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Unternehmensführung und -steuerung

Vor- und Nachteile einer Unternehmensübernahme

01. Welche Vor- und Nachteile hat eine Unternehmensübernahme?

Auf den ersten Blick scheint eine Unternehmensübernahme (auch: Firmenübernahme) leichter zu sein als eine Unternehmensneugründung. Das dies nicht so ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:

Unternehmensübernahme
VorteileNachteile
  • Das Unternehmen ist am Markt eingeführt.
  • Die Startphase mit ihren Unsicherheiten entfällt.
  • Es gibt gewachsene Beziehungen zu Kunden und Lieferanten.
  • Die Betriebsräume inkl. der Einrichtung sind vorhanden.
  • Es gibt ein „eingespieltes“ Team von Mitarbeitern.
  • Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten sind auf den Senior-Inhaber eingestellt. Der Jung-Unternehmer muss sich auf diese Kultur einstimmen.
  • Veränderungen stoßen auf bestehende Strukturen. Der „Neue“ muss Fingerspitzengefühl zeigen (keine „Brechstange“).
  • Nicht immer passt die Ausrichtung des bestehenden Betriebes komplett zu der Geschäftsidee.
  • Zum Teil sind Einrichtungen und Warenbestand überaltert, sodass erhebliche Neuinvestitionen erforderlich werden.
  • Der Firmenkauf ist häufig sehr teuer („Hypothek“ für die Zukunft). Mitunter erweist sich der Kaufpreis als zu hoch, weil die Planerträge nicht realisiert werden können.

02. Welche Rechte und Pflichten hat der Unternehmer bei der Unternehmensübernahme?

Das BGB bestimmt in § 613a folgende Rechte und Pflichten:

RECHTSGRUNDLAGEN

§ 613a BGB: Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.

03. Welche Möglichkeiten gibt es, im Insolvenzfall die Folgen des § 613a BGB zu vermeiden?

Wenn man als Investor ein Unternehmen, das sich in der Krise (Insolvenz) befindet, übernehmen will, kann die vollständige Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse eine spätere Sanierung unmöglich machen. Es gibt es zwei Modelle, die die spätere Sanierung ermöglichen sollen:

a)

Beschäftigungsgesellschaft/Transfergesellschaft:
Die Beschäftigungsgesellschaft ist eine Chance, das Eintreten der Folgen des § 613a BGB zu verhindern, indem von vornherein nur ein Unternehmen übergeht, in dem keine bzw. nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beschäftigt werden. Dazu wird vor dem Betriebsübergang eine Beschäftigungsgesellschaft gegründet, in die alle Arbeitnehmer eintreten, die dazu bereit sind. Sie schließen mit der Beschäftigungsgesellschaft zeitlich befristete Verträge (meist bis zu zwölf Monaten). Die neu gefassten Anstellungsverträge dienen nicht der Tätigkeit im früheren Produktionsprozess, sondern der Vermittlung der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt (z. B. Qualifizierung, Bewerbungstraining). Diese Arbeitnehmer scheiden damit aus dem ursprünglichen Unternehmen aus, sodass sich für den potenziellen Erwerber die Zahl der Arbeitnehmer verringert.

b)

Erwerbermodell/Erwerberkonzept:
Die Kündigung des Betriebsveräußerers aufgrund eines Erwerberkonzepts verstößt nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB. Voraussetzung ist, dass ein ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärungen bereits gestaltbare Formen angenommen hat. Damit besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Insolvenzverfahrens eine Sanierung zu ermöglichen und die Folgen des § 613a zu vermeiden.

Vorteile für Arbeitnehmer:

  • Die wechselnden Arbeitnehmer zeigen sich solidarisch mit den verbleibenden Mitarbeitern

  • die verbleibenden Mitarbeiter haben die Möglichkeit, dass ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt

  • durch die Bildung der Beschäftigungsgesellschaft wird die Arbeitslosigkeit verzögert

  • Sozialplanabfindungen sind möglich

  • der Erwerber kann Arbeitnehmern in der Beschäftigungsgesellschaft zukünftig neue Arbeitsverträge offerieren.

04. Welche Formen der Betriebsübernahme haben sich am Markt etabliert?

Formen der Betriebsübernahme
FamiliennachfolgeRund die Hälfte der zur Nachfolge anstehenden Unternehmen wird an Familienmitglieder übergeben – als vorweggenommene Erbfolge/Schenkung, als Überführung in eine Personen-/Kapitalgesellschaft, gegen Zahlung eines Kaufpreises oder gegen wiederkehrende Leistungen (Rente).
Outsourcing„Auslagerungen“ sind oft das Ergebnis von Firmen-Umstrukturierungen. Bestimmte Abteilungen/Bereiche (z. B. Werbeabteilung, EDV-Abteilung) werden „ausgelagert“ und als selbstständiges Unternehmen weitergeführt.
Spin-offIst eine Variante der Auslagerung. Der Unterschied zum Outsourcing liegt in der engen Partnerschaft zwischen dem Mutterunternehmen und der neu gegründeten Firma.
Management-Buy-Out (MBO)

Management-Buy-In (MBI)
MBO und MBI sind spezielle Formen der Betriebsübernahme.
  • MBO: Das eigene Management, leitende Angestellte oder die Geschäftsführung kaufen und übernehmen die bestehende Firma ganz oder teilweise.
  • MBI: Die bestehende Firma wird von betriebsfremden Managern übernommen.

Denkbar sind auch Betriebsübernahmen in Kombination von MBI und MBO.
Beschäftigungsgesellschaft ErwerbermodellBei Unternehmen, die sich in der Krise befinden (Insolvenzfall); vgl. Frage 03.