Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

 6.1.1/27, → GefStoffV, BetrSichV

01. Was versteht man unter Brandschutz?

Unter Brandschutz versteht man die Einheit aller Maßnahmen von Brandverhütung und Brandbekämpfung. Oft bezeichnet man die Brandverhütung auch als vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz.

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02. Was ist vorbeugender Brandschutz (Brandverhütung)?
→ DIN EN ISO 13943

Zum vorbeugenden Brandschutz gehören alle Vorkehrungen, die der Brandverhütung sowie der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden dienen. Auch alle Vorbereitungen zum Löschen von Bränden und zum Retten von Menschen und Tieren gehören dazu. Im Einzelnen sind dies:

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Die Terminologie der Brandsicherheit ist international genormt (DIN EN ISO 13943).

 

03. Welche baulichen Brandschutzmaßnahmen sind wesentlich?

  • Bauliche Brandschutzmaßnahmen erfassen alle dem Brandschutz dienenden Anforderungen an

    • Baustoffe

    • Bauteile

    • Bauarten.

  • Ebenfalls zum baulichen Brandschutz zählen die Bildung von Brandabschnitten und die Schaffung von Rettungswegen.

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Der bauliche Brandschutz ist in den Bauordnungen der Länder genau geregelt und mit einer Fülle nationaler Normen und EU-Normen unterlegt.

 

04. Welche Anforderungen werden an Baustoffe und Bauteile gestellt?
→ DIN 4102, Teil 2, DIN EN 1363 – 1365, DIN EN 13501

  • Brandverhalten der Baustoffe:

    Die Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in Klassen eingeteilt. Die bauaufsichtliche Benennung der Baustoffklassen sind entweder

    • nicht brennbare Baustoffe (A, A1, A2) oder

    • brennbare Baustoffe (B, B1, B2, B3).

    Die brennbaren Baustoffe unterteilen sich in schwer entflammbare (B1), normal entflammbare (B2) und leicht entflammbare Baustoffe (B3). Die Zuordnung der einzelnen Baustoffe zu den Baustoffklassen ist in der Normenreihe DIN 4102 genormt, eine Zusammenstellung findet man im Teil 4 der Norm.

  • Feuerwiderstandsdauer der Bauteile:

    Bauteile sind hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer klassifiziert. Die bauaufsichtliche Benennung der Bauteile ist entweder

    • feuerhemmend (F30, F60) oder

    • feuerbeständig (F90, F120, F180).

    Die Zahlangabe hinter dem „Fist die Feuerwiderstandsdauer in Minuten. In der Norm DIN 4102, Teil 2, findet man die Klassifizierung vieler gebräuchlicher Baustoffe. Die Prüfung der Bauteile erfolgt nach EU-Normen für die Feuerwiderstandsprüfung (DIN EU 1363 – 1366, DIN EN 13501).

Im Überblick:

Anforderungen an Baustoffe/Bauteile
1.Brandverhalten der Baustoffe: Einteilung in Brandklassen
nicht brennbarbrennbar
A, A1, A2schwer entflammbar
B1
normal entflammbar
B2
leicht entflammbar
B3
2.Brandverhalten der Bauteile: Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer
feuerhemmendfeuerbeständig
F30, F60F 90, F120, F180

 

05. Welche technischen Anlagen dienen der Abwehr von Brandgefahren?

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Zu den technischen Brandschutzmaßnahmen zählt die Löschwasserversorgung. Sie umfasst die Gewinnung, Bereitstellung und Förderung von Löschwasser. Sehr wichtig ist die Bereitstellung von geeigneten Feuerlöschern in der erforderlichen Anzahl. Spezielle technische Anlagen für den Brandschutz sind ortsfeste Feuerlöschanlagen. Sie sollen ermöglichen, Brände in besonders gefährdeten Räumen sofort nach dem Ausbruch sicher zu löschen. Die Auslösung kann von Hand oder automatisch erfolgen.

 

06. Welchen Anwendungsbereich haben tragbare Feuerlöscher?
→ ArbStättV, ArbSchG

Tragbare Feuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Sie sind als technische Einrichtung zur Selbsthilfe von den im Betrieb anwesenden Personen zu sehen. Nur Brände in der Entstehungsphase sollen mit tragbaren Feuerlöschern bekämpft werden. Ausgedehnte Brandereignisse überschreiten die Einsatzgrenzen von Selbsthilfekräften bei Weitem und gefährden die Sicherheit dieser Menschen, die ja nicht zur Brandbekämpfung ausgebildet sind und auch im Moment des Brandes nicht entsprechend ausgerüstet sind. Ausgedehnte Brände zu bekämpfen ist der Feuerwehr vorbehalten.

  • § 4 Abs. 3 ArbStättV fordert in allen Betrieben tragbare Feuerlöscheinrichtungen.

  • Aus den §§ 9 f. ArbSchG leitet sich ab, dass die Mitarbeiter über die Benutzung der tragbaren Feuerlöscher unterwiesen sein müssen. Hierfür bietet sich unbedingt an, die Handhabung der Löscher im Rahmen einer Unterweisung zu trainieren (siehe auch 6.3.2).

 

07. Welche Feuerlöscherarten müssen im Betrieb vorhanden sein? Welche Brandklassen gibt es?
→ DIN EN 2

Feuerlöscher sind tragbare Kleinlöschgeräte, deren Gewicht 20 kg im Allgemeinen nicht überschreitet. Sie sind aufgrund ihrer Löschwirkung, die im Wesentlichen vom Löschmittel abhängig ist, nur zum Löschen ganz bestimmter Arten von Bränden geeignet.

Um dem Anwender im Ernstfall die richtige Wahl zu erleichtern, hat man die Arten der möglichen Brände in Brandklassen eingeteilt. Die Brandklassen, für die ein Feuerlöscher geeignet ist, sind auf jedem Feuerlöscher abgebildet. Zusätzlich ist ein Piktogramm angebracht, aus dem die Verwendbarkeit einfach abzuleiten ist. Normiert sind europaweit die Brandklassen A, B, C, D und F. Den Brandklassen nach DIN EN 2 sind folgende Löschmittel zugeordnet:

 BrandklasseBeispielLöschmittel
AFeste Stoffe/GlutbildungHolz, Kohle, Papier, TextilienWasser, ABC-Pulver, Schwerschaum
BFlüssige Stoffe
(auch flüssig werdende Stoffe)
Benzin, Alkohol, Teer, z. T. Kunststoffe, WachsSchaum, ABC-Pulver, BC-Pulver, CO2
CGaseEthin, Wasserstoff, ErdgasABC-Pulver, BC-Pulver
DMetalleAluminium, Magnesium, NatriumMetallbrand-Pulver (D-Pulver), Sand, Gussspäne
FDie Brandklasse F wurde mit Erscheinen der neuesten Norm DIN EN 2 im Januar 2005 neu gebildet und aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials wurden von der Feuerlöschindustrie Löscher mit einem speziellen Löschmittel für diese Brandklasse entwickelt. Ein offizielles Piktogramm für die Brandklasse F gab es zu Redaktionsschluss für Europa noch nicht. Wahrscheinlich wird das weltweit genormte Piktogramm für die Brandklasse F (ISO 7195) verwendet werden.Speisefette und -öle in Frittier- und FettbackgerätenSpeiseöl, SpeisefettTopfdeckel, Speziallöschmittel (F-Handfeuerlöscher)

Die Brandklasse E gibt es mit dem Erscheinen der DIN EN 2 nicht mehr. Sie war früher für Brände an elektrischen Anlagen bis 1000 V vorgesehen. Mit den heute verwendeten Feuerlöschern und modernen Löschmitteln sind Brandbekämpfungen an elektrischen Anlagen möglich, wenn die Mindestabstände eingehalten werden. Insofern wurde die Brandklasse E entbehrlich.

 

08. Wie wird die erforderliche Anzahl der Feuerlöscher für eine Betriebsstätte ermittelt?
→ DGUV-R 133

Jeder Feuerlöscher hat ein ganz bestimmtes Löschvermögen; es ist nicht immer abhängig von der Löschmittelmenge im Löscher. Deswegen und aus anderen Gründen wurde für die Ermittlung des Bedarfs eine Rechenhilfsgröße, die Löschmitteleinheit LF, eingeführt. In die Berechnung der erforderlichen Anzahl geht die Brandgefährdung des Betriebsbereiches, der bestückt werden soll, ein. Sie wird in zwei Brandgefährdungsklassen eingeteilt:

  • geringe Brandgefährdung (z. B. mechanische Werkstatt) und

  • große (hohe) Brandgefährdung (z. B. Materiallager mit hoher Brandlast).

Als weitere Rechengröße dient die Grundfläche des Betriebsbereiches. Wenn diese drei Rechengrößen bestimmt sind, kann man mithilfe der Berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV-R 133 sehr einfach den Bedarf errechnen.

Ergeben sich spezielle Fragen, hilft die örtliche Feuerwehr gerne weiter; auch bei den Landesfeuerwehrverbänden ist fast jede gewünschte Information zum Thema erhältlich.

 

09. Welches sind die richtigen Aufstellungsorte für Feuerlöscher?

  • Feuerlöscher sollen:

    • gut sichtbar an Stellen, die auch im Brandfall gut erreichbar sind sowie

    • an zentralen Punkten der Rettungswege positioniert werden.

Wichtige Aufstellungsorte sind besonders brandgefährdete Arbeitsplätze.

 

10. Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?

  • Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre geprüft werden. Dies regelt die berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregel DGUV-R 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“.

  • Die Prüfung sichert die Funktionsfähigkeit im Notfall und muss durch einen Fachmann (befähigte Person) erfolgen. In der Regel übernehmen dies örtliche Service-Unternehmen der Löschgerätehersteller und/oder deren Vertriebsorganisationen bzw. Partner.

  • Erkennbar ist die letzte Prüfung an einer Prüfplakette, die der Prüfer am Löscher anbringt.

  • Die Prüfung eines Löschers selbst dauert etwa 15 Minuten. Kontrolliert werden die Qualität des Löschmittels, der innen oder außen liegende Treibmittelbehälter, die Dichtungen und der Stahlmantel.

 

11. Welche Arten von ortsfesten Löschanlagen sind gebräuchlich?

Am häufigsten werden Sprinkleranlagen verwendet. Daneben gibt es ortsfeste Schaumlöschanlagen, Pulverlöschanlagen und CO2-Löschanlagen (werden manchmal auch als Kohlensäure-Löschanlagen bezeichnet).

Wenn die ortsfesten Löschanlagen im Gefahrfall selbsttätig (automatisch) wirken und Arbeitnehmer dadurch gefährdet werden können, müssen die Anlagen mit ebenfalls selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen versehen sein. Die Vorwarnzeit muss so bemessen sein, dass die Arbeitnehmer den gefährdeten Bereich ohne Hast verlassen können, bevor der Raum geflutet wird. Sehr wichtig ist diese technische Schutzmaßnahme bei CO2-Löschanlagen und besonders dann, wenn tiefer gelegene Räume, z. B. Ölkeller die zu schützenden Objekte sind.

 

12. Was versteht man unter Explosionsschutz?

Alle Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch Explosionen werden als Explosionsschutz bezeichnet. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Verhinderung oder Einschränkung der Bildung von explosionsfähigen Atmosphären

  • Verhinderung der Entzündung von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären

  • Beschränkung der Auswirkungen von möglichen Explosionen auf ein ungefährliches Maß.

Zur Anwendung gelangen diese Maßnahmen in der betrieblichen Praxis sowohl einzeln als auch in Kombination miteinander.

 

13. Was ist eine Explosion?

Als Explosionen werden sehr schnell verlaufende Oxidations- oder Zerfallsreaktionen bezeichnet. Diese Reaktionen sind stets mit einem ebenfalls extrem schnellen Temperatur- und Druckanstieg verbunden. Die Volumenausdehnung der Explosionsgase setzt sehr kurzfristig hohe Energiemengen frei und verursacht eine Druck- oder Detonationswelle. Der Ausgangspunkt sind explosionsfähige Atmosphären, die von einer Zündquelle gezündet werden.

Technische Zündquellen sind in der Metallindustrie in sehr mannigfaltiger Form vorhanden, z. B. heiße Oberflächen, durch elektrische Entladungen ausgelöste Funken, Funken reißende Werkzeuge und offene Flammen.

 

14. Was sind explosionsfähige Atmosphären?

Explosionsfähige Atmosphären umfassen Gemische von Gasen, Nebeln, Dämpfen oder Stäuben mit Luft (einschließlich der üblichen Beimengungen, wie z. B. Luftfeuchte), die unter atmosphärischen Bedingungen explosionsfähig sind.

 

15. Welche sicherheitstechnischen Kennzahlen beschreiben die Explosionsfähigkeit der Arbeitsstoffe?

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  • Die untere und die obere Explosionsgrenze

    (auch Zündgrenzen genannt) geben den Bereich an, in dem ein Gemisch explosionsfähig ist. Diesen Bereich nennt man Explosionsbereich. Unterhalb der unteren und oberhalb der oberen Explosionsgrenze ist eine Explosion nicht möglich (Gemisch zu mager/zu fett). Einen sehr großen Zünd- oder Explosionsbereich, das sollte der Industriemeister wissen, hat Acetylen, das wichtigste Schweiß- und Brennschneidgas.

  • Der Flammpunkt

    von brennbaren Flüssigkeiten ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit ein entflammbares Gemisch bildet.

  • Die Zündtemperatur eines brennbaren Gases oder einer Flüssigkeit gibt die niedrigste Temperatur einer heißen Fläche an, die gerade noch in der Lage ist, eine Flammerscheinung anzuregen.

  • Die Zündtemperatur eines Staub-/Luftgemisches gibt die niedrigste Temperatur, an der das Gemisch entzündet und zur Verbrennung oder Explosion gebracht werden kann.

Mit diesen Größen besitzt der betriebliche Praktiker genügend Informationen, um gemeinsam mit den Fachleuten die richtigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr konzipieren zu können.

 

16. Was sind explosionsgefährdete Bereiche?

Explosionsgefährdete Bereiche sind Betriebsbereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dies ist z. B. der Fall im Inneren von Apparaturen, in engen Räumen, Gruben oder Kanälen.

In der Metallindustrie sind explosionsgefährdete Bereiche besonders dort anzutreffen, wo Beschichtungsstoffe zerstäubt werden (Lackiererei, Farbgebung), wo mit Kraftstoffen oder technischen Gasen umgegangen wird, aber auch dort, wo explosive Metallstäube erzeugt werden (z. B. Schleifen von Aluminium, Bearbeitung von Magnesium und entsprechenden Legierungen).

 

17. Wie werden explosionsgefährdete Bereiche in Zonen eingeteilt?
→ § 5 BetrSichV

Gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Unternehmer die in seinem Betrieb vorhandenen explosionsgefährdeten Bereiche in sogenannte Zonen einteilen. Im Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung sind diese Zonen genau definiert:

  • Handelt es sich bei den Atmosphären um Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Nebeln oder Dämpfen, wird in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt.

  • Handelt es sich bei den Atmosphären um Luftgemische von brennbaren Stäuben heißen die Zonen 20, 21, 22.

AtmosphäreZoneBereichZoneAtmosphäre
Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Nebeln oder Dämpfen0Eine explosionsgefährdete Atmosphäre ist ständig (über Langzeiträume) oder häufig vorhanden.20Luftgemische aus brennbaren Stäuben
1Im Normalbetrieb bildet sich gelegentliche eine explosionsgefährdete Atmosphäre.21
2Im Normalbetrieb tritt eine explosionsgefährdete Atmosphäre normalerweise nicht oder nur kurzfristig auf.22

Entsprechend der Zoneneinteilung sind Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen und gemäß § 6 der Betriebssicherheitsverordnung im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.

 

18. Welche Vorschriften regeln den Schutz vor Explosionen?

  • Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefährdungen chemischer Arbeitsstoffe sind europaweit einheitlich in der Richtlinie 98/24/EG geregelt.

  • Der betriebliche Explosionsschutz wird durch die Richtlinie 1999/92/EG geregelt.

  • In das deutsche Arbeitsschutzrecht wurde diese Richtlinie so umgesetzt, dass die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Anhang V Nr. 8 konkrete Vorschriften zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren enthält.

    Die Gefahrstoffverordnung bestimmt im Anhang V Nr. 8, wie die Bildung explosionsfähiger Atmosphären verhindert werden soll. Darüber hinaus sind im Anhang V auch Regeln enthalten, die zur Anwendung gelangen können, wenn explosionsfähige Atmosphären beseitigt werden müssen.

  • Alle Maßnahmen hingegen, die ergriffen werden müssen, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann, sind Bestandteil der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für den Industriemeister Metall ist die Kenntnis der §§ 5 f. BetrSichV besonders relevant.

 

19. Welche Bestimmungen enthält die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?

  • Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz

    • bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln,

    • bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit sowie

    • die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung regelt vor allem folgende Einzeltatbestände:

    • Gefährdungsbeurteilung

    • Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

    • Explosionsschutz inkl. Explosionsschutzdokument

    • Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

    • Schutzmaßnahmen

    • Unterrichtung/Unterweisung

    • Prüfung der Arbeitsmittel

    • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (Druckbehälter, Aufzüge, Dampfkessel).

  • In der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 01.06.2015 wird die Gefährdungsbeurteilung in den Vordergrund gerückt:

    • Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist.

    • Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 eindeutiger und klarer formuliert. Daher ist die bisher schwierige Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig.

    • Die Prüfpflichten für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders prüfpflichtigen Arbeitsmittel bzw. Anlagen wie z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Krananlagen werden anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in den Anhängen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 geregelt.

    • Für Personen-Aufzugsanlagen ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die in der bisherigen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung eine Prüffrist von vier Jahren galt.