Kursangebot | VWL und BWL für Wirtschaftsfachwirte | Unternehmenszusammenschlüsse

VWL und BWL für Wirtschaftsfachwirte

Unternehmenszusammenschlüsse

Unternehmens-zusammenschlüsse

Formen der Kooperation

 

01. Was sind Kooperationen und warum haben sie sich entwickelt?

Kooperationen gibt es zwischen Hersteller und Handel, im Großhandel sowie im Einzelhandel. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass zwischen den beteiligten, rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen mehrere Elemente einer freiwilligen Zusammenarbeit vertraglich fixiert werden. Die rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten, die wirtschaftliche Selbstständigkeit wird (im vertraglich vereinbarten Maße) eingeschränkt.

Kooperationen sind Überlebensstrategien vor dem Hintergrund wachsender Kostenbelastungen und zunehmend gesättigter Märkte: Die auf den gesättigten Märkten überlebensnotwendige Marktmacht ist nur durch Masse, die Wahrnehmung von Chancen sowie die Abwehr von Risiken zu erreichen und dies verlangt nach strategischen Allianzen.

Im Wesentlichen unterscheidet man folgende Kooperationsformen:

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  • Legale Kooperationsformen sind z. B.:

    • Joint Ventures

    • Arbeits- und Interessengemeinschaften

    • Normierungskartelle

    • Verbandszusammenschlüsse

    • Einkaufsverbände.

  • Nicht erlaubte Kooperationsformen sind z. B.:

    • Preiskartelle

    • Quotenkartelle

    • Gebietskartelle.

 

02. Was sind Gelegenheitsgesellschaften?

  • Arbeitsgemeinschaft (Arge):

    Hier schließen sich mehrere Einzelunternehmen – meist in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR) – zeitlich befristet und inhaltlich abgegrenzt zusammen, um eine gemeinsame Aufgabe auszuführen. Häufiges Beispiel ist die Zusammenarbeit auf horizontaler Ebene (gleicher Wirtschaftszweig) bei der Ausführung von Großprojekten (Bau eines Atomkraftwerks, einer Talsperre, von Autobahnen). Die Arge, an der die Unternehmen A bis C Mitglied sind, schließt mit dem Auftraggeber in eigenem Namen und für eigene Rechnung die Verträge mit dem Auftraggeber (Außengesellschaft).

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  • Konsortium:

    Diese Bezeichnung ist neben der Arge anzutreffen und bezieht sich vorrangig auf die zeitlich befristete Zusammenarbeit von Banken, z. B. bei der Emission von Wertpapieren (Verbesserung der Finanzkraft und der Platzierung der Wertpapiere am Markt).

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03. Was sind Interessengemeinschaften?

Interessengemeinschaften (IG) gleichen den Arbeitsgemeinschaften mit dem Unterschied, dass sie auf eine längerfristige Zusammenarbeit in bestimmten Funktionsbereichen angelegt sind. Interessengemeinschaften werden meist in der Rechtsform einer GbR (vertragliche Bindung) geführt und treten nach außen hin nicht in Erscheinung (Innengesellschaft). Typische Beispiele sind: gemeinsamer Einkauf, Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung, gemeinsame Fertigung.

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04. Was sind Kartelle und Syndikate?

Ziel von Kartellen ist die Erlangung von Marktmacht durch Einschränkung des Wettbewerbs in Preis, Menge, Konditionen, Regionen, Qualität oder Kombinationen davon zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Kartellmitglieder.

Merkmale:

  • Kartellmitglieder bleiben rechtlich selbstständig.

  • vertragliche Verflechtung ohne einheitliche Leitung

  • Wettbewerbsbeschränkung als Ziel der Kooperation.

Als Syndikat bezeichnet man die am straffsten geführte Form eines Kartells (straffe Innenorganisation; starke Wirkung in Bezug auf die Einschränkung des Wettbewerbs).

 

05. Wie sind Kartelle unter marktwirtschaftlichen Gesichtslien zu bewerten?
→ 3.1.6

Kartelle sind bestrebt, den Wettbewerb einzuschränken bzw. schränken ihn tatsächlich ein und widersprechen damit dem Gedanken der Marktwirtschaft. Kartelle sind daher grundsätzlich verboten (vgl. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB; vgl. im Einzelnen dazu unter folgendem Kurs-Link, Grundsätze des Wettbewerbsrechts).

Es gibt nur wenige Ausnahmen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind, z. B.:

  • Quotenregelung in der Landwirtschaft und Preisbindung bei Druckerzeugnissen

  • Kartell zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts

  • Die Kartellbildung darf nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung führen.

  • Sogenannte Mittelstandskartelle sind zu Zwecken der Rationalisierung erlaubt.

  • In jedem Fall sind die EU-Verordnungen zu beachten.

 

06. Was sind Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)?

Gemeinschaftsunternehmen werden im internationalen Bereich auch als Joint Ventures bezeichnet.

Hier gründen zwei oder mehrere rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen unter gemeinsamer Leitung der Gesellschafterunternehmen (z. B. XY AG in Deutschland mit der Z AG in China; Zweck: Bau und Vertrieb landwirtschaftlicher Traktoren).

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Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen ist besonders häufig bei Investitionen im Ausland gegeben, wenn der ausländische Staat die Beteiligung von Ausländern beschränkt bzw. die Zusammenarbeit mit einheimischen Unternehmen fordert.

Weitere Ziele für die Gründung von Joint Ventures sind:

  • Synergieeffekte in- und ausländischer Unternehmen

  • Bündelung von Know-how (Forschung & Entwicklung)

  • Erschließung von Absatzmärkten

  • Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen.

 

07. Welche Faktoren sind maßgeblich für den Erfolg von Kooperationen?

Kooperationen sind freiwillig auf der Basis vertraglicher Regelungen. Der Vertrag bildet die Rechtsbasis; er ist notwendig, aber nicht hinreichend. Unverzichtbar sind der Wille zur Zusammenarbeit und die Bereitstellung notwendiger Ressourcen. Es folgen beispielhaft wichtige Erfolgsfaktoren der Kooperation:

  • ausreichende Zeit und Ressourcen: Zeit, Personal, Finanzen

  • ausreichende Kenntnisse über den Markt, die Kunden und den Wettbewerb

  • passende „Chemie“: Strategien, Produkte, Marktverhalten usw.

  • Vertrauen: Die Kooperationspartner müssen sich aufeinander verlassen können.

  • klare Zuständigkeiten innerhalb der Organisation und zwischen den Unternehmen

  • permanenter, reibungsloser Informationsaustausch

  • passende Bedingungen: Unternehmensgröße, Firmenkultur, Marktsegment

  • ausgewogener Nutzen für alle Partner

  • Konfliktfähigkeit und Kompromissbereitschaft (der „Ruf nach dem Anwalt“ ist nicht geeignet).

Formen der Konzentration

 

01. Welche Formen der Konzentration gibt es?

Im Wesentlichen unterscheidet man folgende Konzentrationsformen:

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02. Was sind Beteiligungen?

Beteiligungen entstehen durch den Ankauf von Geschäftsanteilen (Aktien). Aufgrund des Stimmrechts kann so mittelbar auf die Politik des Unternehmens eingewirkt werden, an dem man beteiligt ist. Die Höhe der Beteiligungsquote entscheidet über das Maß der Einflussnahme. Man unterscheidet:

BeteiligungsquoteRechte
<25%MinderheitsbeteiligungNoch kein maßgeblicher Einfluss; Ausnahme: der Minderheitsaktionär „verbündet“ sich mit anderen Aktionären, um so die 25 %-Marke zu überschreiten.
>25%SperrminoritätDer Aktionär kann Änderungen der Satzung verhindern.
>50%Einfache MehrheitsbeteiligungDer Aktionär kann einen herrschenden Einfluss ausüben.
>75%Qualifizierte MehrheitsbeteiligungDer Aktionär kann die Satzung ändern, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen sowie die Auflösung der Gesellschaft verlangen.
>95%Squeeze-out
(engl. Hinausdrücken)
Der Hauptaktionär kann von den Kleinaktionären den Verkauf ihrer Anteile verlangen.

 

03. Was ist ein Konzern und welche Konzernarten gibt es?

Ein Konzern ist der Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Die wirtschaftliche Selbstständigkeit wird dabei aufgegeben, die rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten. Der Zusammenschluss kann auf einem Beherrschungsvertrag (Vertragskonzern) oder auf einer Mehrheitsbeteiligung (faktischer Konzern) basieren.

Man unterscheidet folgende Konzernarten:

Anordnung Horizontaler KonzernDie beteiligten Unternehmen haben ein gleiches oder ähnliches Leistungsangebot.
Vertikaler KonzernUnternehmen aufeinanderfolgender Leistungsstufen schließen sich zusammen.
MischkonzernUnternehmen verschiedener Branchen schließen sich zusammen.
Abhängigkeit UnterordnungskonzernEin herrschendes und (mindestens) ein abhängiges Unternehmen
Gleichordnungskonzernmindestens zwei gleichgeordnete Unternehmen auf der Basis vertraglicher Absprache
Branchenzugehörigkeit Organischer Konzerngleiche bzw. sich ergänzende Branchen, z. B. (Automobile + Ersatzteile), (Automobile + Automobile)
Anorganischer Konzernverschiedene Branchen/Geschäftszweige, z. B. (Versicherung + Verlag)

Hinsichtlich der Konzernorganisation unterscheidet man:

Stammhaus-KonzeptDas operative Geschäft liegt über alle Funktionsbereiche bei der Obergesellschaft – im Gegensatz zum Holding-Konzept.
Holding-KonzeptDie Holding ist eine Dachgesellschaft, die nicht selbstständig am Markt agiert sowie Beteiligungen an rechtlich selbstständigen Unternehmen hält (vgl. z. B. Metro AG). Aufgabe der Holding ist die strategische Führung (Management-Holding) oder das Halten der Anteile der Holdinggesellschaften (Finanz-Holding). Kennzeichnend ist, dass das operative Geschäft bei den nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften liegt.

 

04. Was ist eine Fusion?

Eine Fusion (Verschmelzung) ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen unter Aufgabe der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstständigkeit. In der Regel wird in der Literatur die amerikanische Bezeichnung Trust synonym verwendet.

Man unterscheidet:

  • Verschmelzung durch Neugründung:

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  • Verschmelzung durch Aufnahme:

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