantasienamen als Firmierung möglich, z. B. „Frisiersalon Erna Maier“.
EigenkapitalausstattungDas Eigenkapital kommt vom Unternehmer allein.
HaftungsumfangDie Haftung ist das wichtigste Kennzeichen des Einzelunternehmens: Der Eigentümer haftet mit seinem gesamten Vermögen, d. h. er haftet mit seinem Betriebs- und seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Unternehmung. Im Ernstfall wird auch das private Vermögen zur Deckung von Betriebsschulden herangezogen.
KreditwürdigkeitEinem Gläubiger kann keine umfangreichere Haftung angeboten werden; die Kreditwürdigkeit ist deshalb hoch, sie richtet sich jedoch nach den jeweiligen Vermögensverhältnissen des Unternehmers.
Geschäftsführungsbefugnis, VertretungsmachtDer Unternehmer hat die alleinige Geschäftsführung und ist damit in seinen Entscheidungen frei und ungebunden. Nur er vertritt die Unternehmung nach außen.
Gewinn-, VerlustverteilungDer Unternehmer trägt allein Gewinn und Verlust.
BesteuerungDer Unternehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer.
Vorteile
  • Der Einzelunternehmer hat die alleinige Entscheidungsbefugnis. Dies ermöglicht schnelle Entscheidungen und rasche Reaktionen auf neue Gegebenheiten.
  • Meinungsverschiedenheiten sind ausgeschlossen.
  • Der Einzelunternehmer muss seinen Gewinn nicht teilen.
Nachteile
  • Der Einzelunternehmer muss das Eigenkapital allein aufbringen (begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten). Dies kann notwendige oder gewünschte Betriebserweiterungen verhindern.
  • Der Einzelunternehmer trägt das Verlustrisiko allein.
  • Der Einzelunternehmer haftet auch mit seinem Privatvermögen für die Unternehmensschulden.
  • Die Gefahr von Fehlentscheidungen ist größer als bei Gesellschaftsunternehmen.

03. Was sind die charakteristischen Merkmale einer BGB-Gesellschaft?

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) – Merkmale
ZweckSie ist eine Personengesellschaft und nicht im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ist der Zusammenschluss mehrerer Personen, die beabsichtigen, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen (kein Handelsgewerbe). Von daher kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck eine BGB-Gesellschaft gegründet werden.
Gründung§§ 705 ff. BGB
Entsteht durch denGesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern (kein Formzwang). Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
  • die Erreichung des gemeinsamen Zieles zu fördern (z. B. Arbeitsgemeinschaft, sogenannte „Arge“ bei einem Bauvorhaben) sowie
  • die vereinbarten Beiträge zu leisten (z. B. Mietanteile für ein gemeinsames Büro)
  • Mindestkapital nicht erforderlich.
FirmaKann keine Firma führen (Gesellschafter sind keine Kaufleute). Tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen ihrer Gesellschaft auf (oder unter einer anderen Bezeichnung). Der Zusatz GbR ist nicht erforderlich.
Vertretung
  • Geschäftsführung und Vertretung: i. d. R. gemeinschaftlich
  • abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.
HaftungDie Haftung der GbR ist wie bei der OHG: unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch.
Ergebnisverteilung
  • gleiche Anteile an Gewinn und Verlust
  • abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.
AuflösungAuflösungsgründe sind u. a.:
  • Auflösungsvertrag
  • Erreichen des vereinbarten Ziels
  • Tod und die Kündigung eines Gesellschafters
  • Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters.

Ist für die Gesellschaftsdauer eine Zeitdauer bestimmt, kann die Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall des Todes eines Gesellschafters auch den Fortbestand der GbR regeln.
Liquidationvgl. §§ 733 ff. BGB

04. Was sind die charakteristischen Merkmale einer Kommanditgesellschaft (KG)?

KG – Kommanditgesellschaft – Merkmale
Zweckwie OHG
Gründung§§ 161 ff. HGB; mit vielen Verweisen zur OHG
Die KG ist eine Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter teils unbeschränkt (Vollhafter, Komplementär), teils beschränkt (Teilhafter, Kommanditist) haften. Die Kommanditgesellschaft muss mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten (haftet nur mit seiner Kapitaleinlage) haben. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.
im Übrigen: wie OHG.
HandelsregisterDie KG muss sich im Handelsregister eintragen lassen; ebenso der Ein- und Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma sowie die Hafteinlage mindestens eines Kommanditisten. Die Eintragung hat deklaratorischen Charakter. Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Stellung als Kommanditist bekannt.
FirmaMuss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ o. Ä. enthalten.
Geschäftsführung/Vertretung
  • Komplementär: wie OHG
  • Kommanditist: keine Vertretung/Geschäftsführung, nur Kontrollrechte; nur bei außergewöhnlichen Geschäften besteht ein Widerspruchsrecht (im Außenverhältnis ohne Wirkung); der Gesellschaftsvertrag kann die Kommanditisten an der Geschäftsführung beteiligen.
Haftung
  • KG selbst: mit Gesellschaftsvermögen
  • Komplementär: wie OHG
  • Kommanditist: nur mit Einlage
  • Klagemöglichkeiten: wie OHG.
Ergebnisverteilung
  • Gewinn: 4 % der Einlage, der Rest in angemessenem Verhältnis (z. B. Höhe der Einlage und Arbeitsleistung)
  • Verlust: in angemessenem Verhältnis
  • der Gesellschaftsvertrag kann etwas Anderes regeln.
AuflösungAuflösungsgründe sind u. a.:
  • Ablauf der vereinbarten Zeit
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Kündigung des einzigen Komplementärs/Kommanditisten.

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der KG.
Liquidationwie OHG

05. Was sind die charakteristischen Merkmale einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)?

OHG – Offene Handelsgesellschaft – Merkmale
ZweckEine OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Gründung§§ 105 ff. HGB; ergänzend §§ 705 ff. BGB
Gründung durch zwei oder mehr Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben; wichtige Regeln der Geschäftsführung sollten jedoch schriftlich fixiert werden. Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die OHG entsteht mit der Aufnahme der Geschäfte oder mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Sie ist nicht rechtsfähig, aber teilrechtsfähig, das heißt, sie kann
  • eigene Rechte erwerben
  • Verbindlichkeiten eingehen
  • klagen und verklagt werden.
Handelsregistervgl. KG
Firmamuss den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ o. Ä. enthalten.
Geschäftsführung/Vertretung
  • Gewöhnliche Geschäfte: Einzelgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Vetorecht der anderen
  • außergewöhnliche Geschäfte: Gesamtgeschäftsführung
  • der Gesellschaftervertrag kann Abweichungen vorsehen
  • grundsätzlich: Einzelvertretung aller Gesellschafter
  • Vertretungsmacht kann (inhaltlich) nicht beschränkt werden
  • Gesamtvertretung aller/einzelner Gesellschafter kann vereinbart werden und ist im HR einzutragen.

Die Gesellschafter der OHG haben Wettbewerbsverbot, d. h. ohne Einwilligung des anderen Gesellschafters dürfen im gleichen Handelszweig keine Geschäfte auf eigene Rechnung durchgeführt oder in anderen Unternehmen der Branche Beteiligungen aufgenommen werden. Ansonsten entsteht ein Schadensersatzanspruch und die Ausschlussmöglichkeit.
Haftung
  • OHG selbst: mit Gesellschaftsvermögen
  • jeder Gesellschafter: unbeschränkt, unmittelbar, gesamtschuldnerisch.
Ergebnisverteilung
  • Jeder Gesellschafter erhält zunächst 4 % seines Kapitalanteils, der verbleibende Gewinn wird gleichmäßig nach Köpfen verteilt.
  • Der Verlust wird nach Köpfen verteilt.
AuflösungAuflösungsgründe sind u. a.:
  • Ablauf der vereinbarten Zeit
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Kündigung eines Gesellschafters bei einer Zwei-Mann-OHG.

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der OHG.
Liquidationvgl. §§ 145 ff. HGB

06. Was sind die charakteristischen Merkmale der stillen Gesellschaft?

Stille Gesellschaft – Merkmale
Eine stille Gesellschaft (§§ 230 - 236 HGB) ist nach außen nicht erkennbar. Sie entsteht, indem sich ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Der stille Gesellschafter wird nicht Miteigentümer am Vermögen des anderen. Er erhält vertraglich einen Anteil des Gewinns. Eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden oder bis zur Höhe der Einlage vereinbart werden. Wird sie ausgeschlossen, kann der stille Gesellschafter im Insolvenzfall die Einlage als Insolvenzforderung geltend machen.

Der stille Gesellschafter ist an der Geschäftsführungsbefugnis nicht beteiligt, falls nichts anderes vereinbart wird. Ist der stille Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt, liegt der Fall einer atypischen stillen Gesellschaft vor. Der stille Gesellschafter hat Kontrollrechte wie ein Kommanditist. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 HGB entsprechende Anwendung. So kann z. B. die Kündigung durch einen Gesellschafter entweder am Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn eine Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
Auflösungsgründe: Auflösungsvertrag, Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Tod des Geschäftsinhabers (nicht: Tod des stillen Gesellschafters).

07. Was sind die charakteristischen Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Merkmale
Zweck
  • Ist eine juristische Person (Formkaufmann; wie bei AG)
  • im Unterschied zur AG ist das Stammkapital nicht in Aktien verbrieft
  • kann jeden beliebigen (rechtlich zulässigen) Zweck verfolgen.
GründungGmbH-Gesetz (GmbHG)
Eine GmbH kann auch durch eine einzige Person gegründet werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so sind im Gesellschaftsvertrag (notarielle Beurkundung) der Gegenstand der Sacheinlage sowie der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, festzustellen.
  • Mit der Kapitalaufbringung ist die GmbH errichtet, aber noch nicht gegründet (GmbH i. G.). Wer die „werdende GmbH“ im Geschäftsverkehr vertritt, haftet persönlich.
  • Die Gesellschafter müssen einen (oder mehrere) Geschäftsführer bestellen.
  • Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist zu stellen.
  • Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.
HandelsregisterEintragung ist Pflicht (Formkaufmann)
FirmaMuss den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ o. Ä. enthalten.
Organe
  • Gesellschafterversammlung ist das Beschlussorgan; Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Änderung des Gesellschaftsvertrages ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
    Aufgaben:
    • Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern,
    • Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung,
    • Beschluss über Ergebnisverwendung und
    • Erteilung von Handlungsvollmacht/Prokura.
  • Die Geschäftsführung ist das Leitungsorgan und der gesetzliche Vertreter der GmbH.
  • In einzelnen Fällen ist auch ein Aufsichtsrat vorgesehen und zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei mehr als 500 Arbeitnehmern.
Geschäftsführung/Vertretung
  • Gesamtgeschäftsführung/-vertretung
  • Die Vertretungsmacht ist nach außen unbeschränkbar.
HaftungDen Gläubigern haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Nur im Innenverhältnis kann eine Nachschusspflicht vorgesehen sein.
Ergebnisverwendung
  • Die Verwendung eines Jahresüberschusses (Rücklage, Ausschüttung, Gewinnvortrag) unterliegt dem Beschluss der Gesellschafterversammlung.
  • Die Gewinnverteilung erfolgt nach dem Anteil der Geschäftsanteile.
  • Ein Verlust wird aus den Rücklagen gedeckt oder vorgetragen.
AuflösungAuflösungsgründe sind u. a.:
  • Ablauf der Zeit lt. Gesellschaftsvertrag
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (¾-Mehrheit)
  • gerichtliches Urteil
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Verfügung des Registergerichts (Mangel im Gesellschaftervertrag, Nichteinhalten von Verpflichtungen).
Liquidationvgl. §§ 70 ff. GmbHG

08. Was ist eine Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt)?

Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt
ZweckDie UG ist keine neue Rechtsform. Sie ist eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital (Mini-GmbH, 1-€-GmbH).
GründungsvorschriftenDas Stammkapital muss mindestens 1 € betragen. Es gibt ein Verbot von Sacheinlagen.
FirmaMuss den Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ enthalten.
EigenkapitalausstattungEs müssen jährlich mindestens 25 % des Gewinns in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn diese (zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital) 25.000 € erreicht hat, können die Gesellschafter einen Kapitalerhöhungsbeschluss festlegen. Dieser ermöglicht es der UG:
  • künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten
  • die Firmierung zu ändern in „GmbH“.
Haftungsumfanggering zu Beginn der UG
Kreditwürdigkeitgering zu Beginn der UG
Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmachtvgl. GmbH
Gewinn-, Verlustverteilungvgl. GmbH
BesteuerungKörperschaft- und Einkommensteuer
Vorteileleichte Gründungsmodalitäten
Nachteilegeringe Kreditwürdigkeit

09. Worin liegen die Unterschiede zwischen einer AG und einer GmbH?

Im Wesentlichen liegen folgende Unterschiede vor:

  • die Gründung einer GmbH ist einfacher und billiger als die Gründung einer Aktiengesellschaft

  • die GmbH-Anteile sind keine Wertpapiere wie die Aktien, ihre Übertragung ist erschwert, sie sind zum Börsenhandel nicht zugelassen

  • die Gesellschafter einer GmbH können zu Nachschüssen herangezogen werden, während Aktionäre niemals zur Nachzahlung auf Aktien verpflichtet sind

  • durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz nähert sich die GmbH im Hinblick auf die Gliederung von Bilanz und GuV-Rechnung, die Prüfungspflicht für mittlere und große GmbHs sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz und des Lageberichts sehr stark den Vorschriften für die AG.

10. Was ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien?

Eine KGaA ist eine juristische Person, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, während die übrigen, die Kommanditaktionäre, nur an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten weitgehend die Vorschriften des Aktienrechts.

11. Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine Rechtsform der Praxis. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft und somit um eine Personengesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch eine GmbH, die Kommanditisten sind meist natürliche Personen. Die GmbH ist zur Geschäftsführung innerhalb der KG berechtigt. Sowohl die GmbH als auch die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe der Einlagen.

12. Was ist das Wesen einer Genossenschaft?

Genossenschaften (e. G.) sind keine Handelsgesellschaften, da sie keine Gewinne erzielen, sondern einem bestimmten Personenkreis wirtschaftliche Vorteile durch gemeinsames Handeln bringen wollen. Sie sind eine Einrichtung der wirtschaftlichen Selbsthilfe und beruhen auf einem freiwilligen Zusammenschluss insbesondere von Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Mietern, Verbrauchern. Genossenschaften sind nicht im Handelsregister, sondern in einem besonderen Genossenschaftsregister eingetragen.

13. Welche Arten von Genossenschaften werden unterschieden?

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14. Welche Rechtsformen sind besonders für Existenzgründer geeignet und welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden?

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15. Welche Bedeutung hat die Wahl der Rechtsform?

Grundsätzlich entscheiden der oder die Unternehmer bzw. die Eigentümer über die Wahl der Rechtsform. Sie ist eine strategische Entscheidung. Der Unternehmer muss sich jedoch vor der endgültigen Festlegung darüber im Klaren sein, dass jede Rechtsform mit Vor- und mit Nachteilen verbunden ist und dass jede spätere Änderung der Rechtsform mit Kosten, veränderten Steuern und auch mit Organisationsproblemen verbunden ist. Deshalb müssen die Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen nach betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen, steuerlichen und ggf. erbrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig abgewogen werden.

Der Existenzgründer sollte sich in jedem Fall beraten lassen.

Bei der Wahl der Rechtsform sind folgende Entscheidungskriterien relevant:

  • die Haftung

  • die Leitungsbefugnis

  • die Gewinn- und Verlustbeteiligung

  • die Finanzierungsmöglichkeiten

  • die Steuerbelastung

  • die Aufwendungen der Rechtsform (Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten, besondere Aufwendungen für die Rechnungslegung, wie z. B. Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer und Veröffentlichung des Jahresabschlusses).